Karla hat starken Husten. Ihre Hausärztin schreibt sie krank und verschreibt ihr einen Hustensaft. Auf dem Nachhauseweg verliert Karla das Zeugnis. Die Ärztin schickt es ein zweites Mal. Zwei Tage später ruft Karla wieder an und möchte einen neuen Termin.
Sie bekommt einen, verschläft ihn aber. Zwei Stunden später taucht sie in der Praxis auf. Unangemeldet. Die Ärztin wird wütend. Es sei genug, sie solle gehen und sich eine andere Praxis suchen. Karla widerspricht. Eine Ärztin dürfe so etwas nicht. Doch darf eine Ärztin eine Patientin auf die Strasse stellen? Darf man das?
Was denken Sie?
Die Antwort
Nein. In einem bestehenden Arzt-Patientinnen-Verhältnis, also während einer laufenden Behandlung, darf ein Arzt eine Patientin nicht einfach vor die Türe stellen. Laut Gesetz und Standesregeln müssen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf so ausüben, dass Patientinnen und Patienten nicht zu Schaden kommen.
Ärzte müssen begonnene Behandlungen fortführen
Im Fall von Karla bedeutet das: Nur weil sie der Ärztin lästig ist, darf diese das Behandlungsverhältnis nicht abbrechen. Sie kann Karla Anweisungen geben, ist aber darüber hinaus verpflichtet, die Behandlung nach bestem Wissen und Gewissen weiterzuführen.
Anders, wenn noch kein rechtliches Verhältnis zwischen Ärztin und Patient besteht. Mit Ausnahme von Notfällen und in öffentlichen Gesundheitsinstitutionen haben frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte gegenüber neuen Patientinnen und Patienten grundsätzlich keine Behandlungspflicht. Sie dürfen Patientinnen und Patienten zum Beispiel ablehnen, wenn die Praxis überlastet ist oder wenn ihnen die fachlichen Qualifikationen für ein bestimmtes Gebiet fehlt.