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Rechtsfrage: «Muss meine Mutter für die Reparatur aufkommen?»
Aus Espresso vom 10.08.2017. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht «Muss meine Mutter für die Reparatur aufkommen?»

Die Sanität musste das Türschloss aufbrechen, um eine betagte Mieterin zu retten. Der Vermieter will nun das Schloss ersetzt haben und stellt Rechnung für den Schaden. «Espresso» sagt, ob die Mieterin oder die Versicherung zahlen muss.

Nach dem Duschen ist es passiert: Die 73-jährige Mutter von «Espresso»-Hörerin Pascale Estermann rutschte aus, stürzte und konnte nicht mehr selber aufstehen. Etwa sieben Stunden habe die Seniorin im Badezimmer gelegen bis eine Nachbarin merkte, dass etwas nicht stimmen konnte und die Polizei alarmierte.

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Die Seniorin kommt mit dem Schrecken davon

«Damit die Sanität meine Mutter bergen konnte, musste die Tür aufgebrochen werden», schreibt Pascale Estermann. Zum Glück sind alle Beteiligten mit dem Schrecken davon gekommen. Auch der gestürzten Seniorin geht es heute wieder gut.

Reparatur soll 800 Franken kosten

Natürlich musste in der Zwischenzeit das Türschloss repariert werden. Dafür stellt die Verwaltung ihrer Mieterin jetzt eine Rechnung über knapp 800 Franken. Pascale Estermann schickt diese Rechnung der Haftpflichtversicherung ihrer Mutter. Doch die will nur 500 Franken übernehmen.

Was Pascale Estermann besonders ärgert: Die Türe wurde nur behelfsmässig repariert und bietet heute nicht mehr die gleiche Sicherheit wie vor dem Vorfall. Ihre Mutter hätte eigentlich gerne wieder ein Sicherheitsschloss. Doch die Verwaltung lehnt ab. Dazu müsste die ganze Türe ausgewechselt werden, heisst es, was mit Kosten von über 2000 Franken verbunden wäre. Zuviel, findet die Verwaltung.

Eine neue Türe ist der Verwaltung zu teuer

«Kann es wirklich sein, dass man meiner Mutter für diese behelfsmässige Reparatur noch 300 Franken in Rechnung stellt?», möchte die Tochter vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein. Zwar haften Mieterinnen und Mieter für Schäden, die sie in ihrer Wohnung verursachen, auch wenn sie wie hier keine eigentliche «Schuld» tragen. Geschuldet ist im Haftpflichtrecht jedoch immer nur der so genannte Zeitwert einer beschädigten Sache. Schlösser haben laut den paritätischen Lebensdauertabellen eine Lebensdauer von etwa 30 Jahren. Muss ein Schloss ersetzt werden, so gilt ein Richtpreis von zirka 220 Franken. Weil die Liegenschaft, in der die Dame lebt, schon 26 Jahre alt ist, muss sie eine Kostenbeteiligung von 30 Franken bezahlen – und zwar für ein gleichwertiges Sicherheitsschloss.

Versicherungen machen manchmal seltsame Vorschläge

Dass die Versicherung der Kundin eine Kostenübernahme von 500 Franken anbietet, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Möglich, dass der Sachbearbeiter der Versicherung den Schadenfall nicht genau geprüft hat und eine unkomplizierte Lösung anbieten wollte. Was im ersten Moment kundenfreundlich tönt, ist aber nicht im Interesse der Versicherungskundin. Vor allem, weil heute Versicherungen rasch einmal kündigen, wenn ein Versicherter mehrere Schadenfälle hatte.

«Espresso»-Hörerin Pascale Estermann kann also der Verwaltung mitteilen, dass ihre Mutter bereit ist, sich mit dem Zeitwert des Schlosses an den Kosten zu beteiligen. Lenkt die Verwaltung nicht ein, so kann sich die Tochter an die Mietschlichtungsstelle wenden. Dort wird man der Verwaltung in einem mündlichen Verfahren die Rechtslage erklären und die Angelegenheit zum Abschluss bringen. Das Verfahren ist übrigens kostenlos.

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