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Sonstiges Recht Steuererklärung: Tricksen lohnt sich nicht

Derzeit werden überall Tipps und Tricks herumgereicht, mit denen sich beim Ausfüllen der Steuererklärung «sparen» oder «optimieren» lässt. Aber Achtung: Nicht jeder Kniff ist legal. «Espresso» sagt, von welchen Tricks Sie besser die Finger lassen.

Geht es ums Gewicht, um Sex oder um Geld, dann wird gelogen, dass sich die Balken biegen. Glücklicherweise bleiben solche Schummeleien unter Bekannten ohne Konsequenzen. Anders, wenn man dem Steueramt «alternative Fakten» präsentiert. Was aber ist beim Ausfüllen der Steuererklärung erlaubt und was nicht?

  • Wer alle zur Verfügung stehenden Abzugsmöglichkeiten nutzt, um das steuerbare Einkommen möglichst gering zu halten, begeht eine legale Steueroptimierung oder Steuervermeidung.
  • Wer Einkommen oder Vermögen nicht oder nicht vollständig angibt, begeht eine Steuerhinterziehung und macht sich strafbar.
  • Wer sein Einkommen oder Vermögen zu tief angibt und dazu gefälschte, verfälschte oder unwahre Dokumente einreicht, begeht einen Steuerbetrug und macht sich strafbar.
  • Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrugs drohen happige Nachzahlungen, Bussen oder sogar Gefängnis.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Es gibt eine Menge von legalen Mitteln, die Steuerrechnung zu beeinflussen. Einkäufe in die Pensionskasse oder Einzahlungen auf ein Vorsorgekonto beispielsweise können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, ebenso Schuldzinsen für Kredite oder Hypotheken oder die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern.

Mit Photoshop ins Gefängnis

Neben diesen legalen Möglichkeiten greifen manche Steuerpflichtige auch zu anderen Methoden. Nicht immer sehr erfolgreich und deshalb nicht zur Nachahmung zu empfehlen:

  • Methode «Man kann’s ja mal probieren»: Immer wieder werden Steuerpflichtige dabei erwischt, wie sie von mehreren Nebenverdiensten den einen oder andern nicht angeben, ein Wertschriftendepot «vergessen» oder gar eine Liegenschaft im Ausland. Oder ein Angestellter zieht die Kosten einer Weiterbildung ab, die ihm der Arbeitgeber bezahlt hat. Rechtlich wird ein solches «Versehen» im Minimum als fahrlässige Steuerhinterziehung qualifiziert und mit Busse bestraft.
  • Methode «Photoshop»: Der auf dem Lohnausweis deklarierte Lohn von 83'000 Franken wird mittels technischer Hilfsmittel auf 63'000 «reduziert» oder der Spendenbeleg über 500 Franken auf 1500 «erhöht». Oder ein Eigenheimbesitzer holt Offerten für eine Renovation ein, lässt diese dann nicht ausführen und verändert die Offerte zu einer «Rechnung». Rechtlich wird dieses Verhalten als vorsätzlicher Steuerbetrug eingestuft und entsprechend bestraft.

Wer seinem Steueramt eine unvollständige Steuererklärung oder gefälschte Belege einreicht, braucht im Strafverfahren einen guten Anwalt. Bei der Steuerhinterziehung droht eine Busse von 100 Prozent der hinterzogenen Steuer. Je nach Verschulden – also je nachdem, ob der Betroffene fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat – kann die Strafe reduziert oder bis um das Dreifache erhöht werden. Beim Steuerbetrug drohen eine hohe Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren.

Flunkern lohnt sich nicht

Die gleich hohen Strafen drohen übrigens auch Treuhändern oder Steuerberatern, die Steuern ihrer Kunden illegal «optimieren». Der Steuerberater wird dann wegen Anstiftung bestraft, sein Kunde wegen Steuerhinterziehung oder -Betrug. In der Praxis fliegen die meisten Steuerdelikte übrigens durch Revisionen der Steuerverwaltungen auf: Wenn Beispielsweise ein Unternehmen überprüft wird und dabei die Daten aus der Lohnbuchhaltung mit einzelnen Steuerpflichtigen abgeglichen werden. Auch anonyme Anzeigen gehen bei den Steuerbehörden regelmässig ein und führen zu Untersuchungen. Manchmal gibt eine steuerpflichtige Person der Behörde gleich selber einen Hinweis auf Ungereimtheiten. Dann etwa, wenn in der Steuererklärung ein nicht nachvollziehbarer Vermögenszuwachs auftaucht.

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Bei einer Selbstanzeige entfällt eine Busse

Seit bald acht Jahren gibt es die Möglichkeit, begangene Verstösse gegen das Steuergesetz in Form einer straflosen Selbstanzeige offenzulegen. In diesem Fall muss die betreffende Person zwar Nachsteuern bezahlen, kann aber einer Strafverfolgung entgegen.

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