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Studium, Berufsmatura: Wer bezahlt das alles?
Aus Kassensturz vom 17.09.2024.
Bild: Keystone / Christian Beutler abspielen. Laufzeit 40 Sekunden.

Erstausbildung Dürfen sich Eltern weigern, dem Kind ein Studium zu finanzieren?

Nach der Berufsmatura noch ein Studium an einer Hochschule anhängen, das ist sinnvoll. Die Frage ist: müssen Eltern das auch bezahlen?

Karla und Karl sind stolz auf ihren Sohn Kasimir. Er hat eine Berufslehre mit Berufsmatura abgeschlossen und auch die Rekrutenschule hinter sich gebracht. «Jetzt beginnt das Berufsleben», sagt Karl. Doch Kasimir hat andere Pläne.

Er möchte noch ein Studium anhängen und gibt seinen Eltern die Rechnung für die Semestergebühren. Karl und Karla winken ab. Wenn Kasimir noch studieren wolle, müsse er die Kosten selbst bezahlen. Dürfen sich Eltern weigern, ihrem Kind ein Studium zu finanzieren? Darf man das? 

Die Antwort: Jein. Eltern müssen mindestens für die Grundausbildung ihrer Kinder aufkommen. Zum Beispiel bis zum Abschluss einer Lehre oder eines Studiums.

Gilt ein Bachelor eine abgeschlossene Ausbildung?

In den letzten Jahren hatten sich Gerichte immer wieder mit der Frage zu befassen, was denn genau als «Grundausbildung» gilt. Zum Beispiel, wenn eine Lernende die Berufsmatura absolviert oder ein Studierender eine Fachhochschule.

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Das Bundesgericht hat hierzu entschieden, dass eine Grundausbildung nicht generell mit einem Lehrabschluss oder einem Bachelor-Abschluss einer Fachhochschule als abgeschlossen gelten kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Ausbildung aus der Perspektive des Kindes als «Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans» anzusehen ist und ob das Kind vor Erreichen der Volljährigkeit zumindest in Grundzügen seine Berufsabsichten geäussert hat.

Falsch: «Mit 25 ist Schluss!»

Konkret: Absolviert eine Lernende eine Berufslehre mit Berufsmatur, mit dem Ziel, später an einen Abschluss an einer Fachhochschule zu machen, so gilt erst der Abschluss der Fachhochschule als Abschluss der Grundausbildung. Bei den Masterstudien an Fachhochschulen ist zu berücksichtigen, ob ein Studierender mit einem Bachelor-Abschluss zur Berufsausübung berechtigt ist oder erst mit dem Master-Abschluss. Je nachdem kann de Bachelor- oder erst der Master-Abschluss als Abschluss der Grundausbildung gelten.

Falsch ist die Annahme, dass die Unterstützungspflicht der Eltern in jedem Fall mit dem 25. Geburtstag endet. Vor diesem Hintergrund müssen Eltern auch dann weiterbezahlen, wenn ihr Kind beispielsweise wegen einer missratenen Prüfung ein Semester wiederholen muss.

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«Darf man das?» – Die Auflösung mit Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Aus Kassensturz vom 17.09.2024.
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Espresso, 16.9.24, 8:10 Uhr

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