Die Rechtslage kurz erklärt:
Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer untervermieten. Dazu müssen sie allerdings die Zustimmung der Vermieterin einholen. Die Vermieterin kann mündlich oder schriftlich zustimmen, oder auch, indem sie vom Untermietverhältnis weiss und es duldet.
Hilfreiche Informationen:
Vermieterin darf Untermiete nur in bestimmten Fällen verweigern
Die Vermieterin darf ihre Zustimmung zu einer Untervermietung nur aus den folgenden drei Gründen verweigern.
- Wenn sich der Mieter oder die Mieterin weigert, der Vermieterin bekannt zu geben, zu welchen Bedingungen sie die Wohnung oder das Zimmer untervermietet hat.
- Wenn der Mieter oder die Mieterin mit der Untermiete einen übermässigen Gewinn erzielt. Das Bundesgericht beurteilt die Überschreitung der Miete von über 30 Prozent als missbräuchlich.
- Wenn der Vermieterin aus der Untermiete wesentliche» Nachteile entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Wohnung durch die Untervermietung überbelegt ist oder die Untermieterinnen gegen die Hausordnung verstossen.
Liegt keiner dieser Gründe vor, darf eine Vermieterin ihre Zustimmung zu einer Untervermietung nicht verweigern.
Vermieterin erteilt Bewilligung nur für ein Jahr
Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin will die Vermieterin ihre Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers nur befristet für ein Jahr erteilen.
Die betroffene «Espresso»-Hörerin sollte noch einmal das Gespräch mit der Vermieterin suchen und sie auf die Rechtslage hinweisen. Beharrt die Vermieterin auf ihrer Ansicht, so kann sich die Mieterin an die Mietschlichtungsstelle wenden und dort die Einwilligung der Vermieterin einklagen. Das Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle ist kostenlos.