Joel Isenschmid fühlt sich nicht mehr wohl in seiner Wohnung. Überall habe es Schimmelspuren an den Wänden. Im Wohnzimmer, im Büro und sogar im Schlafzimmer. Im Wohnzimmer sei eine ganze Wand befallen. Das Zimmer könne er nicht mehr nutzen. «Ich bin nicht bereit, die volle Miete zu zahlen, bis der Schimmel beseitigt ist», schreibt Isenschmid dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Wie er nun vorgehen müsse, möchte er wissen und mit welcher Mietzinsreduktion er rechnen könne.
Schimmel in Wohnräumen ist nicht nur lästig und hässlich, sondern kann ab einer bestimmten Intensität sogar die Gesundheit gefährden.
Schimmel sofort dem Vermieter melden
Sorgt ein Vermieter nicht umgehend für Abhilfe, kann ein Mieter eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen und unter Umständen sogar Schadenersatz für ihm entstandene Umtriebe und Kosten. Aber: Ein Anspruch auf Reduktion des Mietzinses besteht erst in dem Moment, in dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Joel Isenschmid den Mangel so rasch als möglich dem Vermieter meldet, aus Beweisgründen am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Zudem sollten betroffene Mieter die befallenen Stellen fotografieren.
Der Vermieter muss sofort reagieren und den Mangel beseitigen. Bei Schimmel kann sich genau das in die Länge ziehen. Häufig werden Raummessungen vorgenommen und Gutachten erstellt. Ist die Wohnung während dieser Zeit nicht normal nutzbar, haben Mieterinnen und Mieter Anspruch auf eine Reduktion des Netto-Mietzinses.
Wie hoch eine Reduktion ausfällt, hängt davon ab, wie stark der Befall ist und damit die Beeinträchtigung beim Wohnen. Die Gerichte gewähren in der Regel eine Reduktion zwischen 10 und 20 Prozent, in extremen Fällen 30 Prozent.
Mietzins niemals selber reduzieren
Joel Isenschmid kann gleichzeitig mit seiner Mängelrüge vom Vermieter eine Mietzinsreduktion verlangen. In vielen Fällen können sich Mieter und Vermieter auf eine Reduktion einigen. Gelingt das nicht, kann sich Joel Isenschmid an die Miet-Schlichtungsstelle wenden. Das Verfahren ist kostenlos. Bekommt er im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde eine Reduktion zugesprochen, geniesst der Mieter danach einen dreijährigen Kündigungsschutz.
Auf keinen Fall sollten Mieterinnen und Mieter von sich aus den Mietzins reduzieren, denn das gäbe dem Vermieter einen Kündigungsgrund. Anlaufstelle bei Problemen mit dem Vermieter ist immer die Miet-Schlichtungsbehörde. Lässt sich ein Vermieter mit der Beseitigung unangemessen viel Zeit, so haben Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, den Mietzins bei der Miet-Schlichtungsbehörde zu hinterlegen. Wer sich diesen Weg überlegt, sollte sich jedoch unbedingt vorher rechtlich beraten lassen.