Karla ist an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr glücklich. Deshalb hat sie eine neue Stelle gesucht … und gefunden! Am nächsten Tag geht sie zum Chef und kündigt. Karla möchte ihren Kolleginnen und Kollegen in einer Mail mitteilen, weshalb sie geht.
Der Chef verbietet es ihr. Er werde die Belegschaft informieren. Darf sich Karla über die Weisung ihres Chefs hinwegsetzen und die Kündigung ihren Kolleginnen und Kollegen mitteilen? Darf man das?
So haben Sie abgestimmt
Die Antwort:
Ja. Karla darf sich über die Weisung ihres Chefs hinwegsetzen und ihren Kolleginnen und Kollegen mitteilen, warum sie das Unternehmen verlässt.
Sie muss dabei allerdings die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber beachten. Sie darf keine Unwahrheiten verbreiten und keine ehrverletzenden Äusserungen. Begründet sie in so genannten Ich-Botschaften, weshalb sie sich für diesen Schritt entschieden hat, ist sie auf der sicheren Seite.
Austrittsvereinbarungen genau prüfen
In der Praxis werden Angestellte häufig dazu gedrängt, so genannte Austrittsvereinbarungen zu unterschreiben. In solchen Vereinbarungen werden Rechte und Pflichten während der Kündigungsfrist individuell geregelt. Zum Beispiel eine Freistellung von der Arbeitspflicht, die Benutzung von Geschäftsinfrastruktur während der Freistellung, der Bezug von Ferientagen und Überstunden oder auch der Anspruch auf ein Outplacement. Eine solche Austrittsvereinbarung kann auch Stillschweigen über die Modalitäten und die Kommunikation der Kündigung beinhalten.
Wichtig: Angestellte sind nicht verpflichtet, eine Austrittsvereinbarung zu unterzeichnen und sollten sich deshalb vor einer Unterschrift rechtlich beraten lassen. Hat eine Angestellte der Austrittsvereinbarung zugestimmt, muss sie sich an die darin enthaltenen Punkte halten und darf – sofern dieser Punkt geregelt ist – über eine Kündigung und die Gründe nicht sprechen.