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Sonstiges Recht Arztrechnung nach acht Jahren: Muss ich bezahlen?

Denise Pfister war kürzlich beim Arzt. Jetzt bekommt sie eine Mahnung. Nicht über die letzte Konsultation, sondern über eine, die acht Jahre zurückliegt. «Was kann ich jetzt tun?» möchte sie von «Espresso» wissen. Denise Pfister hat keine Lust, die Rechnung nochmals zu bezahlen.

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Rechtsfrage: Muss ich die Arztrechnung noch einmal bezahlen?
aus Espresso vom 23.01.2014. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 42 Sekunden.

Der Ischias-Nerv machte «Espresso»-Hörerin Denise Pfister aus Volketswil kürzlich zu schaffen. Sie ging zum Hausarzt. Wenige Tage nach der Konsultation bekommt sie Post. Das wird wohl die Rechnung sein, denkt sie sich. Fehlanzeige. Das Couvert enthält eine Mahnung über 1500 Franken. Für eine Konsultation, die acht Jahre zurückliegt.

Wann verjähren Forderungen?

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2 Jahre: Garantie aus Kaufverträgen, Ansprüche aus Versicherungsverträgen.

5 Jahre: Forderungen aus Arbeits- und Mietverträgen, Lebensmittelrechnungen, Wirtschaftsschulden, Telekommunikations-Rechnungen, Abonnemente, Rechnungen von Handwerkern, Ärzten, Anwälten und Notaren.

10 Jahre: Restliche Forderungen, z.B. aus Darlehensverträgen.

Die Krankenkasse hat die Arztrechnung nicht bezahlt

«Ich habe meine Belege aus dieser Zeit nicht mehr», erzählt Denise Pfister. Sie könne also nicht beweisen, dass sie die Rechnung bezahlt habe. Und auch bei der Krankenkasse könne sie nicht nachfragen, weil sie so tiefe Rechnungen wegen des hohen Selbstbehaltes immer aus der eigenen Tasche bezahle.

«Was nun?», möchte Denise Pfister von «Espresso» wissen. «Muss ich wirklich ein zweites Mal bezahlen?»

Offene Rechnungen belasten Beziehungen

Forderungen verjähren nach Ablauf bestimmter Fristen. Das bedeutet, sie können nicht mehr durchgesetzt werden. Dies aus Gründen der Rechtssicherheit. Unbereinigte Forderungen belasten die Beziehungen zwischen Parteien. Zudem wird es – wie im Beispiel von Denise Pfister – mit den Jahren immer schwieriger, Beweise für eine bezahlt Rechnung vorzulegen.

Ansprüche verjähren nach 2 bis 10 Jahren, je nach Art der Forderung. Eine Arztrechnung zum Beispiel verjährt nach 5 Jahren. Das bedeutet, dass der Hausarzt von Denise Pfister die Bezahlung der Rechnung nicht mehr erzwingen kann. Sie ist verjährt.

Privatpersonen müssen Belege nicht jahrzehntelang aufheben

Denise Pfister muss also nicht beweisen, dass sie die Rechnung seinerzeit bezahlt hat. Ohnehin schreibt das Gesetz nur Unternehmen vor, dass sie ihre Belege zehn Jahre aufbewahren müssen. Für Privatpersonen gelten diese Vorschriften nicht. Selbstverständlich ist es aber sinnvoll, sämtliche Belege so lange zu archivieren, bis die Forderungen verjährt sind.

Mahnungen unterbrechen die Verjährungsfrist übrigens nicht. Auch dann nicht, wenn sie eingeschrieben verschickt werden. Einzig eine schriftliche Zahlungsvereinbarung oder eine Betreibung unterbricht die Verjährungsfrist. Die Frist beginnt dann mit Unterschrift der Zahlungsvereinbarung oder mit der Betreibung zu laufen.

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