Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Fische dürfen im Garten vergraben werden. Allerdings nur, wenn man das auf dem eigenen Grundstück tut. Mieterinnen und Mieter dürfen Tiere im Garten nur beerdigen, wenn der Vermieter oder die Grundeigentümerin damit einverstanden ist.
Grössere Tiere wie zum Beispiel Hunde oder Katzen dürfen nur dann im Garten vergraben werden, wenn das Tier nicht mehr also 10 Kilogramm wiegt. Die Erdschicht über dem Tier muss mindestens 1,20 Meter dick sein und das Grab soll mindestens zwei Meter über dem Grundwasserspiegel und fern von Wasserquellen liegen.
In Grundwasser-Schutzzonen und in Grundwasser-Schutzarealen dürfen keine toten Tiere begraben werden.
Ebenfalls nicht erlaubt ist das Vergraben von toten Tieren im Wald oder an einem anderen Ort auf öffentlichem Grund. Und aufgepasst: Es ist auch nicht überall erlaubt, Asche – sei sie von Menschen oder Tieren – im Freien auszustreuen. Auskunft erteilt das Bestattungsamt am Wohnort.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
Tierleichen dürfen in einem Karton- oder in einem Holzsarg begraben werden – nicht aber in einem Plastiksack, weil Plastik von der Natur nicht abgebaut werden kann.
Wer kein eigenes Haus samt Garten besitzt und sein Tier nicht in die Kadaversammelstelle bringen möchte, kann es auf einem Tierfriedhof bestatten oder es kremieren lassen. Diese beiden Varianten gehen allerdings etwas ins Geld: Eine Einzelkremation für einen 5 Kilogramm schweren Hund kostet beispielsweise im Tierkrematorium Dübendorf um die 180 Franken, dazu kommen die Kosten für die Urne (ab zirka 70 Franken). Ein Grabplatz für einen kleinen Hunde kostet auf dem Tierfriedhof am Wisenberg in Buus (BL) – inklusive Grabtafel – 470 Franken für drei Jahre, eine Verlängerung um weitere drei Jahre nochmals 340 Franken.
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