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«Bekomme ich für den Minderwert meines Auto eine Entschädigung?»
Aus Espresso vom 30.03.2017. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht «Bekomme ich für den Minderwert meines Auto eine Entschädigung?»

Nach einem Unfall muss die Versicherung des «schuldigen» Lenkers die Reparaturkosten zahlen. Doch nicht nur das: Entschädigt werden muss auch, dass der Wagen nun weniger Wert hat. «Espresso» sagt, wie hoch eine solche Entschädigung für welche Schäden ist.

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Nach einem Autounfall sind alle Beteiligten erst einmal froh, wenn nur Blechschaden entstanden ist. So auch «Espresso»-Hörer Hans-Jakob Rechsteiner aus Werdenberg. Ihm krachte kürzlich ein anderer Automobilist ins Heck.

Ein «Unfallwagen» ist bei einem Verkauf weniger wert

Die Kosten für die Reparatur wird die Haftpflichtversicherung des anderen Lenkers übernehmen. Doch Hans-Jakob Rechsteiner fragt sich, ob er zusätzlich noch eine Entschädigung für den Minderwert seines Wagens geltend machen kann: «Mein Auto gilt doch jetzt als Unfallwagen und hätte bei einem Verkauf weniger Wert».

Tatsächlich: Wer seinen Wagen weiterverkaufen will, muss einen Interessenten darüber informieren, dass der Wagen in einen Unfall verwickelt war und repariert werden musste.

Je nach Beschädigung gibt es für die Wertminderung drei bis 10 Prozent Entschädigung

Aus diesem Grunde können an einem Unfall «unschuldige» Lenker eine Entschädigung für den Minderwert ihres Wagens geltend machen. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, welche Teile des Wagens in Mitleidenschaft gezogen wurden:

  • Wurden so genannte sekundärtragende Teile am Auto beschädigt, können Lenker eine Entschädigung von bis zu 3 Prozent des aktuellen Fahrzeugwertes geltend machen. Zu den sekundärtragenden Teilen gehören u.a. tragende Karosserieteile wie kleinere Längs- und Querträger, Längsträger ausserhalb der Achsenaufhängung, Radkästen, Boden- und Dachbleche, geklebte, eingeschweisste Kotflügel. Seitenwände, Front- und Heckbleche.
  • Wurden so genannt primärtragende Fahrzeugteile beschädigt, können Lenker eine Entschädigung von bis zu 10 Prozent des aktuellen Fahrzeugwertes geltend machen. Zu den primärtragenden Teilen gehören u.a. Fahrgastzelle, tragende Aufbauelemente, Haupt-, Längs- und Querträger in Bereichen von Motor-, Achs- oder Getriebeaufhängung und der Feder- sowie Federbeinbefestigungen.

Diese Entschädigungen sind Richtlinien des Verbandes der freischaffenden Fahrzeugsachverständigen (Adresse siehe Linkbox). Sie nicht nicht verbindlich, aber die meisten Versicherungen beachten diese Empfehlungen.

Keine Entschädigung kann nach diesen Richtlinien verlangt werden, wenn bei neueren Autos geschraubte Bauteile beschädigt wurden, die ohne Eingriff in die Fahrzeugstruktur ersetzt werden können.

Auf einer Skizze werden Autoteile beschrieben
Legende: Unterteilung der Karosseriebauweise vffs

Ausgenommen sind Bagatellschäden, Neuwagen und alte Autos

Ebenfalls keine Entschädigung gibt es bei reinen Bagatellschäden. Darunter sind kleinere Beulen zu verstehen, Kratzer, Lackschäden und Schäden an Schlössern. Schäden also, wie sie beim täglichen Gebrauch entstehen und die ohne grösseren Aufwand repariert werden können.

Sonderregeln gibt es bei ganz neuen und bei älteren Fahrzeugen: Wird ein Auto an primärtragenden Teilen beschädigt, das erst maximal drei Monate alt oder weniger als 3000 Kilometer auf dem Tacho hat, so kann der Halter einen neuen Wagen verlangen oder den entsprechenden Gegenwert in bar.

Ist ein Auto schon älter und beträgt sein Wert weniger als 60 Prozent des ursprünglichen Katalogpreises, so kann der Halter nach einem Unfall keine Entschädigung für einen Minderwert verlangen. Denn: Durch die Reparatur dürfte das Auto in den meisten Fällen eine Wertsteigerung erfahren. Und im ganzen Versicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Versicherte durch einen Schaden nicht besser gestellt werden dürfen als wenn sie keinen Schaden erlitten hätten.

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