- Ferien dienen der Erholung. Wer in den Ferien krank wird oder einen Unfall erleidet und sich vor Schmerzen kaum rühren kann, kann sich nicht erholen und ist juristisch gesprochen «ferienunfähig». Die «verpassten» Ferientage dürfen nachgeholt werden.
- Aber: Nicht jede Krankheit und nicht jede Verletzung bedeutet, dass man sich nicht erholen kann. Mit einem verstauchten Fuss kann man auf keine Berge steigen – auf der Terrasse sonnenbaden aber allemal. Ob einzelne Tage oder ganze Wochen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls dem Ferienkonto wieder gutgeschrieben werden, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
- Massgebend ist die Einschätzung des behandelnden Arztes. Wer im Spital liegt, Schmerzen hat und Medikamente nehmen muss, ist weder arbeits- noch ferienfähig. Wer lediglich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, muss sich den Ferienbezug in der Regel anrechnen lassen.
- Möglich ist auch, dass ein Angestellter zwar vollständig arbeitsunfähig ist, nicht aber im gleichen Umfang auch «ferienunfähig».
- Wichtig: Wer in den Ferien krank wird oder verunfallt, muss seinen Arbeitgeber umgehend informieren und ihm ein ärztliches Zeugnis zukommen lassen. Auch ausländische Arztzeugnisse sind verbindlich. Wer sich jedoch braungebrannt am Arbeitsplatz zurückmeldet und dem Arbeitgeber erst dann ein zerknülltes Zeugnis eines fremdländischen Arztes vorlegt, welches eine zweiwöchige hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann sich Schwierigkeiten einhandeln. Unfall- und Krankentaggeldversicherungen prüfen die Echtheit solcher Zeugnisse stichprobenweise.
- Vorsicht im Umgang mit sozialen Medien. Es wirkt nicht sehr glaubwürdig, wenn Angestellte aus den Ferien ein Arztzeugnis mitbringen, auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken zuvor wochenlang Bilder ihre abenteuerlichen Wandertouren gepostet haben.