Die Rechtslage kurz erklärt:
- Entstehen durch einen Sturm Schäden an einem Gebäude, so kommt die Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin dafür auf.
- Für Schäden ausserhalb des Hauses, zum Beispiel am Gartenzaun oder an Gartenmöbeln, kommt die Gebäudeversicherung nicht auf. Für solche Schäden ist eine Zusatzversicherung (Umgebungsversicherung) nötig.
- Damit die Gebäudeversicherung Sturmschäden übernimmt, muss der Sturm eine gewisse Intensität aufweisen. Die geforderte Intensität ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft festgehalten.
- Bei den kantonalen Gebäudeversicherungen wird meist eine Heftigkeit von mindestens 63 Kilometern pro Stunde verlangt, bei privaten zum Teil eine Heftigkeit von mehr als 75 Kilometern pro Stunde (im Zehn-Minuten-Mittel).
- Erreicht ein Sturm nicht die geforderte Stärke, müssen Hausbesitzerinnen einen Schaden selbst berappen.
- Handelt eine Hausbesitzerin fahrlässig – zum Beispiel, weil sie trotz Sturmwarnung die Sonnenstoren nicht einzieht – muss sie mit Leistungskürzungen rechnen. Massgebend in solchen Fällen sind die Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
- Tipp: Lehnt die Gebäudeversicherung einen Schaden ab, weil der Sturm nicht die geforderte Intensität erreicht hat, lohnt es sich, einen Antrag auf eine Kostenbeteiligung aus Kulanz zu stellen. Vor allem, wenn es in der unmittelbaren Nähe des beschädigten Hauses keine Messstation gibt.