«Schwindel», steht im Absenzdossier oder – eine Woche vorher - «Arzttermin». Es geht um das Absenzdossier eines Schülers. Der «Espresso»-Hörer aus Zürich besucht eine Maturitätsschule für Erwachsene.
Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
«Wir werden angehalten, alle Absenzen genau zu begründen und ins elektronische Absenzdossier einzutragen», schreibt Claudio B., der in Wirklichkeit anders heisst.
Lehrer über jedes Wehwechen im Bilde
Diese Einträge seien dann für die Schulleitung und alle Lehrer einsehbar. Der junge Mann fühlt sich unwohl mit dieser Praxis. Schliesslich handle es sich doch bei Gesundheitsdaten um sehr persönliche Informationen.
«Wenn ich als Angestellter kranke werde, muss ich meinem Chef nicht sagen, was genau ich habe. Wie ist das in einer Schule?», möchte er von «Espresso» wissen.
Das Datenschutzrecht setzt der Neugierde enge Grenzen
Wer persönliche Daten sammeln und bearbeiten will, muss dazu enge Rahmenbedingungen beachten. Es braucht eine rechtliche Grundlage, also ein Gesetz oder eine Verordnung, die Daten dürfen nur für den notwendigen Zweck und nur soweit wie nötig bearbeitet werden. Das gilt für alle Verwaltungsorgane, also auch für eine öffentliche Schule.
Konkret: Die Schule darf nur dann persönliche Daten ihre Schülerinnen und Schülern einfordern, wenn dies gesetzlich zulässig und für den Schulbetrieb erforderlich ist.
Im Falle von «Espresso»-Hörer Claudio B. regelt eine Schulordnung die Meldepflicht bei Absenzen. Jedoch verpflichtet der entsprechende Paragraph die Schülerinnen und Schüler lediglich dazu, ihre Absenzen rechtzeitig zu melden und zu begründen.
Bei der Begründung muss sich die Schule jedoch mit einer pauschalen Angabe zufrieden geben, zum Beispiel mit «Krankheit» oder «Todesfall von Angehörigen». Woran ein Schüler erkrankt ist, geht – wie im Arbeitsrecht – niemanden etwas an. Denn die Diagnose ist für das Führen des Absenzsystemes nicht notwendig.
Klarer Fall: Die Schule muss nachsitzen
Hegt die Schule Zweifel, kann sie ein Arztzeugnis verlangen oder – bei besonderem Verdacht – einen Untersuch bei einem Vertrauensarzt verlangen. Doch auch hier gilt: Die Diagnose ist tabu.
Claudio B. schildert «Espresso», es sei üblich, dass alle Schüler den Grund ihrer Krankheiten im Absenzsystem eintragen. Niemand hinterfrage diese Praxis. Das ist ganz besonders stossend: Denn die Schule müsste ihre Schülerinnen und Schüler darauf hinweisen, dass sie solche persönlichen Daten nicht in einem elektronischen System preisgeben müssen.
Der Fall ist also klar: Die Schule muss nachsitzen. Im Datenschutzrecht.