Eine junge «Espresso»-Hörerin fühlt sich von ihrer ehemaligen Vermieterin unrecht behandelt: Sie wollte auf Mitte Februar ausziehen und schlug der Verwaltung knapp drei Wochen vor ihrem Auszug mehre Interessenten vor. Eine davon wäre bereit gewesen, die Wohnung per Mitte Februar zu übernehmen. Die Verwaltung prüfte die Interessentin und sagte ihr am 31. Januar zu. Allerdings stellte sie Vertrag nicht auf Mitte Februar, sondern auf den 1. März aus. Begründung: Zwei Wochen seien zu wenig Zeit, um den Vertrag auszustellen und die Übergabe zu organisieren.
Verwaltung hat Schadenminderungspflicht
Diese Begründung ist wenig stichhaltig. Die Vermieterin hat gegenüber ihrer Mieterin eine Schadenminderungspflicht. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht kann von der Vermieterin verlangt werden, dass sie nach erfolgter Prüfung des Interessenten und der Zusage den Mietvertrag so rasch als möglich ausstellt und die Wohnungsübergabe ansetzt.
Vor diesem Hintergrund sollte sich die Mieterin noch einmal wehren. Geht die Vermieterin nicht auf sie ein, kann sie sich an die Mietschlichtungsbehörde wenden. Das Verfahren ist kostenlos, eine Anwältin benötigt sie vor der Schlichtungsbehörde nicht.
Informationen vom Mieterinnen- und Mieterverband:
Im Mietrecht gelten genau geregelte Kündigungsfristen: Hier die wichtigsten Punkte zu Kündigung und Nachmietenden:
- Wohnungsmietverträge können üblicherweise mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende März und Ende September gekündigt werden. Je nach Wohnort und vertraglichen Abmachungen sind weitere Termine möglich.
- Will eine Mieterin ausserhalb dieser Termine ausziehen, muss sie die Miete noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weiterbezahlen.
- Von dieser Pflicht kann sich die Mieterin befreien, wenn sie der Vermieterin einen zumutbaren Nachmieter stellt, der die Wohnung übernimmt.
- Zumutbar bedeutet: Der Nachmieter muss zahlungsfähig sein und die Wohnung darf nicht überbelegt werden.
- Die Vermieterin darf prüfen, ob ein Nachmieter zumutbar ist. Dazu verlangt sie in der Regel ein ausgefülltes Anmeldeformular und einen Auszug aus dem Betreibungsregister. Manchmal holen Vermieterinnen Referenzen bei früheren Vermietern ein.
- Für die Prüfung eines Mietinteressenten darf sich eine Vermieterin je nach den konkreten Umständen 10 bis 30 Tage Zeit lassen. Bei professionellen Verwaltungen sollten maximal 20 Tage ausreichen, bei privaten Vermieterinnen – wenn nötig – bis zu 30 Tage.