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Rechtsfrage: «Wer haftet bei Unfällen beim Schlittschuhlaufen?»
Aus Espresso vom 21.02.2019. Bild: Colourbox
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Rechtsfrage «Unfall beim Schlittschuhlaufen: Wer haftet?»

Wenn sich Menschen beim Sport so richtig austoben, kann es zu Unfällen kommen. «Espresso» sagt, wer in diesen Fällen die Kosten tragen muss.

Im vergangenen Jahr haben sich rund 3600 Menschen beim Schlittschuhlaufen verletzt. Die meisten von ihnen kamen mit Prellungen an Händen und Knien oder mit Platzwunden davon. Andere mussten sich wegen Knochenbrüchen oder Gehirnerschütterungen behandeln lassen.

Glück hatte eine «Espresso»-Hörerin aus Bassersdorf (ZH). Sie vergnügte sich mit ihrer Tochter auf der Kunsteisbahn. Ein kleines Mädchen stürzte, ihre Tochter – sie fuhr hinter dem Mädchen – konnte gerade noch rechtzeitig bremsen, sonst wäre sie dem Kind über die Finger gefahren.

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«Nach dem ersten Schrecken habe ich mir überlegt, ob man meine Tochter hätte haftbar machen können, wenn sie das Mädchen verletzt hätte.» Diese Frage wird viele Eltern beschäftigen. Die gute Nachricht deshalb vorweg: Bei solchen Unfällen müssen weder Eltern noch Kinder mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Unfallversicherung zahlt Behandlungskosten

Wird bei einem Unfall jemand verletzt, trägt die obligatorische Unfallversicherung sämtliche Kosten für die notwendigen medizinischen Behandlungen. Sie übernimmt auch einen allfälligen Lohnausfall, wenn der Verunfallte eine Weile nicht arbeiten kann.

Bleiben nach einem Unfall erhebliche und dauerhafte Körperschäden zurück, entrichtet die Unfallversicherung zudem eine sogenannte Integritätsentschädigung. Die Höhe dieser einmaligen Zahlung hängt davon ab, wie stark sich die Schädigung auf das künftige Leben des Unfallopfers auswirken wird.

In erster Linie werden also durch Unfälle verursachte Kosten immer von der Unfallversicherung getragen. In der Schweiz sind alle Personen obligatorisch unfallversichert. Angestellte über ihren Arbeitgeber, alle anderen in der Regel über ihre Krankenkasse.

Kürzungen gibt es bei grober Fahrlässigkeit

Liegen bei einem Unfall besondere Umstände vor, so kann die Unfallversicherung prüfen, ob sie den Verursacher für diese Kosten zur Rechenschaft ziehen will.

Dies wird dann der Fall sein, wenn eine am Unfall beteiligte Person elementare Vorsichtsregeln ausser Acht gelassen, sich grob fahrlässig verhalten hat oder den anderen bewusst verletzten wollte. In solchen Fällen könnte die Versicherung auf den Verursacher zurückgreifen. Das wird in der Praxis vor allem dann gemacht, wenn ein grosser Schaden entstanden ist. Zum Beispiel, wenn jemand nach einem Unfall ein Leben lang eingeschränkt bleiben wird.

Vorbeugen ist die beste Versicherung

Davon unabhängig kann auch eine verunfallte Person den Verursacher belangen und zum Beispiel auf dem Zivilprozessweg ein Schmerzensgeld fordern oder eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erstatten.

Die Hürden hierfür sind jedoch hoch: Auch wenn ein Verschulden vorliegt und bewiesen werden kann, sind die Gerichte beim Zusprechen von Schmerzensgeld zurückhaltend. In der Regel rechnet sich eine Klage nicht und auch eine Strafanzeige bringt meist nicht die erhoffte Genugtuung.

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