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Aus Espresso vom 04.07.2024. Bild: SRF
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Live-Chat zum Thema KESB «An wen wende ich mich, um eine geteilte Obhut zu beurteilen?»

Luca Maranta, Yvo Biderbost, Bruno Roelli und Ruth Aregger haben Ihre Fragen im Live-Chat beantwortet.

Fachpersonen im Live-Chat

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Luca Maranta, Anwalt, LEXTERNA AG, Dozent Sozialarbeit und Recht an der Hochschule Luzern

Yvo Biderbost, Leiter Rechtsdienst KESB Zürich

Bruno Roelli, Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA

Ruth Aregger, Vorsitzende der unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter UBA, Fachkommission Zentralschweiz

Chatprotokoll

Gibt es eine Kontrollstelle, die über der KESB steht? Kann ein Anwalt gegen die KESB eine Klage einreichen und vor Gericht gewinnen? Falls nein: Ist eine Person mit einem Beistand in der Schweiz rechtlos?

Yvo Biderbost: Ja. Gegen jeden Entscheid einer KESB kann man eine Beschwerde einreichen. Die Beschwerde geht an das zuständige Gericht, ausser im Kt. SG und ZH an das oberste Gericht des Kantons. Ausserdem gibt es in jedem Kanton eine Aufsichtsbehörde, an welche man gelangen kann.

Eine Person, Autist, schon vor dem 18 Lebensjahr in einer Beistandschaft. Die Person hat probleme in der Akzeptanz mit dem Beistand und es gibt mehr abneigung, klares Verhalten gegen den Beistand (mündche aussage; Kriegt die Kriese) , statt anderes. WIe kann ich als Elternteil die KESB zu einer nicht -weiterführung der Beistandschaft bewegen?

Luca Maranta: Als Elternteil sind sie grundsätzlich eine «nahestehende Person» im Sinne des Gesetzes. Dann können (neben der verbeiständeten Person) Sie selber die Aufhebung der Beistandschaft beantragen.

In «Ihrem» Fall stellt sich mir aber die Frage, ob statt der Aufhebung der Beistandschaft nicht ein Wechsel des Beistandes sinnvoller wäre. Das hängt davon, ob die verbeiständete Person gegen die Beistandschaft generell ist oder gegen ihren derzeitigen Beistand. Zudem auch vom Unterstützungsbedarf der Person. Einen Wechsel der Beistandsperson kann sowohl die verbeiständete Person als auch eine «nahestehende Person» bei der KESB beantragen.

Wie weit dürfen wir als Kinder unseres pflegebedürftigen Vaters seine Interessen vertreten, ohne eine offizielle Stelle wie die KESB beizuziehen?

Mein Vater ist 75-jährig, geschieden und lebt seit 1 Jahr im Pflegeheim. Davor lebte er alleine in seinem Haus, fuhr Auto, erledigte seinen Sachen selbst, gegen Ende eher schlecht als recht und zunehmend benötigte er Hilfe. Eines Tages fand ich ihn bei einem meiner häufigen Besuche am Boden, er konnte nicht mehr aufstehen und ich brachte ihn ins Spital. Danach wurde ihm direkt von der Spitalsozialhilfe ein Platz im Altersheim gesucht. Mittlerweile wurde bei der Abklärung durch die Alterspsychiatrie eine schwere Demenz diagnostiziert. Er hat keinen Vorsorgeauftrag oder Generalvollmacht ausgestellt und jetzt kann ihm gemäss Aussage seines Hausarztes keine Urteilfähigkeit mehr attestiert werden.

Bei all meinen Gesprächen und Abklärungen mit Ärzten, einem Notar, der Hausbank usw. wurde nie an mich herangetragen, mich proaktiv bei der KESB zu melden.

Wir sind 3 Geschwister. Unser Vater besitzt ein Haus in der Landwirtschaftszone und etwas Land und Vermögen. Er hat momentan keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Beim Haus besteht Investitonsbedarf, um die Werterhaltung sicherzustellen. Es ist in einem eher schlechten Zustand. Ich möchte das Haus gerne übernehmen längerfristig, aber jetzt nicht zum Marktwert erwerben. Meine Geschwister haben kein Interesse am Haus und möchten mir auch keine Steine in den Weg legen.

Ich erledige seit ca. 2 Jahren alle administrativen Sachen für meinen Vater, erledige seine Zahlungen, fahre mit ihm zu Arztterminen etc. und schaue beim Haus und Land zum Rechten. Dies würde ich gerne weiterhin so handhaben. Ich würde gerne das Haus aufräumen und mit einfachen Mitteln soweit bewohnbar machen, dass ich selbst dort wohnen könnte. Anstelle Miete an meinen Vater zu zahlen, sähe ich einen «Tausch»: ich leiste ihm meine Unterstützung, für welche ich bis anhin 0 Fr. Aufwandsentschädigung verlangt oder erhalten hätte, dafür kann ich «gratis» in seinem Haus wohnen.

Meine Frage ist nun, ob wir uns in dieser Situation zwingend an die KESB wenden und eine Beistandschaft errichten lassen müssen? Mir wäre lieber, dies weiterhin so zu machen wie bisher, also im Interesse meines Vaters und mir zu handeln, sein Vermögen so zu verwalten, dass er seine Kosten für Heim und Gesundheit solange wie möglich selbst tragen kann. Wenn dann sein Vermögen aufgebraucht ist, wäre der Zeitpunkt gekommen, wo wir das Haus verkaufen müssen. Dann würde ich dann entscheiden, es selbst zu kaufen oder halt an Dritte zu verkaufen. Dann wäre dann auch der Zeitpunkt gekommen, wo die KESB mit einbezogen werden müsste, denke ich. Was halten Sie von diesem Vorgehen und welche Situationen/Geschäfte denken Sie, könnten noch auf uns zukommen, welche ein Einbezug der KESB zwingend notwendig machen werden?

