Beim Aussteigen aus dem Auto im Parkhaus am Flughafen Zürich muss sie heruntergefallen sein. Zu Hause jedenfalls stellt Josef M. (Name geändert) fest, dass seine Mütze fehlt. Er ruft beim Flughafen in Zürich an. Die Mütze sei gefunden worden, heisst es, er könne sie gegen eine Gebühr von 20 Franken abholen kommen.
«Ein Verhältnisblödsinn», findet Josef M. Die Mütze habe gerade einmal 15 Franken gekostet, die Fahrt zum Flughafen, das Ticket fürs Parkhaus und die Gebühr würden diesen Betrag bei weitem übersteigen. Kein Weltuntergang, dennoch möchte Josef M. vom Konsumentenmagazin «Espresso» auf Radio SRF 1 wissen «Ist so etwas überhaupt zulässig?»
In öffentlichem Gebäuden und Verkehrsmitteln gelten eigene Regeln
Was mit gefundenen Gegenständen zu tun ist, steht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese müssen dem Eigentümer zurückgegeben werden, heisst es dort. Ist der nicht bekannt, muss ein Fundgegenstand bei der Polizei oder dem Fundbüro abgegeben werden. Meldet sich der Eigentümer, hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn von zehn Prozent des Wertes.
Anders, wenn man etwas in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem öffentlichen Gebäude wie dem Flughafen Parkhaus findet. Auch hier ist ein Finder verpflichtet, die Fundsache abzugeben. Aber hier besteht kein Anspruch auf Finderlohn.
Welche Gebühren ein Eigentümer bezahlen muss, um seinen verlorenen Gegenstand wieder zu bekommen, ist im Zivilgesetzbuch nicht geregelt. Die Flughafen Parkhausbetreiberin Swissport begründet ihre Gebühr von 20 Franken mit dem durch Fundgegenstände verursachten Aufwand. Eine rechtliche Grundlage für diese Umtriebsentschädigung gibt es aber nicht.
Anders bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich. Auch dort muss ein Eigentümer eine eine «Vermittlungsgebühr» bezahlen, wenn er einen verlorenen Gegenstand wieder haben will. Doch bemisst sich die dortige Gebühr am Wert des jeweiligen Gegenstandes und sie stützt sich auf eine Verordnung. Hätte Josef M. seine Mütze also in Zürich in einem Tram verloren, müsste er nur fünf Franken bezahlen.
Der bequeme Weg ist manchmal der billigere
Unterschiedlich sind bei den einschlägigen Gesetzesbestimmungen übrigens nicht nur die Gebühren, sondern auch die Frist, wie lange Fundgegenstände aufbewahrt werden und was mit nicht abgeholten Sachen passiert (Überblick siehe Tabelle).
Alle in der «Espresso»-Stichprobe angefragten Stellen bieten rechtmässigen Besitzern an, die verlorenen Gegenstände per Post nach Hause zu schicken - auch hier zu unterschiedlichen Preisen. Und auch hier bittet Swissport Kunden stärker zur Kasse als andere Unternehmen.
Konkret: Josef M. müsste zur Gebühr von 20 Franken noch einmal 20 Franken für Verpackung und Porto bezahlen, damit ihm Swissport seine Mütze zuschickt. Das mag im ersten Moment ärgerlich sein. Unter dem Strich kommt dieses Angebot aber günstiger, als der Weg nach Zürich und die happigen Gebühren fürs Parkhaus. Noch günstiger käme allerdings eine neue Mütze.