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Sonstiges Recht Diebstahl am Arbeitsplatz: Wer haftet?

An ihrem Arbeitsplatz wird einer Frau die Handtasche gestohlen. Der Dieb konnte durch eine Lücke im Sicherheitssystem ins Gebäude gelangen. «Espresso» sagt, weshalb der Arbeitgeber dennoch nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Haftet ein Arbeitgeber für den Schaden, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter während der Arbeit bestohlen wird? Diese Frage beschäftigt eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Luzern. Der Frau wurde am Arbeitsplatz die Handtasche gestohlen. Der Verlust schmerzt sie: «Ich wollte nach Feierabend zur Post und Einzahlungen machen. Deshalb hatte ich einen grossen Betrag an Bargeld dabei».

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Weil die Frau in einer kantonalen Verwaltung arbeitet und dort keine Unbefugten das Gebäude betreten können, glaubte sie ihre Tasche an ihrem Arbeitsplatz in Sicherheit. Am besagten Tag seien aber Handwerker im Gebäude gewesen. Offenbar konnte sich der Dieb dadurch Zugang zu den Büros verschaffen.

Angestellte müssen selber auf ihre Wertsachen aufpassen

Wie ein Dieb sich Zutritt in ein Gebäude verschafft, ist aber bei der Frage der Haftung nicht relevant. Denn: Ein Arbeitgeber haftet grundsätzlich nicht für Schäden, wenn Angestellten am Arbeitsplatz etwas gestohlen wird.

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Wer Bargeld und Wertgegenstände mit zur Arbeit nimmt, trägt das Risiko und den Verlust selber. Ein Betrieb haftet auch dann nicht, wenn er seinen Angestellten abschliessbare Pultschubladen oder Garderobenschränke zur Verfügung stellt und diese aufgebrochen werden.

Der Arbeitgeber würde bei einem Diebstahl nur dann haften, wenn er Wertgegenstände seiner Angestellten entgegen nimmt und verspricht, sie sicher aufzubewahren. Das blosse Zurverfügungstellen von abschliessbaren Schränken gilt nicht als «Entgegennehmen» und begründet deshalb keine Haftung bei Diebstahl.

Die Versicherung zahlt nur wenig

Für die «Espresso»-Hörerin ist diese Rechtslage nicht erfreulich. Wenn die Frau eine Haushaltversicherung mit dem Baustein «Diebstahl auswärts» hat, kann sie den Schaden dort anmelden. Allerdings haben die meisten Hausratversicherungen einen Selbstbehalt von 200 Franken und Bargeld ist nur sehr eingeschränkt oder gar nicht gedeckt. Immerhin den Wert der Tasche und den Inhalt würde die Versicherung vergüten.

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