Ruth Aregger: Ihr Vater ist nicht mehr urteilsfähig und kann somit seine Rechte und Pflichten nicht mehr wahrnehmen. Zu seinem Schutz muss eine vormundschaftliche Massnahme errichtet werden. Da die Situation ziemlich komplex ist, würde ich ihnen raten, sich vorgängig an die UBA (unabhängige Beschwerdestelle für das Alter) zu wenden. Die UBA könnte ihnen helfen, das Gespräch bei der KESB vorzubereiten.  Die UBA schlichtet unparteiisch und versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Tel. 058 450 60 60

Trotz Gerichtsurteil wegen dem Sorgerecht sehe ich meine Kinder nicht Kesb und beistand machen nichts

Bruno Roelli: Sie werfen eine berechtigte Frage auf, die ich aus meiner Praxis sehr gut nachvollziehen kann. Wir haben es hier mit einem Vollzugsnotstand zu tun. Rechtskräftige Urteile von Gerichten und Kesb können bezüglich Besuchsrecht/Betreuungsanteile faktisch nicht vollstreckt werden, weil hier die Polizei nicht eingreift und die Kinder vom einen zum anderen Elternteil bringt. Kesb und Beistand sind aber verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, z.B. Mediation anzuordnen und zumindest die Eltern an den Tisch zu bringen. Bei konstantem Widerstand des obhutsberechtigten Elternteils sind die Behörden weitgehend machtlos. Hinterlegen Sie beim Beistand Ihre Bemühungen um den Kontakt mit den Kindern (z.B. Mail und Briefe) und bieten Sie auch Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an. Die Kinder sollen später wissen, dass Sie von Ihnen nicht verlassen worden sind, sondern dass Sie sich um den Kontakt zu Ihnen bemüht haben.

Eine kesb-Angestellte verweigert mir Auskünfte zu einer mir nahestehenden Person mit dem Verweis auf den Datenschutz. Wie ist dieser definiert? Wo kann ich etwas nachlesen dazu? Wieweit könnte mir die kesb- Person Auskunft geben über die Krankheitsverläufe meiner Freundin, wenn sie dies wirklich wollte? Ich habe den Eindruck, dass da pers. Animositäten im Wege stehen.

Luca Maranta: Inwieweit die KESB Auskünfte erteilen kann ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt (insbes. Art. 451 ZGB).

Wenn es um Krankheitsverläufe einer anderen Person geht, darf die KESB in aller Regel nicht Auskunft an Privatpersonen erteilen. Auch verbeiständete Personen sollen grundsätzlich entscheiden können, wie weit sie ihr Umfeld über eine Erkrankung informieren.

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Freundin in einem Verfahren vor der KESB als «nahestehende» Person unterstützen. Dann haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Dieser Anspruch muss allerdings eingeschränkt werden, wenn überwiegende persönliche Interessen Ihrer Freundin bestehen, um Ihnen die Akten nicht zu zeigen. Ob dies der Fall ist, muss die KESB entscheiden.

Meine Mutter ist dement und muss demnächst ins Altersheim. Momentan erledigt noch ihr Partner die administrativen Belange. Er hat eine  Vollmacht auf ihr Bankkonto und ist im Vorsorgeauftrag an erster Stelle eingetragen, an zweiter Stelle stehe ich. Es ist absehbar, dass ich die Administration übernehmen muss/werde. Wie ist das richtige Vorgehen?

Yvo Biderbost: Momentan funktioniert noch alles, weil die bestehenden Vollmachten genügen. So pressiert gerade noch nichts. Es ist auch vorgesorgt für den Fall, dass die Vollmachtlösung nicht mehr ausreichen sollte. Damit Sie übernehmen können, wenn der Partner Ihrer Mutter das nicht mehr erledigen kann, müssen Sie den Vorsorgeauftrag (im Original) bei der für Ihre Mutter zuständigen KESB einreichen, damit diese den Vorsorgeauftrag validieren, d.h. wirksam erklären, kann. Sie müssen für dieses Verfahren mit ein paar Wochen rechnen, da die KESB verschiedene Abklärungen tätigen muss.

Ich erledige seit drei Jahren für meine alleinstehende, kinderlose, 77-jährige Tante die administrativen Angelegenheiten, da sie damit überfordert ist. Ich besuche sie wöchentlich und habe den Eindruck dass sie nicht mehr regelmässig isst.

Eine neurologische Untersuchung im Februar 2024, die auf Veranlassung der Hausärztin durchgeführt wurde, ergab eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen einer dementiellen Entwicklung. DD: Alzheimer Demenz. Sie wurde daraufhin vom Neurologen aufgefordert, den Fahrausweis abzugeben, was sie auch gemacht hat.

Ihre unkontrollierten Geldausgaben sind immer wieder ein Thema. Sie lebt von einer bescheidenen AHV Rente und wenn sie so weitermacht ist in 2-3 Jahren ihr kleines Vermögen aufgebraucht. Es gibt einen Vorsorgeauftrag, in dem ich als Person aufgeführt bin, die für sie die Angelegenheiten regeln soll.

Ich habe den Eindruck, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Beistandschaft sinnvoll und nötig ist. Finden Sie diesen Schritt als angemessen? Wenn ja, wie gehe ich vor? Müsste ich meine Tante vorher informieren, wenn ich die KESB kontaktiere?

Ruth Aregger: Ich unterstütze ihre Überlegungen und finde es richtig, dass Sie sich jetzt bei der KESB melden. Die KESB wird den Vorsorgeauftrag prüfen und, nach Prüfung der Eignung, abklären, ob eine vormundschaftliche Massnahme errichtet werden muss. Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei der KESB am Wohnort ihrer Tante melden.

