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Darf ich die Wohnung nach der Trennung behalten?
Aus Espresso vom 13.08.2015. Bild: Colourbox
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Mietrecht Darf ich die Wohnung nach der Trennung behalten?

Ein «Espresso»-Hörer hat sich getrennt, die ehemalige Freundin ist vor kurzen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Vertrag lautet auf beide. «Espresso» sagt, ob der Vermieter den verbleibenden Partner ablehnen kann und wie sich solche Probleme schon vor dem Einzug verhindern lassen.

Eine Trennung ist nie einfach. Dennoch hat «Espresso»-Hörer Karl I. Glück gehabt. Er und seine eine ehemalige Freundin konnten sich einigen, wer die gemeinsame Wohnung übernehmen sollte.

Vor einigen Wochen ist die ehemalige Freundin ausgezogen. Der Vertrag lautet aber auf beide. Karl I. möchte, dass der Vermieter den Vertrag auf ihn umschreibt.

So gibt es keinen Streit

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Dies sollten Sie schriftlich regeln, wenn Sie einen gemeinsamen Mietervertrag eingehen:

  • Wer bezahlt wieviel an Miete, Nebenkosten und Depot?
  • Wer soll nach einer Trennung die Wohnung übernehmen?
  • Innert welcher Frist soll nach einer Trennung der Ausziehende die Wohnung verlassen und wie lange die Miete bezahlen?

Denn: «Diese Wohnung ist meine absolute Traumwohnung. Ich möchte unbedingt dort bleiben.» Doch bevor Karl I. mit seinem Vermieter Kontakt aufnimmt, möchte er von «Espresso» wissen, ob ihn der Vermieter als alleinigen Mieter akzeptieren muss.

Vermieter darf verbleibenden Partner ablehnen

Für eine Vertragsänderung müssen grundsätzlich immer beide Seiten einverstanden sein, also die Mieterseite und der Vermieter.

Im Beispiel von Karl I. wünscht nun der Mieter eine Vertragsänderung. Der Vermieter kann die neuen Bedingungen annehmen oder ablehnen. Er kann also den nach einer Trennung verbleibenden Partner als neuen Mieter ablehnen und die Wohnung anderweitig vergeben.

In der Praxis wird ein Vermieter das jedoch nur dann tun, wenn er mit dem Mieter schlechte Erfahrungen gemacht hat oder wenn er Zweifel daran hat, ob er die Miete aus seinem Einkommen langfristig leisten kann.

Als Faustregel gehen die meisten Vermieter davon aus, dass die Miete maximal einen Drittel des Einkommens ausmachen sollte. Der Vermieter darf also, bevor er den Vertrag auf Karl I. umschreibt, einen Lohnausweis verlangen und einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister.

Alle Rechtsfragen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Sollte der Lohn nur knapp reichen, so können Mieterinnen und Mieter in dieser Situation dem Vermieter eine Bürgschaft anbieten oder ein höheres Depot.

Gemeinsame Mieterverträge können nur gemeinsam gekündigt werden

Weigert sich der Vermieter dennoch, den Vertrag auf Karl I. umzuschreiben, so kann dieser auch künftig die Wohnung nur gemeinsam mit seiner ehemaligen Freundin kündigen.

Das bedeutet: Bis zu einer Kündigung haften beide für den Mietzins und bei Schäden. Will Karl I. in der Wohnung bleiben, so muss er sich mit der ehemaligen Freundin darauf einigen und die Bezahlung des Mietzinses regeln. Am besten schriftlich.

Schwierig wird es, wenn sich ein Paar nicht einigen kann, wer die Wohnung übernehmen soll oder wenn eine Partei sich weigert, die Kündigung zu unterschreiben. In diesem Fall bleibt nur der aufwändige und langwierige Weg übers Gericht: Die sich weigernde Person muss dann per Zivilklage dazu gezwungen werden, Hand für eine Lösung zu bieten.

Damit es gar nicht so weit kommt, sollten Paare einige Punkte vertraglich regeln, wenn sie gemeinsam einen Mietervertrag unterschreiben wollen (siehe Textbox).

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