«Espresso»-Hörerin Marie-Therese Fröhlich aus Köniz will ihr Kundenkonto bei einem Versandhaus löschen lassen. Doch das Versandhaus hat kein Musikgehör für diesen Wunsch: «Da Sie Bestellungen getätigt haben, kann das Konto nicht vollumfänglich gelöscht werden». Man habe ihr Konto aber «deaktiviert».
Die Konsumentin will, dass alles gelöscht wird
Marie-Therese Fröhlich kann diese Antwort nicht verstehen. Seit über zwei Jahren habe sie dort nichts mehr bestellt, schreibt sie in ihrem Mail und möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen: «Warum kann ich nicht verlangen, dass mein Konto vollständig gelöscht wird?».
Eine berechtigte Frage. Die Antwort findet sich in verschiedenen Bestimmungen im Gesetz über den Datenschutz (DSG).
Die Grundsätze des Datenschutzes
Wer zum Beispiel als Versandfirma, Inkassobüro oder Arbeitgeber Daten von Privatpersonen sammelt, muss sich an die Spielregeln in diesem Gesetz halten. Die wichtigsten dieser Regeln sind:
- Die Bearbeitung dieser Daten darf nur zu dem Zweck erfolgen, der bei der Beschaffung dieser Daten angegeben worden ist.
- Die betroffene Person muss über die Datensammlung informiert und damit einverstanden sein.
- Die Daten dürfen nur mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden.
- Die betroffene Person hat das Recht, Einsicht in die über sie gesammelten Daten zu bekommen.
Das Datenschutzgesetz räumt Konsumentinnen und Konsumenten das Recht ein, jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese Daten stammen und zu welchem Zweck sie gespeichert sind.
Nur rechtswidrig beschaffte Daten müssen gelöscht werden
Sind gespeicherte Daten falsch, so können Betroffene verlangen, dass diese Daten korrigiert oder gelöscht werden. Letzteres wünscht sich «Espresso»-Hörerin Marie Therese Fröhlich.
- Das Datenschutzgesetz DSG Das Datenschutzgesetz DSG
- Infos und Musterbriefe des eidg. Datenschutzbeauftragten Infos und Musterbriefe des eidg. Datenschutzbeauftragten
- Datenschutz am Arbeitsplatz Datenschutz am Arbeitsplatz
- Muss der Verein die Adressen der Mitglieder herausgeben? Muss der Verein die Adressen der Mitglieder herausgeben?
Einen Anspruch auf Löschung haben betroffene Personen aber nur dann, wenn die Sammlung ihrer Daten unzulässig wäre. Wenn die Beschaffung dieser Daten beispielsweise gegen das Gesetz verstossen hätte.
Im Fall der «Espresso»-Hörerin trifft dies aber nicht zu. Sie hatte durch die Bestellungen seinerzeit der Daten-Sammlung und -Bearbeitung zugestimmt. Aus diesem Grunde kann sie heute lediglich eine Korrektur falscher Daten verlangen, aber keine Löschung.
Wie lange Daten gespeichert bleiben dürfen, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern hängt davon ab, zu welchem Zweck sie gespeichert wurden. Ein ungefährer Richtwert sind zehn Jahre. Will ein Unternehmen Daten mehr als zehn Jahre aufbewahren, so braucht es dazu entweder die Einwilligung der betroffenen Personen oder einen sachlichen Grund.
Datensammlungen dürfen nicht ewig aufbewahrt werden
Nun kann es etwa bei Patientendaten durchaus im Interesse der Betroffenen sein, dass die Daten länger als zehn Jahre gespeichert bleiben. Ein Versandhaus dagegen wird keinen sachlich vertretbaren Grund haben, inaktive Kundendaten länger als zehn Jahre zu speichern.
Vor diesem Hintergrund kann Marie-Theres Fröhlich das Versandhaus in acht Jahren noch einmal auffordern, ihre Daten zu löschen. Bis es soweit ist, darf sie aber verlangen, keine Werbung mehr zu bekommen und vor allem darf sie dem Versandhaus verbieten, ihre Daten weiterzugeben.