Ein Mann aus Glarus gehört seit vielen Jahren zur freiwilligen Feuerwehr. Seit Jahrzehnten, um genauer zu sein. Im Verein kenne man sich, sei im Kontakt, telefoniere oder treffe sich ab und an. Das sei schon immer so gewesen.
Kürzlich wollte er seine Adresslisten auf den neusten Stand bringen. Er schreibt dem Präsidenten der freiwilligen Feuerwehr, er solle ihm eine aktuelle Adressliste aller Mitglieder schicken. Doch der blockt ab. Datenschutz. Der Feuerwehrmann ist irritiert. «Darf ich nicht einmal mehr wissen, wer in unserem Verein ist?»
Namen ja, Adresse jein
Die kurze Antwort vorweg: Selbstverständlich darf er wissen, wer als Mitglied in «seiner» freiwilligen Feuerwehr mittut. Der Präsident darf ihm die Liste mit den Adressen aber nur schicken, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. Das schreibt das Gesetz über den Datenschutz (DSG) vor.
Lesen Sie hier die detaillierten Antworten zu wichtigen Fragen:
Dürfen Vereine Adresslisten ihrer Mitglieder intern veröffentlichen?
Nur mit dem Einverständnis der Betroffenen: Vereinsmitglieder dürfen wissen, wer zum Verein gehört. Will ein Verein jedoch eine Liste mit weiteren Daten, zum Beispiel Adressen, Telefonnummern oder Geburtsdaten, intern verteilen oder zugänglich machen, so müssen die Mitglieder mit der Bekanntgabe dieser Daten einverstanden sein.
Dürfen Vereine Daten ihrer Mitglieder auf der Website veröffentlichen?
Mit der Veröffentlichung von Adressen und Kontaktdaten auf der Website müssen die Vereinsmitglieder einverstanden sein. Das Gleiche gilt für die Veröffentlichung von Fotos, Audios und Filmaufnahmen. Bei Aufnahmen, die Kinder und Jugendliche zeigen, müssen die Eltern einer Veröffentlichung zustimmen.
Weiterführende Informationen
Dürfen Vereine Mitgliederdaten einem Dachverband weitergeben?
Vereine dürfen Mitgliederdaten nur an externe Stellen weitergeben, wenn die Mitglieder sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Dazu müssen die Mitglieder wissen, an wen welche Daten zu welchem Zweck weitergegeben werden. Das gilt auch für Daten, die ein Verein seinem Dachverband weitergeben möchte.
Welche Auswirkungen hat das neue Datenschutzgesetz auf Vereine?
Am 1. September 2023 tritt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft. Neu müssen Unternehmen und Vereine eine sogenannte Datenschutzerklärung verfassen. In dieser Datenschutzerklärung muss geregelt sein, welche Daten ein Verein über seine Mitglieder zu welchem Zweck speichert und wie bearbeitet. Unternehmen und Vereine müssen ihre Kundinnen und Mitglieder aktiv über diese Datenschutzerklärung informieren (Art. 19 neues DSG).