Die Rechtslage kurz erklärt:
Das Schweizer Erbrecht ist aus der Zeit gefallen. Die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch sind über hundert Jahre alt und auf traditionelle Familienmodelle ausgerichtet. Am 1. Januar 2023 treten im Rahmen einer Revision den heutigen Lebensmodellen angepasste Bestimmungen in Kraft. Hier das Wichtigste in Kürze:
- Kleinere Pflichtteile: Neu beträgt der Pflichtteil von Kindern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bisher waren es drei Viertel. Der Pflichtteil für Eltern fällt weg, für überlebende Ehepartner und eingetragene Partnerschaften bleibt er gleich. Durch diese Neuerung können wir – wenn wir gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil setzen – über einen grösseren Teil unseres Vermögens frei verfügen.
- Pflichtteile bei Scheidung: Ab dem 1. Januar haben Ehepartnerinnen und Ehepartner, die in Scheidung leben, zwar noch einen gesetzlichen Erbanspruch, sind aber nicht mehr pflichtteilsgeschützt. Im Testament können abweichende Regelungen verfügt werden. Damit eine solche Verfügung gültig ist, muss sie aber nach Einreichung der Scheidung verfasst werden.
- Grössere Quote bei Nutzniessung: Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, dem überlebenden Ehepartner die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder zuzuweisen. Der überlebende Ehepartner erhält ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum und den Erbteil der Kinder (drei Viertel) zur Nutzniessung. Ehepaare können sich also künftig mit der Hälfte des Nachlasses als Eigentum und der Hälfte zur Nutzniessung begünstigen. Die Nutzniessung steht künftig auch eingetragenen Partnerschaften zu.
- Auswirkungen auf die Säule 3a: Ob ein Guthaben auf einem 3a-Konto zur Erbmasse gehört, war bisher umstritten. Die revidierten Bestimmungen machen klar: Diese Guthaben gehören nicht zur Erbmasse, dürfen den Begünstigten also ausbezahlt werden. Mit einer Einschränkung: Hat die Verstorbene neben diesen Konten keine weiteren Vermögenswerte, können pflichtteilsgeschützte Erben einen Ausgleich verlangen. Wer solche Säule 3a-Guthaben besitzt und pflichtteilsgeschützte Erben hat, sollte sich beraten lassen.
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