Beratungsleistungen von Anwälten sind grundsätzlich kostenpflichtig. Auch, wenn es sich «nur» um eine kurze telefonische Auskunft handelt. Verrechnet werden dürfen aber nur Leistungen, die ein Kunde gewünscht hat. Soweit die Rechtslage.
Bei einem «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Bern ist die Sache etwas kompliziert. Der Mann schreibt dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1, der Anwalt habe ihm per Mail zugesichert, eine Erstberatung sei kostenlos. Im Beratungsgespräch dann habe nach ein paar Minuten der Praktikant übernommen und ihm verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt.
Dafür stellt der Anwalt nun eine Honorarrechnung über 1300 Franken und dies, obschon er ihm per Mail ein kostenloses Erstgespräch zugesichert habe.
Der Anwalt stellt die Beratung des Praktikanten in Rechnung
Eine solche Zusicherung ist bindend. Verspricht der Anwalt eine unentgeltliche Erstberatung, so ist er an dieses Versprechen gebunden und darf nichts verrechnen. Nichts verrechnen darf ein Anwalt auch, wenn er aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag Leistungen erbringt. Der «Espresso»-Hörer muss also zumindest für das Erstgespräch nichts bezahlen. Ob damit die gesamte Forderung des Anwaltes hinfällig wird, ist damit aber nicht gesagt. Erteilt ein Klient einem Anwalt im Rahmen eines Erstgespräches einen Auftrag, so sind alle weiteren Leistungen kostenpflichtig.
Vereinbarungen besser immer schriftlich
Ohne eine schriftliche Honorar- oder Mandatsvereinbarung, wird ein Anwalt in einem Streitfall allerdings Mühe haben, seine Forderung und insbesondere ihre Höhe zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann der «Espresso»-Hörer zunächst die Bezahlung der Rechnung verweigern. Sollte der Anwalt rechtliche Schritte einleiten, kann sich der Klient an den Anwaltsverband wenden. Die meisten kantonalen Anwaltsverbände haben Honorarüberprüfungsstellen, die in solchen Situationen vermitteln.