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Neue Rubrik: «Darf man das?»
Aus Kassensturz vom 21.08.2012.
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Darf man das? Dürfen Mieter Storen montieren?

Im Sommer herrscht Hochbetrieb auf wenigen Quadratmetern. Auf dem Balkon pflanzen wir Küchenkräuter, stellen eine Satellitenschüssel auf und lassen Wäsche trocknen. Nicht immer sind Vermieter oder Nachbarn begeistert. Was ist erlaubt?

Darf ein Mieter von sich aus eine Sonnenstore montieren?

Wenn die Sonne brennt, sollte man sich ein schattiges Plätzchen suchen. Sonst drohen Sonnenbrand und Hitzeschlag. Was aber, wenn es keinen Sonnenschutz auf dem Balkon hat? Darf man zur Selbsthilfe schreiten und selber einen Storen montieren?

Man darf: Mieterinnen und Mieter dürfen den Innenraum eines Balkons so nutzen, wie ihre Wohnung. Unter der Voraussetzung, dass der Storen beim Auszug wieder entfernt werden kann und dass bei der Installation keinen bleibenden Schäden entstehen.

Der Sonnenschutz muss optisch ins Gesamtbild der Liegenschaft passen. Hier gehen im Alltag die Meinungen immer mal wieder auseinander. Aus diesem Grunde ist es ratsam, zuerst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Das gleiche gilt übrigens für Katzennetze.

Satellitenschüsseln

Bei Satellitenschüsseln ist die Rechtslage etwas einfacher. Die Bundesverfassung schützt den ungehinderten Empfang von Radio- und Fernsehprorammen. Deshalb muss ein Vermieter Parabolspiegel auf Balkonen und Sitzplätzen dulden. Allerdings ist dazu in einigen Kantonen eine Baubewilligung notwendig. Auskunft dazu erteilt die Wohngemeinde.

Katzenleiter oder -netz

Wenn Katzen laut Hausordnung erlaubt sind, dürfen dann auch Katzenleitern montieren werden? Oder ein Katzennetz, wenn der wertvolle Vierbeiner nicht in den Garten darf?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten: Grundsätzlich darf ein Mieter den Innenraum seines Balkons genauso nutzen, wie seine Wohnung. Er darf Lampen und Bilder aufhängen, einen Sonnen- oder Sichtschutz montieren, der einem vor übermässiger Strahlung und neugierigen Blicken der Nachbarn abschirmt. Allerdings müssen solche Installationen leicht wieder demontierbar sein und dürfen an den Wänden keine bleibenden Schäden hinterlassen.

Zudem dürfen sie den «optischen Gesamteindruck» der Liegenschaft nicht stören. Was das bedeutet, hängt vom Einzelfall ab: In einem ländlichen Gebiet gelten andere Massstäbe als in einer modernen Überbauung hinter dem Zürcher Hauptbahnhof. Aus diesem Grunde ist es ratsam, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Vielleicht wird er die Kosten sogar übernehmen.

Blumenkisten

Das Dossier

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet Fragen aus dem Alltag. Hier geht's zu den gesammelten Werken.

Wer Grünes mag, darf auf seinem Balkon Blumenkisten anbringen. Einzelne Hausordnungen schreiben allerdings vor, dass diese gegen innen aufgehängt werden müssen. Eine solche Vorschrift ist rechtlich zulässig. Welche Pflanzen auf dem Balkon gedeihen sollen und welche nicht, darf ein Vermieter seinen Bewohnern aber nicht vorschreiben.

Balkon als Wäscheständer oder Abstellkammer

In manchen Liegenschaften stören sich Mieter daran, dass ihre Nachbarn die Balkone oder Sitzplätze als Abstellkammer nutzen, Wäsche aufhängen oder Abfall zwischenlagern. Alte Möbel, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nur so weit draussen abgestellt werden, wie sie das Erscheinungsbild der Liegenschaft nicht stören. Abfall dagegen gehört nicht auf den Balkon oder den Sitzplatz. Liegenschaften mit Kehrrichtsäcken auf dem Balkon wirken ungepflegt. Zudem dürften sich die Nachbarn schon bald der üblen Gerüche wegen beschweren. Zu Recht.

Anders bei Wäscheständern: Ob diese schön anzuschauen sind, mag Geschmackssache sein. Verbieten darf man einem Mieter aber nicht, seine Kleider auf dem Balkon zu trocknen. Nicht mal am Sonntag. Diese Tipps können Sie hier als pdf ausdrucken.

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