Niemand muss in einer Mietswohnung lange frieren. Der Vermieter muss immer dafür sorgen, dass in einer Wohnung angenehme Temperaturen vorherschen. Nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Energie sollten folgende Temperaturen erreicht werden:
- 23 Grad im Badezimmer
- 20 bis 23 Grad in Wohn- und Aufenthaltsräumen
- 17 bis 20 Grad in Schlafräumen, Spiel- und Hobbyzimmern.
Frieren in der Wohnung?
Wer friert, sollte auf keinen Fall die Faust im Sack machen und zuwarten. Messen Sie die Temperatur und halten Sie das Resultat schriftlich fest. Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Vermieter. Zu tiefe Temperaturen gelten Mietrechtlich als Mangel – der Vermieter hat die Pflicht, sofort etwas zu unternehmen. Die Behebung eines Defekts am Brenner ist in der Regel innerhalb eines Arbeitstages möglich, mehrere Tage dauert es lediglich, um grössere Defekte zu beheben. Zum Beispiel, um einen Heizkessel auszutauschen.
Mieter dürfen selber den Brennerservice avisieren
Kümmert sich der Vermieter nicht um eine funktionierende Heizung, dürfen Mieterinnen und Mieter selber für Wärme sorgen und den Heizungspikett oder den Brennerservice avisieren. Juristen sprechen von einer Ersatzvornahme. Bei einer Panne, die sich mit wenigen Handgriffen beheben lässt, ist eine solche Ersatzvornahme unproblematisch.
Jedoch sollten Mieter davon absehen, einem Servicetechniker kostspielige Aufträge zu erteilen. In dieser Situation drängt es sich auf, rechtlich gegen den Vermieter vorzugehen. Weil ein Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde meist einige Zeit in Anspruch nimmt, lohnt sich in der Zwischenzeit die Anschaffung eines Elektroofens.
Sinken die Temperatur in der Wohnung unter 18 Grad, haben Mieter einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. In der Regel um die 20% des Nettomietzinses und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Reklamation erhalten hat.
Auf keinen Fall die Miete kürzen
Auf keinen Fall dürfen Mieterinnen und Mieter den Mietzins von sich aus reduzieren oder nicht bezahlen. Kommt der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Mietzins hinterlegt werden, bis der Mangel behoben oder bis das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossen ist. Wer diese Variante wählen möchte, sollte sich jedoch unbedingt rechtzeitig rechtlich beraten lassen.