Ob Sie Ihre Tante bereits jetzt oder vor der Abklärung durch die KESB informieren, würde ich nach Absprache mit dem Arzt ihrer Tante entscheiden. Was löst diese Information bei Ihrer Tante aus? Grundsätzlich finde ich es richtig, dass die Tante über diesen Schritt informiert wird.

Der Vater meiner elf Monate alten Tochter hatte die Kleine bis jetzt ca zehn mal in ihrem Leben gesehen. Ich habe stets versucht, dass er die Kleine sieht und ursprünglich auch Ausflüge oder Treffen mit dritten aus meinem Bekanntenkreis organisiert. Es kam jedoch immer zu emotionaler Gewalt von seiner Seite aus, mit einer Eskalation in Form von brutaler Bedrohung beim letzen Treffen im April. Zur gleichen Zeit ist er auch erneut Vater eines Sohnes geworden. Nun möchte er die Kleine zu sich nehmen, da die neue Familie auch ein au pair hat, er 50% Obhut möchte und keinen Unterhalt zahlen will. Ich möchte auf keinen Fall, dass die Kleine plötzlich zu ihm muss, da sie ihn ja nicht einmal kennt. Jedoch sollte die Kleine Kontakt zu Ihrem Vater haben. Ich kann sie jedoch nicht mehr begleiten, da ich Angst vor ihm habe. Das Angebot des begleitenden Besuchstreffen wäre mittlerweile die einzige Möglichkeit für einen Kontaktaufbau.

-Er ist damit jedoch nicht einverstanden, kann die Anmeldung über die Kesb vorgenommen werden? Der Vater hat die Kleine übrigens nicht anerkannt, sie hat deshalb eine Beiständin, ein Gerichtsprozess ist für September geplant.

Zudem habe ich grosse Sorge, dass die Kleine in einer geteilten (50%) Obhut zerrissen wird. Eine Aufteilung der Obhut ist entwicklungspsychologisch das mitunter Schlimmste für ein Kind, dies postulierte schon Remo Lago! Trotzdem lässt die Schweizer Judikatur dies neuerdings schablonenhaft zu.

-An wen kann ich mich hier wenden, um eine geteilte Obhut für das Kindeswohl im Einzelfall zu beurteilen?

Bruno Roelli: Es ist tatsächlich so, dass vom Gesetz und vom Bundesgericht Druck auf die geteilte Obhut gemacht wird. Jeder Einzelfall ist aber abzuklären. Das wird beim Gericht im September der Fall sein. Eine Prognose kann ich nicht machen. Wichtig ist aber, dass Sie das Zerwürfnis auf der Elternebene gut schildern und allenfalls auch beweisen können. Toll und anerkennenswert von Ihnen ist, dass Sie den Vater-Kind-Kontakt unterstützen. Damit sammeln Sie Punkte beim Gericht. Sprechen Sie mit Ich-Botschaften und machen Sie möglichst wenig Schuldzuweisungen. Für eine geteilte Obhut könnte es tatsächlich zu früh sein. Es kommt auch auf die Distanz der Wohnorte der Eltern an. In solch heiklen Obhutsfällen würde ich einen Fachanwalt Familienrecht beizieheh – allenfalls mit unentgeltlicher Rechtspflege.

Die Freundin meines Sohns (beide 19 Jahre alt) hat BPS. Bei Schüben hat sie das Bedürfnis sich umzubringen. Wenn mein Sohn bei ihr ist, kann er das jeweils verhindern. Letzte Woche haben beide ihre Matura bestanden. Seit diesem Montag ist mein Sohn nun in der RS und ist von seiner Freundin getrennt. Nun macht er sich grosse Sorgen. Professionelle Hilfe lehnt sie, aufgrund von früheren schlechten Erfahrungen, ab. Ihre Eltern wissen von alldem nichts.

Was ist zu tun? Was er auch tut, ist falsch. Wenn er eine Meldung an die Behörden macht, wird er zum Verräter und verliert sie; wenn er nichts tut möglicherweise auch auf tragische Art. Wir wohnen in einem kleinen Kanton, ohne spezifische Strukturen.

Bruno Roelli: In diesem Fall bleibt tatsächlich nur eine sorgfältig und mit Ich-Botschaft versehene Gefährdungsmeldung an die Kesb. Der Sohn soll seine echte Sorge ausdrücken und keine Verurteilung von sich geben. Es ist zu bedenken, dass die Gefährdungsmeldung von der Freundin eingesehen werden kann. Er soll sie deshalb auf keinen Fall anonym machen. Noch wichtiger ist aber, dass er seine Freundin vorab informiert, dass er eine Gefährdungsmeldung abgibt. Es ist wie die Wahl zwischen Pest und Cholera: Wenn das Leben der Freundin tatsächlich in Gefahr ist (das kann nur er abschätzen), dann soll er nötigenfalls auch gegen ihren Willen aktiv werden. Dies auch auf Gefahr hin, dass die Beziehung gefährdet ist.

Meine Schwerter und ihr Mann besitzen eine Bauernhaus das Agrarland haben sie bereits verkauft. Nun erwägt sie das Haus mit einem Wohnrecht zu verkaufen. Leider ist mein Schwager seit längerem Dement und somit urteilsunfähig.

Kann meine Schwester den Verkauf des Grundstückes mit der entsprechenden Verführung des Arztes von ihrem Mann, selbstständig abwickeln?

