Kostenvoranschlag - «Darf der Handwerker mehr verlangen, als in der Offerte steht?»
Der bestellte Schrank sollte gemäss Offerte knapp tausend Franken kosten. Die Rechnung ist aber 300 Franken höher. «Espresso» sagt, ob Handwerker ihre Kostenvoranschläge überschreiten dürfen.
Exakt berechnete Offerten mit genauen Preisangaben sind verbindlich. In diesem Fall müssen Kunden keine Kostenüberschreitungen akzeptieren.
Ungefähr berechnete Offerten mit «zirka»-Preisangaben sind nicht verbindlich. In der Praxis gilt die Faustregel, dass Kunden je nach Branche eine Abweichung von 10 bis 15 Prozent akzeptieren müssen.
Hat ein Handwerker mehr Aufwand betrieben, als vereinbart worden war, muss der Kunde die zusätzlichen Kosten nicht akzeptieren. Er kann einen Rückbau verlangen.
Treten während der Ausführung der Arbeit aussergewöhnliche Umstände ein, die zu Mehrkosten führen, darf der Handwerker diesen Mehraufwand in Rechnung stellen. Aber nur, wenn er die aussergewöhnlichen Umstände nicht vorhersehen konnte.
Für Offerten gibt es keine Formvorschriften. Sie sind also auch mündlich gültig und verbindlich. Allerdings lässt sich bei mündlichen Offerten später schlecht beweisen, was vereinbart worden ist. Eine schriftliche Offerte schafft Klarheit.
Ist auf einer Offerte die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen, so darf der Kunde davon ausgehen, dass sie im Preis inbegriffen ist.
Wenn eine Offerte mit einem grösseren Arbeitsaufwand verbunden ist (Reiseaufwand, Berechnungen, Ausfertigen von Plänen, Ausbau von Geräten), so darf der Handwerker diese Arbeiten in Rechnung stellen. In der Praxis werden diese Kosten bei einer Auftragserteilung meistens angerechnet.
Rechnungsfehler in Offerten sind nicht verbindlich. Der Handwerker kann eine Korrektur anbringen und auf den korrekt berechneten Preis bestehen. Weil Handwerkerrechnungen nach fünf Jahren verjähren, kann ein solcher Fehler auch noch Jahre später korrigiert werden.
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