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Rechtsfrage: Darf ich Fasnachts-Bilder auf Facebook posten?
Aus Espresso vom 29.03.2018. Bild: KEY
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Sonstiges Recht Darf ich Bilder von der Fasnacht auf Facebook posten?

Ein Hörer aus dem Appenzell macht Fotos an der Kinderfasnacht und stellt einige davon auf Facebook. Das fährt ihm den Rüffel einer Bekannten ein. Dafür könne er strafrechtlich belangt werden, behauptet sie. «Espresso» sagt, was bei Bildern in sozialen Netzwerken gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Fotos veröffentlichen will, auf denen Menschen zu erkennen sind, braucht deren ausdrückliche Zustimmung.
  • Kinder können ab zirka 12 Jahren selber entscheiden, ob Fotos von ihnen veröffentlicht werden dürfen.
  • Bei Kindern bis 12 Jahre entscheiden die Eltern, ob ein Foto veröffentlicht werden darf.
  • Keine Zustimmung braucht es, wenn Personen im öffentlichen Raum zufällig auf ein Bild geraten, zum Beispiel als Publikum an einer Veranstaltung oder beim Spazieren am See.

«Espresso»-Hörer Jürg Frey aus Teufen ist ein begeisterter Hobby-Fotograf. Auch in diesem Jahr hat er an zwei Wochenenden Bilder von der Kinderfasnacht gemacht und eine Auswahl davon auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht.

«Nun sagt mir eine Bekannte, ich könnte damit rechtliche Probleme bekommen», schreibt Frey dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Stimmt das?»

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Die Bekannte ist richtig informiert. Als Faustregel gilt: Niemand darf ohne seine ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden und niemand muss akzeptieren, wenn Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Zuwiderhandlungen bedeuten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Betroffene können sich wehren und neben einem geringen Schmerzensgeld die sofortige Entfernung des Bildes verlangen.

An Veranstaltungen gelten eigene Regeln

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Wer sich im öffentlichen Raum bewegt oder an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen als zufälliges Sujet fotografiert zu werden.

Wer an einem schönen Sommertag ein Seeufer fotografiert, muss also nicht alle dort flanierenden Menschen um ihre Einwilligung fragen. Das gleich gilt an einem Konzert oder einer Demonstration.

Aber es gibt auch die Ausnahme von der Ausnahme: Auch im öffentlichen Raum, beim Spaziergang am See oder beim Mitgehen an einer Demonstration, dürfen Anwesende nicht im Portraitstil fotografiert werden.

Besondere Regeln gelten bei Kindern: Viele Eltern wissen nicht, dass längst nicht alles, was sie von ihrem Nachwuchs auf Facebook und anderen Netzwerken posten, auch rechtlich zulässig ist. Ab etwa 12 Jahren dürfen Kinder nämlich selber entscheiden, ob sie fotografiert werden dürfen und wo diese Bilder nachher zu sehen sind. Davor entscheiden die Eltern.

Dabei müssen sie aber die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder beachten. Harmlose Schnappschüsse sind in der Regel unproblematisch. Aber auch Eltern können nicht rechtsgültig in eine Persönlichkeitsverletzung ihrer Kinder einwilligen. Bilder von unbekleideten, ängstlichen, leidenden oder gar sterbenden Kinder verletzten deren Persönlichkeitsrechte. Wer sich darüber hinwegsetzt, Bilder macht und sie veröffentlicht, macht sich unter Umständen strafbar. Egal, ob sich dabei um die Eltern oder um andere Personen handelt.

Immer wieder ärgern sich Menschen, weil irgendwo alte, unvorteilhafte oder peinliche Bilder von ihnen auftauchen. Hier gilt: Eine einmalige Einwilligung gilt zum Glück nicht ewig, sondern kann jederzeit widerrufen werden.

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