Die Rechtslage kurz erklärt:
Taschenkontrollen in Läden sind nur in folgenden Fällen zulässig:
- Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Ladendetektiv eine Kundin oder einen Kunden in flagranti beim Stehlen erwischt haben. Wenn diese Personen also tatsächlich gesehen haben, wie der Kunde einen Gegenstand einsteckt.
- Taschenkontrollen ohne konkreten Tatverdacht sind gegen den Willen einer Kundin oder eines Kunden also nicht zulässig.
- Das gilt auch, wenn im Geschäft ein Schild hängt, das auf mögliche Kontrollen hinweist. Ohne konkreten Tatverdacht sind solche Kontrollen nur zulässig, wenn die verdächtigte Person damit einverstanden ist.
- Besteht das Ladenpersonal wegen eines Tatverdachts auf eine Kontrolle, und ist der Kunde damit nicht einverstanden, so muss die Polizei gerufen werden.
Kleinere Diebstähle rechtfertigen kein Festhalten
Bis zum Eintreffen der Polizei darf eine Kundin oder ein Kunde nur dann am Verlassen des Geschäfts gehindert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die verdächtige Person wurde in flagranti, also auf frischer Tat, beim Stehlen beobachtet oder erwischt. Ein blosser Verdacht, weil sich jemand merkwürdig oder verdächtig benimmt, rechtfertigt das Festhalten einer Kundin oder eines Kunden nicht.
- Zudem muss es sich um wertvolles Diebesgut handeln. Bis zu einem Warenwert von etwa 300 Franken sprechen Juristen von «geringfügigen» Vermögensdelikten. In diesen Fällen wäre es unverhältnismässig, einen Kunden festzuhalten.
- Bevor ein Detektiv einen Kunden mit Gewalt festhält, muss er ihm diese Massnahme androhen, sofern es die Situation erlaubt. Gibt der Kunde daraufhin seine Personalien an und handelt es sich um Diebesgut unter 300 Franken, darf er nicht mit Zwang festgehalten werden. Selbstverständlich kann das Warenhaus Anzeige erstatten und ein Hausverbot aussprechen.