Yvo Biderbost: Wird ein Ehepartner urteilsunfähig, hat der andere nur eine beschränkte Vollmacht, ihn zu vertreten. Alltäglich Dinge kann Ihre Schwester erledigen. Für Angelegenheiten, die darüber hinaus gehen, braucht es die Mitwirkung der KESB. Der Verkauf eines Bauernhauses geht über die Vertretungsmöglichkeiten des Ehepartners hinaus und bedarf also der Zustimmung der zuständigen KESB. Beistandschaft braucht es aber in der Regel keine; Ihre Schwester kann den Verkauf angehen, muss aber eben die Genehmigung der KESB einholen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei der KESB zu melden.

Meine mutter wurde von der kesb verbeiständet. Ich als tochter wurde darüber nicht informiert oder angefragt. Ich dachte immer, dass die kesb angehörige anfragen muss, bevor ein berufsbeistand bestimmt wird. Die «zusammenarbeit» mit dem beistand war dann harzig und sein verhalten teils grenzwertig. Nun ist meine mutter verstorben. Die auskunftserteilung über aktiven und passiven und die kommunikation verläuft mühsam. Die beistandschaftsschlussabrechnung wird mir nicht zugestellt. Ist diese nicht automatisch den erben zuzustellen? Darf der beistand das? An wen kann ich mich wenden? Ich würde auch gerne die zuständige Behörde informieren, was da abging und immer noch abgeht. Ich finde das verhalten vom beistand nicht korrekt. Der beistand ist von der stadt bern. Ich mache mir zudem sorgen, dass wegem dem it-debakel offene rechnungen bestehen bzw sich angesammelt haben und dann eines tages eine böse überraschung folgt. Danke für ihren ratschlag!

Luca Maranta: Beim Ende der Beistandschaft muss der Beistand eine Schlussabrechnung vornehmen. Das Gesetz verpflichtet die Behörden, diese Schlussabrechnung den Erbinnen und Erben zuzustellen (Art. 425 Abs. 3 Zivilgesetzbuch).

In der Praxis vergeht teilweise etwas Zeit, bis die Erbinnen und Erben die Schlussabrechnung erhalten. Dies hat unter anderem damit zu tun, dass die KESB die Schlussabrechnung prüfen und genehmigen muss.

Wenn Ihres Erachtens der Beistand zu langsam arbeitet (oder Sie sich Sorgen über offene Rechnungen machen), lohnt es sich, zunächst mit dem Beistand das Gespräch zu suchen. Sollte das Gespräch nicht zufriedenstellend sein, empfehle ich Ihnen mit der/dem Vorgesetzten des Beistandes zu sprechen. Sollte dieses Gespräch wiederum nicht zufriedenstellend sein, empfehle ich Ihnen die KESB zu kontaktieren.

Meine mutter wurde von der kesb verbeiständet. Ich als tochter wurde darüber nicht informiert oder angefragt. Ich dachte immer, dass die kesb angehörige anfragen muss, bevor ein berufsbeistand bestimmt wird. Die «zusammenarbeit» mit dem beistand war dann harzig und sein verhalten teils grenzwertig. Nun ist meine mutter verstorben. Die auskunftserteilung über aktiven und passiven und die kommunikation verläuft mühsam. Die beistandschaftsschlussabrechnung wird mir nicht zugestellt. Ist diese nicht automatisch den erben zuzustellen? Darf der beistand das? An wen kann ich mich wenden? Ich würde auch gerne die zuständige Behörde informieren, was da abging und immer noch abgeht. Ich finde das verhalten vom beistand nicht korrekt. Der beistand ist von der stadt bern. Ich mache mir zudem sorgen, dass wegem dem it-debakel offene rechnungen bestehen bzw sich angesammelt haben und dann eines tages eine böse überraschung folgt. Danke für ihren ratschlag!

Luca Maranta: Beim Ende der Beistandschaft muss der Beistand eine Schlussabrechnung vornehmen. Das Gesetz verpflichtet die Behörden, diese Schlussabrechnung den Erbinnen und Erben zuzustellen (Art. 425 Abs. 3 Zivilgesetzbuch).

In der Praxis vergeht teilweise etwas Zeit, bis die Erbinnen und Erben die Schlussabrechnung erhalten. Dies hat unter anderem damit zu tun, dass die KESB die Schlussabrechnung prüfen und genehmigen muss.

Wenn Ihres Erachtens der Beistand zu langsam arbeitet (oder Sie sich Sorgen über offene Rechnungen machen), lohnt es sich, zunächst mit dem Beistand das Gespräch zu suchen. Sollte das Gespräch nicht zufriedenstellend sein, empfehle ich Ihnen mit der/dem Vorgesetzten des Beistandes zu sprechen. Sollte dieses Gespräch wiederum nicht zufriedenstellend sein, empfehle ich Ihnen die KESB zu kontaktieren.

Darf ein getrennt lebender Vater, wenn er seine kleinen Kinder abholt, in seinem Auto nackt ausziehen um zu sehen ob die getrennt lebende Frau, also Mutter, die Kinder evt. Misshandelt, also Hämatome sichtbar sind.

Bruno Roelli: Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden, hängt es doch vorab vom Altern der Kinder ab. Es macht wohl keinen Sinn, Sie schon im Auto auszuziehen – nicht zuletzt wegen des Persönlichkeitsschutzes. Bei der Betreuung zuhause kann der Vater – auch wieder je nach Alter der Kinder – diesen «Check» vorsichtig und unter Wahrung des Kindeswürde machen und allenfalls Beweis (Fotos) sammeln. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass Hämatome aus verschiedenen Gründen entstehen können, bei Kinder auch beim Spielen. Vorsicht bei Verdächtigungen. Bei ernsthaften Bedenken kann und soll die Kindesschutzgruppe des Spitals angerufen werden.
Ein Kollege von mir leidet seit Jahren an Bipolarer Störung. Seit 5 Jahren lebt er isoliert in einer Tiefphase seiner Krankheit und lässt sich nicht medizinisch behandeln. Einen Beistand hat er keinen, bzw. lehnte diesen jeweils ab. Einzige Kontaktperson ist sein betagter Vater (85), welcher sich um die Nahrung kümmert. Der Vater ist stark entkräftet und stösst dieser unter dieser Belastung an seine Grenzen.

