Auf einem Spaziergang entdecken Nica Steimer und ihr Mann in einem Gebüsch ein Velo. «Ich wünsche mir schon lange ein solches Velo», schreibt Nica Steimer. Da sie von einer bescheidenen IV-Rente lebe, könne sie sich aber keines leisten.
Nica Steimer fragt auf dem Polizeiposten, ob sie das Velo behalten dürfe. Doch der Wachtmeister winkt ab. Wenn sich der Besitzer nicht melde, werde das Veloüberholt und dann verkauft.
Nica Steimer ist enttäuscht: «Warum darf ich das Velo nicht behalten, wenn sich niemand meldet? Und warum bekomme ich keinen Finderlohn?».
Kein Finderlohn bei gestohlenen Velos
Nica Steimers Enttäuschung ist verständlich. Wer etwas Kostbares findet, kann vom Eigentümer einen Finderlohn verlangen. Normalerweise. Das Velo im Gebüsch ist aber rechtlich betrachtet ein Sonderfall.
Der Grund: Das Velo ist seinem Besitzer mit grosser Wahrscheinlichkeit gestohlen worden. Das Polizeigesetz des Kantons Aargau regelt, was mit solchen Gegenständen zu passieren hat: Aufgefundene Velos werden von der Polizei registriert.
Meldet sich der Besitzer nicht, so wird es je nach Wert und Zustand nach ein bis drei Monaten zu einem symbolischen Betrag einer meist wohltätigen Organisation verkauft.
Dort wird das Velo in speziellen Einrichtungen in Stand gestellt und im Betrieb eingesetzt oder der Bevölkerung ausgeliehen.
So erhalten zum Beispiel Institutionen im ergänzenden Arbeitsmarkt wichtige Aufträge und die Velos werden nicht verschrottet, sondern wieder eingesetzt.
Velos günstig mieten
Wer ein gefundenes Velo oder Mofa einfach behält, macht sich übrigens strafbar. Das gilt auch, wenn man jedenanderen beliebigen Fundgegenstand nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben bei der Polizei abgibt.