Carolina Berges und Claudia Ay hatten sich so auf ihre Ferien gefreut. Für sich und ihre beiden Kinder hatten die Frauen fünf Tage in einem Viersternhotel gebucht. «Leider waren die Tage für uns weniger Erholung als vielmehr Ärger mit dem Hotel», schreibt Carolina Borges.
Im Familienzimmer fehlte die erste Nacht das bestellte Zusatzbett und die vierköpfige Familie musste sich am Strand einen Liegestuhl teilen. Trotz anderslautender Zusicherung.
Am Frühstücksbuffet vergeht einem der Appetit
Enttäuscht wurde auch Sonja Wyss. Ihr Zimmer befand sich direkt an einer Hauptstrasse und dazu noch in der Nähe einer Altglassammelstelle. Neben dem Lärm ärgerte sich Sonja Wyss über den Wirt. Die Speisen auf dem Frühstücksbuffet hätten ihrer Meinung nach gekühlt werden sollen. So aber verging ihr der Appetit.
Halten sich Reiseveranstalter oder Hotels nicht an die Abmachungen und sind die Leistungen lausig, haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf einen Preisnachlass. Wie hoch dieser ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Entschädigung je nach Einzelfall
Als Orientierung dient die von einem deutschen Gericht entwickelte «Frankfurter Tabelle». Sie ist zwar weder in Deutschland noch in der Schweiz rechtlich verbindlich, wird jedoch bei Streitigkeiten von Anwälten und Gerichten teilweise beigezogen.
Bei Lärmklagen zum Beispiel hängt die Höhe einer Preisermässigung davon ab, wie intensiv und störend dieser war. Bei Lärm am Tag empfiehlt die «Frankfurter Tabelle» eine Preisermässigung von zwischen 5 und 25 Prozent.
Sonja Wyss kann jedoch kaum mit dem Maximum rechnen: Im Sommer halten sich Gäste meistens nicht den ganzen Tag im Zimmer auf. Und die Glassammelstelle ist nachts geschlossen.
Bei kleinen Mängeln lohnt sich ein Rechtsstreit kaum
Fehlen zusätzliche Betten im Zimmer und Liegestühle am Strand, können Gäste ebenfalls einen Preisnachlass verlangen. Allerdings nur dann, wenn diese Gegenstände ausdrücklich zugesichert waren. Im Beispiel von Carolina Berges und Claudia Ay war dies der Fall. Sie können mit einer Ermässigung von 5-10 Prozent rechnen.
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Wichtig: Der Anspruch auf eine Ermässigung berechnet sich immer nach der Zeit, in der ein Mangel bestanden hat. Deshalb lohnt sich eine Forderung oder ein Rechtsstreit bei kleineren Mängeln, die nur kurze Zeit vorhanden waren, kaum. Keine Entschädigung gibt es nach Schweizer Recht für den Frust und die erlittene Enttäuschung.
Mangel sofort rügen - und fotografieren
Wer am Ferienort mit dem Zimmer oder der Anlage nicht zufrieden ist, muss den Mangel sofort beim Hotel oder beim Reiseveranstalter rügen. Aus Beweisgründen ist es ratsam, den Mangel zu fotografieren und die Reklamation schriftlich oder per Mail zu verfassen.
Kommt keine Einigung zustande, hilft der Reiseombudsman weiter. Er vermittelt zwischen Reiseunternehmen und unzufriedenen Kunden. Wer in einem Schweizer Hotel direkt gebucht hat und nicht zufrieden ist, kann sich an die Ombudsstelle der Hotelbranche wenden, die Hotelleriesuisse.