In der Skischule lernen die Knirpse sicher auf den Brettern zu stehen. Doch das klappt nicht immer: Während dem Üben kann ein Mädchen nicht mehr rechtzeitig bremsen und fährt in ein Gschpänli. Dabei geht die Brille des Buben zu Bruch. Wer muss den Schaden bezahlen?
Ein Kind haftet grundsätzlich selber für einen Schaden, den es angerichtet hat. Vorausgesetzt, es ist urteilsfähig, kann also die Folgen seines Handelns erkennen und sich entsprechend verhalten.
Die Gerichte gehen davon aus, dass Kinder ab dem neunten Lebensjahr urteilsfähig sind. Verfügen die Eltern des Mädchens über eine Haftpflichtversicherung, wird diese für den Schaden aufkommen und die Kosten der Reparatur übernehmen. Der Skilehrer kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Kinder falsch angeleitet oder nicht beaufsichtigt hat.
Noch nicht urteilsfähige Kinder dagegen haften nicht für ihre Missetaten. Ihre Eltern haften nur, wenn sie ihr Kind ungenügend beaufsichtigt haben. Obschon sie für diese Schäden nicht aufkommen müssten, springen einzelne Haftpflichtversicherungen in solchen Fällen ein. Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der jeweiligen Gesellschaft.