Die Rechtslage kurz erklärt:
- Für Offerten gibt es keine Formvorschriften. Sie sind also auch mündlich gültig und verbindlich. Allerdings lässt sich bei mündlichen Offerten später schlecht beweisen, was vereinbart worden ist. Eine schriftliche Offerte schafft Klarheit.
- Exakt berechnete Offerten mit genauen Preisangaben sind verbindlich. In diesem Fall müssen Kunden keine Kostenüberschreitungen akzeptieren.
- Ungefähr berechnete Offerten mit «zirka»-Preisangaben sind nicht verbindlich. In der Praxis gilt die Faustregel, dass Kunden je nach Branche eine Abweichung von 10 bis 15 Prozent akzeptieren müssen.
- Bei Pauschalofferten müssen Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls keine Kostenüberschreitungen akzeptieren. Allerdings gilt auch das Gegenteil: Ist der effektive Aufwand des Handwerkers tiefer als veranschlagt, gilt trotzdem der in der Offerte vereinbarte Pauschalpreis.
- Hat ein Handwerker mehr Aufwand betrieben, als vereinbart worden war, muss der Kunde die zusätzlichen Kosten nicht akzeptieren. Er kann einen Rückbau verlangen.
- Treten während der Ausführung der Arbeit aussergewöhnliche Umstände ein, die zu Mehrkosten führen, darf der Handwerker diesen Mehraufwand in Rechnung stellen. Aber nur, wenn er die aussergewöhnlichen Umstände nicht vorhersehen konnte.
- Rechnungsfehler in Offerten sind nicht verbindlich. Der Handwerker kann eine Korrektur anbringen und auf den korrekt berechneten Preis bestehen. Weil Handwerkerrechnungen nach fünf Jahren verjähren, kann ein solcher Fehler auch noch Jahre später korrigiert werden.
- Ist auf einer Offerte die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen, so darf der Kunde davon ausgehen, dass sie im Preis inbegriffen ist.