In den letzten Jahren hat die erkrankte Person das gesamtes Vermögen verloren (2 Häuser) und aktuell wurde die Kündigung für die Wohnung (Frist1  Monat!) ausgesprochen. Er ist durch seine psychische Krankheit absolut handlungsunfäfig. Welche Massnahmen kann ich einleiten?

Ruth Aregger: Ihr Kollege scheint Hilfe zu benötigen und sieht es scheinbar nicht ein. Auch wenn er einen Beistand ablehnt, hat dieser Beistand von Amtes wegen Rechte und Pflichten. Sie dürfen sich ruhig an die KESB am Wohnort ihres Kollegen melden und die Situation so schildern, wie Sie sie wahrnehmen. Der Ball liegt dann bei der KESB und diese entscheidet das weitere Vorgehen.

Guten Morgen, mein Sohn ist 4 Jahre jung. Im Alter von 6 Wochen wurde er von seinem Vater schwer misshandelt, ich war eine Woche mit ihm im Spital. Von Anfang an war ich bei der KESB der Bösewicht, der dem Vater sein Kind vorenthalten wolle, obwohl ich diejenige war, die Druck machte, damit das anfängliche Kontaktverbot schnellstmöglich aufgehoben wird. Bis August 2024 besteht ein Entscheid der KESB, dass der Vater mein Kind nur begleitet sehen / betreuen darf. Die Begleitung können auch seine Eltern sein. Trotzdem erzählte mir mein Kind, dass er mit dem Vater alleine ein Stück spazieren war. Ich fragte bei den Betreuenden Personen nach und bekam dies bestätigt, allerdings hätte der Grossvater den Vater und mein Kind die ganze Zeit im Blick gehabt. Sie seien Richtung Bushaltestelle gelaufen. Wäre der Vater stabil, hätte ich wohl anders reagiert. Aber dieser verlor im Februar seinen Job, war in einer tiefen Depression (was bei ihm seit Jahre bekannt ist!) und bezahlt seit Juni keine Alimente mehr. Er warte auf einen Klinikplatz, muss starke Medikamente nehmen, wodurch er nicht mehr Autofahren darf und er sagte selber, er könne nicht mehr alleine wohnen und ist zu seinen Eltern zurück gezogen. Trotzdem ist die Beiständin von meinem Kind der Meinung, dass dieser Alleingang völlig in Ordnung ist. Meiner Meinung nach ist das aber nicht in Ordnung. Wie sehen Sie das? In Anbetracht dessen, dass es dem Vater trotz regelmässiger psychologischer Therapie so schlecht geht, frage ich mich, ob es zum jetzigen Zeitpunkt zum Kindswohl ist, wenn ab Kindergarteneintritt im August 24 das begleitete Besuchsrecht aufgehoben wird. Ich habe Angst um mein Kind, ich befürchte, dass der Vater in seiner momentanen Situation überfordert ist mit meinem momentan doch recht anspruchsvollen Jungen. Zudem hat der Vater schon bevor das Kind auf der Welt war zu mir gesagt, er hätte nie ein Kind in diese sch*** Welt setzen wollen. Ich habe Angst, dass er mit meinem Kind in den Freitod gehen will. Was kann ich tun? Wie stehen meine Chancen?

Luca Maranta: Ob das Vorgehen in «Ihrem» Fall in Ordnung ist, kann ich nicht beurteilen. Da müsste ich mehr wissen und auch die Sicht der Beiständin kennen. Beim begleiteten Besuchsrecht ist es aber durchaus üblich, dass die begleitende Person nicht immer direkt beim Kind und dem Elternteil ist, sondern sich zeitweise ein Wenig zurückzieht.

Was die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts angeht, können Sie bei der KESB eine Verlängerung der Begleitung beantragen. Dafür ist es sehr wichtig, dass Sie genau schildern, weshalb aus Ihrer Sicht eine Begleitung weiterhin nötig ist.

Eine Person aus dem Autismus Spektrum wird oftmals laut, aufbrausend und reagiert unverständlich gegenüber getätigten Handlungen seitens Beistand. Es gibt keine schriftlichen Belege welche die Handlungen seitens Beistand berstätigen.

Was kann man als Freund (Kolleg) tun, wenn die betroffene Person mit verschiedensten Handlungen seitens Beistand nicht einverstanden ist, und in einem Stadium feststeckt wo einem alles egal ist und man auf ander Art und weise z.B.: durch Wegzug aus dem Beistandsgebiet versucht an eine Lösung zu gelangen?

Bruno Roelli: Am besten ist immer das Gespräch. Versuchen Sie, zusammen mit Ihrem Freund ein Gespräch beim Beistand zu organisieren. Die letzte Möglichkeit ist eine Beschwerde gegen den Beistand an die Kesb. Wichtig ist, dass diese dokumentiert werden, was in Ihrem Fall schwierig sein könnte. Der Vorteil der Beschwerde ist, dass diese dem Beistand von der Kesb zur Stellungnahme gegeben wird. In diesem Sinn ist das Thema auf dem Tisch. Wenn das Verhältnis Beistand – Ihr Freund zerrüttet ist und keine Vertrauensbasis mehr besteht, kann versucht werden, mit einem weiteren Antrag an die Kesb den Wechsel des Beistands zu verlangen. Die Erfolgsquote ist zwar nicht sehr hoch, doch es kann versucht werden. Der Wechsel aus dem Zuständigkeitsgebiet der Kesb ist sicher auch eine Lösung, wenn auch eine anspruchsvolle (Suchen von Wohnung, Umzug, Abbruch  von Beziehungen). Die Gefahr besteht, dass es auch am neuen Ort wieder Probleme gibt, da die Persönlichkeitsstruktur Ihres Freund ja die gleiche bleibt und ähnliche Probleme wieder auftauchen können.

