Das Wichtigste in Kürze:
- Nach Renovationen dürfen Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn sie für den Mieter mit einer Komfortsteigerung verbunden sind.
- Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung im «Schuss» zu halten. Grössere Reparaturen und Ausbesserungen muss deshalb der Vermieter bezahlen.
- Bei rein ästhetische Beeinträchtigungen wie bei Schatten auf den Wänden oder Flecken auf dem Teppich haben Mieterinnen und Mieter nicht automatisch einen Anspruch auf Ausbesserung.
Die Mieterin aus dem Kanton Fribourg wohnt schon über 20 Jahre in ihrer Wohnung. In dieser Zeit wurde die Wohnung nie gestrichen. Heute sind die Wände schattig. Ein Zimmer ist besonders betroffen, dort gibt es zusätzlich Risse in der Decke.
Die Frau schreibt der Verwaltung und bittet darum, man möge die Wände neu streichen. Damit sei er einverstanden, antwortet der Vermieter. Aber: Er werde nach den Arbeiten den Mietzins anheben.
«Darf er wirklich für den Neuanstrich den Mietzins erhöhen», möchte die Frau vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Der Vermieter will streichen – aber nicht gratis
Ob der Vermieter grundsätzlich eine Kostenbeteiligung an diesen Arbeiten verlangen darf, hängt davon ab, in welchem Zustand sich die Wände und Decken in der Wohnung der «Espresso»-Hörerin befinden.
Zwar gilt, dass Anstriche auf Tapeten, Wänden und Decken eine Lebensdauer von ungefähr zehn Jahren haben. Daraus folgt allerdings nicht, dass Mieterinnen und Mieter nach zehn Jahren automatisch verlangen können, dass ihnen der Vermieter einen Neuanstrich bezahlt.
Anspruch auf solche Ausbesserungen hätte die Mieterin aus Fribourg, wenn ihre Wohnqualität beeinträchtigt wäre. Rein ästhetische Mängel wie Schatten, Flecken, Risse oder Löcher auf Wänden und Teppichen müssen so stark sein, dass sie mietrechtlich gesprochen nicht nur einen leichten, sondern einen mittleren Mangel darstellen.
Hässliche Wände muss der Vermieter ausbessern
Schatten an einer Wand werden diese Anforderungen erfüllen, wenn sie nicht nur gut sichtbar, sondern schlicht unansehnlich sind. Blättern Tapeten ab und bilden sich Risse an der Decke, darf man im Allgemeinen von einem mittleren Mangel ausgehen.
Liegt nun ein solcher mittlerer Mangel vor, so ist ein Vermieter verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Und zwar auf seine Kosten. Eine Kostenbeteiligung oder ein Mietzinsaufschlag wäre nach dem Gesetz nur zulässig, wenn die Mieterin nach einer Renovation mehr Komfort geniessen könnte.
Das wäre der Fall, wenn Wände isoliert oder Fenster ausgetauscht würden und dadurch Heizkosten gespart werden könnten. Ein Neuanstrich dagegen verschafft der Mieterin keinen zusätzlichen Komfort. Eine Erhöhung der Miete ist deshalb nicht zulässig.