Die Rechtslage kurz erklärt:
Jemandem zur Hand gehen, etwas helfen, einen Gefallen machen, uneigennützig, gratis und franko: Juristinnen sprechen in solchen Fällen von einer «Gefälligkeit». Freunden oder Bekannten beim Zügeln helfen, Kinder hüten oder mit der Bohrmaschine ein Loch in die Wand bohren sind Beispiele von typischen Gefälligkeiten.
Rechtlich gesehen sind solche Gefälligkeit nicht unproblematisch, denn:
- Eine Gefälligkeit begründet kein Vertragsverhältnis. Das bedeutet: Aus einer Gefälligkeit lassen sich – anders als aus einem Auftrag – keine gegenseitigen Rechte und Pflichten und schon gar keine Haftungsansprüche ableiten.
- Passiert zum Beispiel beim Zügeln ein Missgeschick, so haftet der hilfsbereite Kollege nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das wäre der Fall, wenn er sich grobfahrlässig verhält oder Anweisungen nicht befolgt.
- Nur in Fällen grober Fahrlässigkeit kann eine hilfsbereite Person für einen Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Die Gerichtspraxis reduziert in solchen Fällen die Haftung aber erheblich, meist bis zu 50 Prozent.
- Im Falle eines «Espresso»-Hörers liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor: Der Hörer sollte in der Wohnung seiner Nachbarin an einer bestimmten Stelle Löcher für eine Vorhangschiene in die Decke bohren. Dabei bohrte er eine Wasserleitung an. Weil der Mann seiner Nachbarin auf deren Wunsch hin unentgeltlich und uneigennützig geholfen hat, kann er für den Schaden nicht haftbar gemacht werden.
- Auch eine Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung wäre vergebens: Zwar übernehmen verschiedene Gesellschaften solche Schäden freiwillig oder im Rahmen der vertraglich vorgesehenen, so genannten «Wunschhaftung». Einige Gesellschaften etwa bis zu einem Betrag von 2000 Franken. Aber: Im konkreten Fall handelt es sich nicht um einen Sachschaden, sondern um die Rechnung für den Feuerwehreinsatz. Privathaftpflichtversicherungen decken aber keine reinen Vermögensschäden, sondern ausschliesslich Sachschäden.