Zugegeben: Hauswarte haben keinen leichten Job. Im Allgemeinen haben sie im Auftrag der Hausverwaltung oder des Hauseigentümers für den Unterhalt einer Liegenschaft zu sorgen. Dazu gehören Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturen oder Gartenarbeiten. Für Mieterinnen und Mieter ist der Hauswart (oder «Facility Manager») die erste Anlaufstelle, wenn etwas klemmt oder rinnt.
In so manchen Liegenschaften ist jedoch das Verhältnis zwischen den Mietern und ihren Abwarten angespannt. Davon zeugen die vielen Anfragen von Mieterinnen und Mietern, die ein Problem mit zum Teil fragwürdigen Weisungen ihrer Abwarte haben. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen:
«Darf der Abwart «Stopp-Werbung»- Kleber auf dem Briefkasten verbieten?»
Nein. Laut Verfassung hat jede Person das Recht, Informationen zu empfangen oder darauf zu verzichten. Daraus folgt, dass sich Mieterinnen und Mieter mit einem Kleber auf dem Briefkasten für oder gegen die Zustellung von Werbezuschriften entscheiden können. Das Anbringen eines Klebers für oder gegen Werbung ist ein Persönlichkeitsrecht, das der Hauswart nicht einschränken darf.
«Darf der Abwart die Anzahl der Velos einschränken?»
Nein. Solange im Velokeller genug Platz vorhanden ist, darf jeder Mieter so viele Velos einstellen, wie er will. Will ein Hauswart oder eine Verwaltung Regeln aufstellen, so müssen sie diese sachlich begründen können. Sachliche Gründe sind, wenn etwa der Platz im Keller knapp ist, wenn der Hauswart beim Reinigen nicht an Schränke kommt oder wenn durch die Fahrräder die Rettungsdienste behindert würden.
«Darf der Hauswart die Satellitenschüssel auf dem Balkon verbieten?»
Nein. Die Bundesverfassung schützt den ungehinderten Empfang von Radio- und Fernsehprorammen. Deshalb muss ein Vermieter Parabolspiegel auf Balkonen und Sitzplätzen dulden. Allerdings ist dazu in einigen Kantonen eine Baubewilligung notwendig. Auskunft dazu erteilt die Wohngemeinde.
«Darf der Hauswart mein Schuhkästchen im Treppenhaus wegstellen?»
Nein. Zum Gebrauchsrecht der Wohnung gehört auch die Nutzung von Neben- und Gemeinschaftsräumen. Dazu gehören die Waschküche, der Velokeller, der Lift und eben auch das Treppenhaus. Wo es niemanden stört oder behindert, darf ein Mieter ein Schuhschränkli im Korridor deponieren. Dennoch sind Schuhkästchen in den meisten Mietshäusern verboten und zwar aus feuerpolizeilichen Gründen. In einem engen Treppenhaus können Schuhschränke oder andere Kleinmöbel den Fluchtweg versperren oder Rettungssanitäter bei der Arbeit behindern. Aus diesem Grunde darf der Vermieter solche Gegenstände im Treppenhaus verbieten. Der Hauswart darf sie jedoch nicht einfach wegstellen, sondern muss den Mieter bitten, dies zu tun.
«Darf der Hauswart eine Katzenleiter verbieten?»
Ja. Wer eine Katzenleiter oder ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen will, sollte vorab das Gespräch mit der Verwaltung suchen. Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter nur den Innenraum ihres Balkons nutzen. Von aussen sichtbare Installationen wie eine Katzenleiter oder ein Katzennetz dürfen den «optischen Gesamteindruck» der Liegenschaft nicht stören. Was das bedeutet, hängt von den konkreten Umständen ab: In einem ländlichen Gebiet gelten andere Massstäbe als in einer modernen Überbauung in einer Grossstadt.
«Darf der Hauswart verbieten, Wäsche auf dem Balkon aufzuhängen?»
Nein. Mieterinnen und Mieter dürfen auf ihrem Balkon Wäsche zum Trocknen aufhängen. Sogar am Sonntag. Ein entsprechendes Verbot des Hauswarts wäre nicht gültig.
«Darf mir der Hauswart meine Blumenkistchen verbieten?»
Nein. Ausser die Hausordnung würde ausdrücklich vorschreiben, dass die Blumenkistchen gegen innen aufgehängt werden müssen. Eine solche Vorschrift wäre rechtlich zulässig und darf durchgesetzt werden. Welche Pflanzen jedoch auf dem Balkon gedeihen sollen und welche nicht, darf weder ein Vermieter noch ein Hauswart seinen Bewohnern vorschreiben.
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