Tierhalter müssen grundsätzlich für den Schaden aufkommen, den ihre Schützlinge anrichten.
Dies gilt aber nur, wenn eine Halterin ihr Tier ungenügend beaufsichtigt. Für den Schaden aufkommen muss zum Beispiel ein Halter, der seinen Hund frei laufen lässt und dieser ein Auto zerkratzt, in dem ein anderer Hund bellt.
Katzen sind bei dieser Regel die Ausnahme. Dies, weil sich freilaufende Katzen nicht ständig überwachen lassen. Gräbt eine Katze auf ihren Streifzügen Nachbars Gartenbeet um oder wetzt sie ihre Krallen an fremden Vorhängen, muss die Besitzerin nicht für den Schaden aufkommen.
Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Ist eine Katze «einschlägig» bekannt, weil sie schon mehrere solcher Schäden angerichtet hat, so muss ihr Besitzer Massnahmen treffen. Tut er das nicht, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass wirklich klar ist, dass immer die gleiche Katze am Werk ist. In der Praxis ist das kaum je zu beweisen.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
So viel zur rechtlichen Seite. Katzenhalterinnen, denen ein friedliches Zusammenleben mit ihren Nachbarinnen und Nachbarn am Herzen liegt, sollten so früh wie möglich eine einvernehmliche Lösung suchen. Nach einem einmaligen Vorfall etwa kann man sich freiwillig am Schaden seines Nachbarn beteiligen oder zum Beispiel an den Kosten für ein Katzengitter über dem Blumenbeet.
Tipp für Katzenbesitzerinnen: Einzelne Versicherungsgesellschaften übernehmen durch Katzen angerichtete Schäden gelegentlich aus Kulanz, selbst wenn die Halterin rechtlich nicht haftbar gemacht werden kann. Nachfragen kann sich deshalb lohnen.
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