Bemerkt hatte eine «Espresso»-Hörerin aus Winterthur die 5G-Antenne auf dem Hausdach erst, als ihr Sohn sie darauf aufmerksam machte. Der Vermieter hielt es nicht für nötig, die Hausbewohner über die Neuerung zu informieren. «Muss ich das einfach so hinnehmen?», möchte die Frau vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Diese Frage beschäftigt nicht nur die Mieterin aus Winterthur. Ihre Chancen, sich rechtlich gegen die Antenne wehren zu können, stehen aber für die verunsicherte Rentnerin derzeit nicht gut.
Mieter haben kein Recht auf antennenfreie Umgebung
Will ein Vermieter eine 5G-Antenne installieren, braucht er dazu eine Baubewilligung. Diese Bewilligung wird ihm erteilt, sofern seine Anlage die vom Bund vorgegebenen Strahlengrenzwerte (NISV) einhält. Dasselbe gilt auch für 4G-Antennen. Mieterinnen und Mieter, die in unmittelbarer Nähe einer geplanten Antenne leben müssten, könnten sich bei der zuständigen Gemeinde melden, die Strahlenberechnungen für die bestimmte Gebietszone einsehen und gegen das Bauprojekt Einsprache erheben. Eine Einsprache wird allerdings nur dann Erfolg haben, wenn die Grenzwerte tatsächlich überschritten werden.
Ist wie im Fall der «Espresso»-Hörerin aus Winterthur die Antenne bereits installiert, können sich Mieterinnen und Mieter kaum mehr rechtlich gegen die Strahlen wehren.
Vermieter müssen rechtzeigig informieren
Zwar haben Mieterinnen und Mieter in bestimmten Situationen Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses. Dies jedoch nur bei Mängeln. Konkret: Wenn der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt ist. Obwohl sich viele Menschen in der Nähe einer Mobilfunkanlage unwohl fühlen, gilt die damit verbundene Strahlenbelastung mietrechtlich nicht als Mangel. Angst vor Strahlen ist also rechtlich gesehen kein Mangel. Zumindest, so lange die Schädlichkeit solcher Strahlen wissenschaftlich nicht erwiesen ist.
Allerdings: Hauseigentümer müssen ihre Mieterinnen und Mieter informieren, wenn sie eine Antenne installieren wollen. Veränderungen am Haus, den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten oder in der umliegenden Umgebung können zwar ohne Mitsprache der Mieter vom Wohnungseigentümer veranlasst werden. Der Vermieter muss solche Veränderungen aber rechtzeichtig ankündigen, laut Mietrechtsexperten des Mieterinnen- und Mieterverbandes mindestens zwei bis drei Monate im Voraus. Mieter sollen genug Zeit haben, sich auf eine Veränderung einzustellen.
Der Vermieter der «Espresso»-Hörerin aus Winterthur hat sich in diesem Punkt nicht korrekt verhalten. Die Rentnerin wird zwar mit der Antenne leben müssen, sie kann ihren Vermieter aber darauf hinweisen, dass er sie ein anderes Mal über seine Pläne informieren muss.