So haben Sie sich den Aufenthalt im «Romantik-Hotel» nicht vorgestellt: Kindergeschrei den ganzen Tag, vor Ihrem Zimmer liegt eine Baustelle und der «malerische Strand in Hotelnähe» ist zwei Kilometer vom Hotel entfernt. Können Sie sich wehren?
Halten sich Reiseveranstalter oder Hotels nicht an Abmachungen und Zusicherungen, haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf einen Preisnachlass. Wie hoch dieser ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Wer am Ferienort mit dem Zimmer oder anderen Leistungen nicht zufrieden ist, muss den Mangel sofort beim Hotel oder beim Reiseveranstalter rügen. Aus Beweisgründen ist es ratsam, den Mangel auf einem Foto oder Video festzuhalten und umgehend persönlich oder per Mail reklamieren.
Die Höhe einer Preisermässigung hängt davon ab, wie intensiv und störend ein Mangel den Feriengenuss reduziert. Als Orientierung dient die von einem deutschen Gericht entwickelte «Frankfurter Tabelle». Sie ist zwar weder in Deutschland noch in der Schweiz rechtlich verbindlich, wird jedoch bei Streitigkeiten von Anwälten und Gerichten teilweise beigezogen. Bei Lärm beispielsweise empfiehlt die «Frankfurter Tabelle» eine Preisermässigung von zwischen 5 und 25 Prozent.
Aber: Der Anspruch auf eine Ermässigung berechnet sich immer nach der Zeit, in der ein Mangel aufgetreten ist. Deshalb lohnt sich eine Forderung oder ein Rechtsstreit bei kleineren Mängeln, die nur kurze Zeit vorhanden waren, kaum. Keine Entschädigung gibt es nach Schweizer Recht für den Frust und die erlittene Enttäuschung.
Können sich Gäste und Hotelier oder Reiseveranstalter nicht einigen, hilft der Ombudsman der Schweizer Reisebranche. Er vermittelt zwischen Reiseunternehmen und unzufriedenen Kunden. Wer in einem Schweizer Hotel direkt gebucht hat und nicht zufrieden ist, kann sich an die Ombudsstelle der Hotelbranche wenden, die Hotelleriesuisse.
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