«Ist es erlaubt», möchte Christoph Schmid nun wissen, «dass die Schule das ganze Schulgeld verlangt, obwohl meine Frau den Kurs nicht mehr besucht?»
Ein Kursteilnehmer darf jederzeit aussteigen – in den allermeisten Fällen wird er jedoch das ganze Schulgeld bezahlen müssen. Das Obligationenrecht sieht in Artikel 404 bei Kursverträgen ein jederzeitiges Widerrufsrecht vor.
Kurzfristige Kündigung ist «Kündigung zur Unzeit»
Kommt die Kündigung für die Schule jedoch zu einem ungünstigen Zeitpunkt, so wird der Kursteilnehmer schadenersatzpflichtig. Juristen sprechen von einer «Kündigung zur Unzeit».
Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn die Absage sehr kurzfristig kommt oder der Kurs bereits begonnen hat. Ein Kursanbieter darf nur dann keinen Schadenersatz verlangen, wenn er selber Anlass für die Kündigung gegeben hat.
Zum Beispiel, weil ihm die Anerkennung für die Ausbildung entzogen wurde oder wenn die Schule ihre Lehrpläne nicht einhält.
Nichts zu zahlen bei Ersatz
Wer also aussteigt, weil er den Aufwand unterschätzt hat, die Stelle wechselt und keine Zeit mehr hat oder sogar den Kurs wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr besuchen kann, muss das volle Schulgeld bezahlen. So auch Frau Schmid.
Wenn sie aber jemanden findet, der an ihrer Stelle den angefangenen Kurs besuchen will, ist die Schule verpflichtet, eine solche Ersatzperson zu akzeptieren – sofern diese über das nötige Vorwissen verfügt.