Mietrecht - «Müssen wir unsere Pro-Initiative-Flagge entfernen?»
Im Moment flattern an vielen Hausfassaden, Fenstern und Balkonen orange Fahnen mit Abstimmungsempfehlungen. Einigen Vermieterinnen passt das nicht. «Espresso» sagt, was erlaubt ist.
Die Bundesverfassung schützt das Recht auf freie Meinungsäusserung: Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, seine Meinung zu äussern und zu verbreiten. Vor Abstimmungen tun das viele, indem sie zu Hause auf dem Balkon Fahnen mit einer politischen Botschaft aufhängen.
Vielen Vermieterinnen oder Hauseigentümern passt das nicht. Es gibt Hausordnungen, die das Anbringen solcher Fahnen ausdrücklich verbieten.
Ob solche generellen Verbote rechtens sind, ist umstritten. Grundsätzlich müssen Verbote in einer Hausordnung verhältnismässig, also sachlich begründet sein, und sie dürfen die verfassungsmässigen Rechte der Mieterinnen nicht beeinträchtigen.
Das gilt nicht für Flaggen, die an der äussere Balkonbrüstung oder an der Hausfassade angebracht sind. Weder die äussere Balkonbrüstung noch die gehören zur gemieteten Wohnung. Aus diesem Grunde darf eine Vermieterin dort das Anbringen von Flaggen verbieten.
Erlaubt ist dagegen, solche Fahnen in der Wohnung, zum Beispiel am Fenster oder im Innenbereich des Balkons aufzuhängen.
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