Ich habe die KESB – (nicht ZH) bezüglich meiner sehr unschönen Erbangelegenheit um Unterstützung/Rat angefragt. Leider war die KESB sehr einseitig/parteiisch und hat meine Fragen in keiner Weise beantwortet. Ich wurde quasi schnell «abgefertigt». Ich solle mir einen Anwalt nehmen, was ich dann auch gemacht habe, dieser jedoch auch nichts unternommen hat – ausser mir eine grosse Rechnung zugestellt. An welche höhere Instanz kann man/ich mich wenden, wenn die KESB eben «versagt» oder – nach meinem Empfinden sich «einseitig parteiergreifend» – verhält? Wer steht über der KESB?

Bruno Roelli: Beschweren kann man sich vorab gegen Entscheide und Verfügungen der Kesb: In diesen Entscheiden ist am Schluss angegeben, innert welcher Frist man sich an welches Gericht (ZH: Bezirksrat; SG: Verwaltungsrekurskommission) wenden kann. Ohne Entscheid keine Beschwerde, es sei denn, ein nötiger Entscheid werden verweigert oder verzögert. Dann kann man an die gleiche Instanz gehen. Ansonsten gibt es die Aufsichtsbeschwerde, die an eine Verwaltungsstelle im Kanton (meistens Justizdepartement) zu richten. Hier kann menschliches Fehlverhalten gerügt werden (nicht aber «falsche» Entscheide). In Ihrem Fall ist zu beachten, dass die Kesb in Erbangelegenheit grundsätzlich nicht zuständig ist. Ist ein Mitglied der Erbengemeinschaft verbeiständet, hört die Beistandschaft mit dem Tod von Gesetzes wegen auf. Es kommt neu das Erbschaftliche Amt im Kanton zum Zug. Der Hinweis auf den Anwalt ist sinnvoll. Wenn der Anwalt seine Aufgaben nicht wahrnimmt, kann an die kantonale Aufsichtsbehörde über Anwälte gelangt werden. Diese ist zumeist beim Obergericht angesiedelt.

Meine Tochter ist seit 7 Jahren Pflegemutter von Ihren beiden Neffen 9 und fast 11Jährig , da die Mutter von den beiden Jungens Psychische Probleme hat mit impulsiv Störungen ähnlich Borderline. Die Kinder haben bei meiner Tochter kontakt mit den Grosseltern,  Onkels und Tanten, Gotte und Götti Freunden und Schulkollegen sie sind in der Familie fest integriert.  Die Mutter hat nicht das Obhutsrecht aber das Sorgerecht und ist mit der ganzen Familie zerstritten, weil sie nur immer die Fehler von anderen sucht. Anfang 2023 hat sie die Rückplatzierung zu sich beantragt, somit ist die KESP involviert worden und  das ganze Jahr geprüft, Kontrolliert und geredet worden . Die Mutter hat wohl in guter Hoffnung den Kindern gesagt je blöder sie tun desto schneller kommen Sie zu ihr. Des öfteren hat die Mutter die Kinder viel aufgestachelt. Somit hat der grössere Junge immer Streit angefangen sodass es manches Mal eskalierte . Die Behörden haben das mit bekommen , meine Tochter hat offen kommuniziert . Im Dez. 23 wurde meine Tochter mitgeteilt das die Kinder nicht zur Mutter kommen und das der Platz bei meiner Tochter super sei, die Kinder wegen dem Loyalitätskonflikt doch lieber in eine Wohngruppe kommen. Inzwischen hat es auch einen Familientherapeuten gegeben und der Grosse rastet auch nicht mehr aus da er ja jetzt weiss das sie nicht zur Mutter kommen .  Die Mutter hat das Heim sehr befürwortet und den Kindern schmackhaft gemacht . Diese Woche ist das Urteil von der Kesp gekommen obwohl es schon seit langer Zeit wieder besser geht  , die Kinder wollen nicht gerne gehen und sind sehr traurig über die ganze Situation . Sie hätten zum Mami gewollt aber doch nicht in eine Wohngruppe .  Was kann ich als Grossmutter oder meine Tochter noch irgendwie unternehmen das die Kinder bleiben können .

Luca Maranta: Gegen Entscheide der KESB können bestimmte Personen (so Ihre Tochter) eine Beschwerde erheben. Dann wird der Entscheid der KESB durch ein Gericht oder einer anderen Behörde überprüft. Wer in «Ihrem» Fall zuständig ist, steht in der Rechtsmittelbelehrung, welche sich auf dem Entscheid der KESB befindet.

