Keller- und Estrichabteile gehören in Mietshäusern als so genannte Nebenräume zur Wohnung, sofern dies im Mietertrag so festgelegt ist.
Will ein Vermieter seiner Mieterin das Keller- oder Estrichabteil entziehen und es für sich nutzen, kann er – weil es sich um Nebenräume handelt – eine einseitige Vertragsänderung vornehmen. Gegen eine solche Vertragsänderung können sich Mieterinnen vor der Mietschlichtungsbehörde wehren.
Die Mietschlichtungsstelle wird prüfen, ob der Vermieter wichtige Gründe für den Entzug des Estrichs oder Kellers geltend machen kann. Ist das der Fall, wird die Schlichtungsstelle eine Mietzinsreduktion vorschlagen oder – wenn das möglich ist – dass die Mieterin einen anderen Stauraum bekommt.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
Wie hoch eine solche Mietzinsreduktion ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach der Grösse des Abteils und der Wichtigkeit für die Mieterin.
Ein «Espresso»-Hörers wird nach dem Dachumbau seinen Estrich verlieren. Der Estrich ist so gross wie die gesamte Wohnung. In diesem Fall darf er eine Mietzinsreduktion von um die 10 Prozent erwarten – vorausgesetzt, der Vermieter kann ihm keinen anderen Stauraum anbieten.
Zu einer Wohnung gehörende Räume – also Zimmer in der Wohnung – kann eine Vermieterin ihrer Mieterin nur über den Weg einer Kündigung entziehen. In diesem Fall kann die Mieterin die Kündigung vor der Schlichtungsbehörde anfechten und beispielsweise eine Erstreckung verlangen.
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