Mit dem Tod einer Person gehen deren Verpflichtungen auf ihre Erben über. Das Vermögen, aber auch allfällige Schulden.
Wer eine Erbschaft annimmt, erbt neben dem Vermögen einer verstorbenen Person auch all ihre Schulden.
Was viele nicht wissen: Erben müssen nach Teilung einer Erbschaft damit rechnen, dass vielleicht noch Jahre später Rechnungen eintreffen, Rückforderungen für bezogene Sozialhilfe zum Beispiel.
In solchen Fällen müssen Rechnungen bezahlt werden, sofern sie noch nicht verjährt sind. Dazu gehören auch Rechnungen von Krankenkassen für offene Prämien oder Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt, Franchise). Diese verjähren nach fünf Jahren.
Besteht nach dem Tod einer Person der Verdacht, die Schulden der Erbschaft könnten das Vermögen übersteigen, so haben die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Sie müssen die Ausschlagung innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall auf der zuständigen Behörde erklären. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.
Aber Achtung: Wer ein Erbe ausschlägt, darf sich in den Nachlass nicht «einmischen». Ein Beispiel: Die Erben verkaufen das Auto oder Möbel des Verstorbenen zu einem günstigen Preis und verteilen den Erlös. In diesem Fall können sie das Erbe nicht mehr ausschlagen. Sie haben es angetreten, weil sie sich in den Nachlass «eingemischt» haben.
Für das Ausschlagen einer Erbschaft fallen Gebühren an. Sie können je nach Einzelfall zwischen ein paar Hundert Franken oder noch mehr kosten.
Wird ein Erbe ausgeschlagen, ist dies wie ein Konkurs zu Lebzeiten. Das Konkursamt liquidiert die Hinterlassenschaft. Die Gläubiger erhalten einen Verlustschein. Sollte nach Begleichung der Schulden doch noch ein Überschuss bleiben, so wird dieser an die Erben verteilt.
Im Falle einer «Espresso»-Hörerin müssen die Erben die offenen Krankenkassen-Rechnungen der verstorbenen Person also nicht bezahlen, wenn sie das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen haben.
Espresso, 14.10.2021, 08:13 Uhr
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