Den Sonnenaufgang mit seinen virtuellen Freunden teilen, ihnen zeigen, wie gross das Filet auf dem Teller war oder wie unverschämt hoch die Rechnung: Fotografieren, kommentieren und Bild samt Text mit einem Mausklick um die Welt schicken. So funktionieren soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram.
Auch «Espresso»-Hörer Walter Pollini nutzt Facebook regelmässig. Kürzlich hat ihm ein Kollege per Mail stimmungsvolle Fotos von einer Vollmondnacht geschickt. Pollini möchte diese Bilder gerne auf Facebook stellen.
Fotos sind urheberrechtlich geschützte Werke
«Der Kollege hat im Mail nichts davon geschrieben, dass ich das nicht dürfe», schreibt er. Unsicher ist Pollini aber trotzdem. «Darf ich die Fotos verwenden oder hätte mich der Kollegen darauf hinweisen müssen, wenn er nicht einverstanden wäre?»
Mit Annahmen und Mutmassungen begibt man sich in solchen Fällen auf juristisches Glatteis. Denn: Der Fotograf des Bildes muss mit der Weiterverwendung ausdrücklich einverstanden sein. Das bestimmt das Urheberrechtsgesetz. Dieses Gesetz schützt sämtliche künstlerisch gestalteten Werke wie Fotografien, Musik, Texte, Choreographien oder auch Computerprogramme.
Wer also wie Walter Pollini ein fremdes Foto, einen Text oder ein Illustration verwenden will, muss zuerst die Einwilligung des Urhebers einholen. Erlaubt ist eine Nutzung ohne Einwilligung einzig, wenn das Bild zum Eigengebrauch verwendet wird – zum Beispiel als Bildschirmhintergrund – oder wenn das Original so stark bearbeitet wird, dass daraus ein neues Werk entsteht.
Besonders heikel sind Fotos von Kindern
Das Gesetz
In vielen Fällen reicht aber die Einwilligung des Fotografen nicht, um ein Bild zu veröffentlichen. Nötig ist immer auch die Einwilligung aller Personen, die auf dem Bild zu erkennen sind.
Bei Kindern ist dieser Punkt besonders heikel: Erst wenn sie urteilsfähig sind – in der Regel ab 12 Jahren – können sie selber entscheiden, wo Fotos auftauchen sollen, auf denen sie abgebildet sind. Bei unter 12-Jährigen entscheiden grundsätzlich die Eltern. Doch auch sie sollten sich gut überlegen, welche Bilder sie auf öffentlichen Netzwerken der Öffentlichkeit Preis geben.
Harmlose Schnappschüsse sind in der Regel unproblematisch. Aber beispielsweise Bilder von unbekleideten Kindern könnten diesen später nicht nur unglaublich peinlich sein, sondern sie verletzen auch ihre Persönlichkeitsrechte.
Als Faustregel und Hürde vor einer Veröffentlichung kann man sich die Frage stellen: Würde ich dieses Bild auf einer Plakatwand auf meinem Weg zur Arbeit sehen wollen? Wenn nein, sollte das Foto im Familienalbum bleiben. Und nur dort.
Verstösse werden strafrechtlich verfolgt
Wer Fotos oder andere Werke ohne Einwilligung des Urhebers oder auf dem Bild erkennbarer Personen verwendet, kann sich Schwierigkeiten einhandeln. Der Urheber kann Schadenersatz fordern, die abgebildeten Personen Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönleichkeitsrechte. Damit nicht genug. Wer gegen das Urheberrechtsgesetz verstösst, macht sich strafbar. Ein unbedarfter Schnappschuss kann also ganz schön ins Geld gehen.