Wichtig ist Folgendes: Für Beschwerde gelten Fristen, welche man unbedingt einhalten muss. Die Frist beginnt am ersten Tag, nachdem man die Beschwerde erhalten hat (also z.B. am Freitag, wenn man die Beschwerde am Donnerstag erhalten hat). Endet die Frist am Wochenende, verlängert sie sich bis am Montag. Wie lange die Frist andauert, steht wiederum in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid der KESB. Üblicherweise gilt eine 30-tägige Beschwerdefrist

Ein nahes fast 90-jähriges Familienmitglied von mir wurde von einer um 35 Jahre jüngeren Frau finanziell abgezockt. Er wurde um den Grossteil seines Vermögens gebracht. Ich gehe von 30-40 Mio Franken aus . Sie hat ihn zuerst gegroomt, ihn dann total sozial von der Familie isoliert, von seiner Ehefrau getrennt und in einem Heim in ihrer Nähe untergebracht. Die KESB hat auf eine Gefährdungsmeldung mit der Bitte um eine dementielle Abklärung nichts unternommen. Die Gefährdungsmeldung war vor einem Jahr. Stattdessen hat sie Akteneinsicht verwehrt. Dies, weil Anwälte eingeschaltet wurden von meinem Familienmitglied bzw. natürlich der Frau, die ihn unter ihre Kontrolle gebracht hat. Wie würden Sie vorgehen in so einem Fall?

Ruth Aregger: Falls ihr Familienmitglied urteilsfähig ist, kann nicht viel gemacht werden. Haben Sie Anzeichen dafür, dass er dement ist?

Sie können sich an die UBA wenden und dort ihr Problem vorbringen. Die UBA versucht, unparteiisch zu schlichten und zu vermitteln. Tel.-Nr. 058 450 60 60.

Muss man zwingend einen verfassten Vorsorgeauftrag bei der Bank deponieren?

Ruth Aregger: Nein, der Vorsorgeauftrag sollte an einem sicheren und leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie an die beauftragte Person und/oder Angehörigen zu übergeben und diese über den Aufbewahrungsort des Originaldokuments zu informieren.

Warum macht die kesp nicht z.B  3 Gruppen von Betreuung:

- Beratung mit Vorschlagen

- Unternahmen der Finanzen bei Wohnsitz beibehalten und z.B. 500 Fr

Sackgeld.

-Vermögensverwaltung

Warum bekommt der Patient nicht eine Checkliste wo er ankreuzen kann was er als Betreuung wünscht (der Kunde ist der König)? Warum wird nicht eine solche Checkliste an alle 65 Jährigen verschickt? Wer meldet der kesp wer Hilfe benötigt (Spitex, Pro Senectute, Arztusw oder niemand)? Was passiert wenn niemand meldet?

Yvo Biderbost: Für eine Beistandschaft wird immer geschaut, welche Aufgaben zu erledigen sind, also wo was an Unterstützung nötig ist. Da gibt es mehr als drei Gruppen von Aufgabenbereichen. Die von Ihnen aufgezählten drei Gruppen sind aber mögliche Varianten.

Im zweiten Teil sprechen Sie die Patientenverfügung an. In den meisten Spitälern und auch in vielen Heimen wird bei Eintritt danach gefragt, ob man bereits eine Patientenverfügung hat, wer eine Vertrauensperson wäre respektive wie man im Notfall behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung ist aber grundsätzlich in der Selbstverantwortung der Leute. Beraten wird man z.B. vom Hausarzt.

Der KESB kann jedermann eine Meldung machen, wenn jemand von einer Unterstützungsbedürftigkeit in seinem Umfeld erfährt. Ausserdem gibt es gewisse Meldepflichten, z.B. wenn jemand in amtlicher Stellung (Steueramt, Betreibungsamt etc.) von einer Unterstützungsbedürftigkeit erfährt. Jeder kann auch sich selber bei der KESB melden, wenn er merkt, dass er Hilfe benötigt. In der Regel wird im Umfeld einer Person (z.B. durch den Arzt, Spitex, Treuhänder, etc.) schon bemerkt, dass Unterstützung nötig wäre. Wenn aber niemand etwas merkt respektive niemand meldet, kommt es leider meist erst bei einer Eskalation oder wenn es Notfalleinsätze (Polizei, Notfallarzt, etc.) braucht an den Tag und damit zur KESB.

Meine Mutter (90 Jahre alt) besitzt eine Eigentumswohnung und erledigt ihre Angelegenheiten noch mehrheitlich selbst. Sie hat eine notariel beglaubigte Vollmacht in der meine Schwester und ich aufgeführt sind. Braucht es trotzdem noch einen Vorsorgeauftrag? Oder reicht die Vollmacht um die Wohnung aufgrund eines allfälligen Heimeintritts zu verkaufen?

Luca Maranta: Solange Ihre Mutter urteilsfähig ist, reicht eine Vollmacht aus. Auch gilt ein Vorsorgeauftrag während der Urteilsfähigkeit nicht.

Nun ist es ja aber möglich, dass Ihre Mutter bei einem künftigen Verkauf der Wohnung urteilsunfähig wäre. Die Vollmacht gilt dann rechtlich gesehen nur, wenn das Dokument ausdrücklich vorsieht, die Vollmacht solle über die Urteilsunfähigkeit/Handlungsunfähigkeit hinweg wirksam sein. In der Praxis werden aber auch solche Vollmachten nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit teilweise nicht mehr akzeptiert (gerade wenn es um einschneidende Angelegenheiten wie einen Wohnungsverkauf geht). Fazit: Es empfiehlt sich, dass Ihre Mutter einen Vorsorgeauftrag errichtet für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit.

Reicht es, wenn ich meinen Vorsorgeauftrag bei mir zuhause aufbewahre, oder muss ich ihn sonst noch bei der Gemeinde oder Bank hinterlegen?

Wenn ja, muss ich ihn nochmals von Hand schreiben, oder gilt eine Kopie?

Ruth Aregger: Ja, es reicht, wenn sie den Vorsorgeauftrag an einem sicheren und leicht zugänglichen Ort aufbewahren. Es empfiehlt sich aber, eine Kopie an die beauftragte Person  und/oder Angehörige zu übergeben und sich über den Aufbewahrungsort des Originaldokumentes zu informieren.

