«Es ist kalt!», schreibt «Espresso»-Hörerin Susanne Marti aus Zürich. Ihre Büroräume befinden sich in einem Altbau. Seit Tagen arbeitet sie bei einer Raumtemperatur von nur gerade 18 Grad. Doch der Vermieter wolle erst nach den Herbstferien mit Heizen beginnen.
Für Susanne Marti doppelt unangenehm. Sie hat einen Raum untervermietet und ist nun auch mit den Reklamationen ihres Untermieters konfrontiert. «Soviel ich weiss, sind mindestens 21 Grad angebracht», ergänzt Susanne Marti. Vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 möchte sie wissen, wie sie ihren Vermieter endlich zum Heizen bewegen kann.
Susanne Marti hat Recht: In Wohn- und Arbeitsräumen sollte die Temperatur tagsüber nicht unter 20 Grad fallen. Eine Absenkung während der Nacht ist vor allem in Altbauten zulässig. Kälter als 16 Grad darf es aber nicht werden.
Besser reklamieren als frieren
Diese Werte stehen nirgends im Gesetz. Es sind die von den Gerichten anerkannten Richtlinien des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes. Auch der Hauseigentümerverband anerkennt diese Mindestwerte. Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco empfiehlt Tagestemperaturen von 22-28 Grad im Sommer und 21-23 Grad im Winter.
Niemand muss also akzeptieren, wie Susanne Marti bei 18 Grad zu frösteln. Zu tiefe Temperaturen stellen rechtlich gesehen einen Mangel dar. Sorgt der Vermieter trotz Reklamation seiner Mieter nicht für Abhilfe, können diese eine Mietzinsreduktion verlangen.
Nun wollen aber die meisten Mieterinnen und Mieter in dieser Situation keine Reduktion, sondern eine angenehme Raumtemperatur. So rasch als möglich. Bleibt ein Vermieter trotz Aufforderung untätig, so können Mieterinnen und Mieter als legales Druckmittel den Mietzins bei der Mietschlichtungsbehörde hinterlegen. Spätestens wenn sie ihr Geld nicht mehr bekommen, machen die meisten Vermieter vorwärts.
So machen Sie Druck auf den Vermieter
Wer den Mietzins hinterlegen möchte, sollte sich zuvor unbedingt beim Mieterinnen- und Mieterverband über das richtige Vorgehen informieren. Wer einfach die Mietzinszahlungen einstellt oder den Zins auf ein Sperrkonto einzahlt, gibt dem Vermieter einen Grund zur Kündigung.
Steigt die Heizung aus oder heizt der Vermieter ungenügend, sollten Mieterinnen und Mieter auf keinen Fall zuwarten, sondern folgende Punkte beachten:
- Sofort Hauswart und/oder Vermieter benachrichtigen, am besten telefonisch, per Mail oder per SMS.
- Täglich in mehreren Räumen und zu verschiedenen Zeiten Raumtemperatur notieren.
- Wird das Problem nicht innerhalb weniger Tage gelöst, den Vermieter mit eingeschriebenem Brief an den Mangel erinnern und dem Brief die Messresultate beilegen.
- Wird das Problem noch immer nicht gelöst, bei der Mietschlichtungsstelle ein Begehren um Mangelbeseitigung und Mietzinsreduktion stellen, eventuell den Mietzins hinterlegen.
Bei 10 Grad gelten besondere Regeln
Fällt die Temperatur unter 10 Grad, ist eine Wohnung rechtlich gesehen unbewohnbar. Mieterinnen und Mieter dürfen in diesen Fällen selbst eine Servicefirma beauftragen, wenn der Vermieter nicht sofort reagiert. Das gilt aber nur für kleinere Reparaturen. Ist eine Heizanlage nicht reparierbar, so gibt es nur einen Weg: Sich so gut wie möglich selber helfen und die Schlichtungsstelle einschalten.