Die Rechtslage im Überblick:
- Hauseigentümer haben dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Haus zwischen 7 und 21 Uhr jederzeit gefahrlos möglich ist. Kommt jemand auf einem vereisten oder verschneiten Gehweg zu Schaden, können die Hauseigentümer haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt bei Dachlawinen.
- Bei starkem Schneefall kann allerdings nicht erwartet werden, dass Hauseigentümerinnen den Schnee vollständig wegräumen. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger aneinander vorbeikommen.
- Ist eine Räumung nicht möglich, müssen Warntafeln angebracht werden oder die Wege müssen gesperrt werden.
- Verletzt sich jemand bei einem Sturz infolge mangelhafter Schneeräumung, haftet grundsätzlich der Grundeigentümer für den Schaden (juristisch spricht man von der Werkeigentümerhaftung).
- Verunfallt jemand auf dem Grundstück einer Werkeigentümerin, so kann das schnell teuer werden. Das heisst, man muss sich organisieren, insbesondere bei Ferienabwesenheit.
- Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung: Für Einfamilienhausbesitzer genügt dafür eine «normale» Privathaftpflichtversicherung. Anders sieht es bei der Eigentümergemeinschaft – z.B. Stockwerkeigentümerschaft aus. Um derartige Risiken abzudecken, sollte eine Eigentümergemeinschaft eine gemeinsame, separate Gebäudehaftpflichtversicherung abschliessen.
Fazit zum Fall:
Die «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Zürich haftet als Grundeigentümerin für allfällige Schäden, die aufgrund eines vereisten oder verschneiten Gehweges verursacht wurden. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Werkeigentümerhaftung. Das gilt gleichermassen bei Ferienabwesenheit. Die Frau muss sich also organisieren: Entweder eine Stellvertretung engagieren oder eine Warntafel aufstellen. Empfehlenswert ist zudem der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung durch die Eigentümerin.