Eine bald 98-jährige alte Bekannte hat mir mir bei einer Notarin einen Vorsorgevertrag abgeschlossen. Jetzt fühlt sich die Bekannte immer wie müder, mag ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber machen und möchte mich beauftragen, jetzt alles für sie zu erledigen (Rechnungen bezahlen, Kontoauszüge kontrollieren, StE ausfüllen...).

Meine Frage: Muss die KESB darüber orientiert werden, oder kann ich das nun einfach machen?

Ruth Aregger: Der Vorsorgeauftrag muss, damit er für gültig erklärt werden kann, bei der KESB eingereicht werden. Liegt bereits eine ärztliche Bescheinigung zur Urteilsunfähigkeit vor, ist diese dem Antrag zur Validieren des Versorgungsauftrages beizulegen.

Wenn Mutter und Vater eines Kindes Sterben: kann ich als Grossmutter das Sorgerecht erhalten oder kann es Gotta oder Götti bekommen.

Ich habe jetzt schon mehrfach gehört, das die Kesb es verhintert hätten ohne Grund

Yvo Biderbost: Wenn beide Elternteile eines Kindes sterben, braucht das Kind, solange es minderjährig ist, eine gesetzliche Vertretung. Das ist eine Vormundschaft. Es stellen sich dann viele Fragen, aber insbesondere zwei, die je nachdem von einander zu trennen sind: Wer wird Vormund und wo lebt das Kind. Mit «Sorgerecht» kann beides gemeint sein, quasi das «Sorgerecht für den Alltag (wo wächst das Kind auf)» und das «rechtliche Sorgerecht (wer ist Vormund)». Oftmals macht es Sinn, dass eine professionell tätige Person Vormund wird, da es sehr viel Administration und Bürokratie zu erledigen gilt. Das muss aber nicht so sein; wenn Angehörige das übernehmen können und wollen, können auch diese, also Grosseltern oder Gotten/Göttis oder andere Angehörige als Vormund eingesetzt werden. Und auch, wenn doch ein Profi Vormund werden soll, kann das Kind bei Angehörigen aufwachsen und diese haben dann die Stellung und die Rechte und Pflichten wie Pflegeeltern. Ausschlaggebend ist immer das, was im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht.

Welche Dokumente kann ich erstellen, dass nach meinem Ableben, sich die Kesb nicht einmischt – oder auch wenn ich nicht mehr selber entscheiden kann.

Bruno Roelli: Zu Lebzeiten gibt es den Vorsorgeauftrag. Dieser verhindert, dass die Kesb bei Eintreten Ihrer Schutzbedürftigkeit aktiv wird. Ihr Schutz wird übernommen von der Person, die Sie beauftragt haben, Ihre Geschäfte und Angelegenheit zu übernehmen. Nach dem Tod hat die Kesb keine Kompetenzen mehr. Eine allfällige Beistandschaft hört von Gesetzes wegen auf. Es kommt nicht mehr das Kesb-Recht zur Anwendung, sondern das Erbrecht. Es ist deshalb wichtig, dass Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag darüber bestimmten, was nach Ihrem Ableben geschieht.

Meine Erfahrung mit der KESB Bern-Mittelland Nord war grausam!  Nach einer ungerechtfertigten Gefährdemeldung von einem rachesuchenden Kindsvater (welche bis heute nie bestätigt wurde) hat er mir mittels Involvierung der Behörden und Gerichten unseren gemeinsamen Sohn zu sich entführen können.  Aus der 100% Obhut von mir, einer liebevollen Mutter welche kurzzeitig, sprich drei Wochen dekompensiert ist!

 

Der Auftrag der KESB an den Sozialdienst lautete: „Rückführung des Kindes zur Mutter und deren Unterstützung.“

Das Sozialamt hat mich abgestempelt als psychisch krank und mich weiter mit dem Kindsvater zusammen als niederwertig und krank  behandelt  

Weil der ganze Albtraum mit den Behörden ca drei Jahren dauerte und unser Kind mehrheitlich in dieser Zeit beim Kindsvater wohne (notabene aber mehrheitlich von der Kita betreut wurde), hat man eine rein quantitative Entscheidung getroffen und meiner Meinung nach keine qualitative. Deswegen lebt unser Sohn nun hauptsächlich beim Vater und dieser kriegt zu allem dazu noch ca 3‘000 CHF im Monat von mir, da ich als Zahnärztin relativ gut verdiene.

Somit meine etwas provokative Frage, wie habe ich hier die KESB missverstanden? Wieso ist heute eine Mutter in meinen Augen weniger wert als Vater?  Wieso ist eine Mutterbetreuung weniger wert das die einer Kita? Wieso stigmatisiert man Mütter mit psychischen Erkrankungen? Ist die KESB nicht zu eingreifend in die Erziehungsgestaltung der Eltern? Für mich herrscht hier ganz klar Macht und Gewalt auf allen Ebenen

Bruno Roelli: Es scheint eine sehr komplexe Ausgangssituation vorzuliegen. Gefährdungsmeldung können von jedermann gemacht werden, und die Kesb hat darauf einzugehen, wenn irgendwelche Anhaltspunkte für ein Eingreifen sprechen. Bei Kinderbelangen ist das schnell mal der Fall. Und dann kommt es zu Abklärungen, welche die Kesb von Gesetzes wegen vorzunehmen hat. Diese können lange dauern, vor allem dann, wenn Gutachten eingefordert werden. Aus Ihren Zeilen lese ich, dass das Kind zu einem anfänglichen Zeitpunkt zum Vater kam und dann während der längeren Abklärungen dort verblieb, dies auch im Zusammenhang mit Ihrer Dekompensation. Jetzt kommt der Aspekt der Stabilität und Kontinuität der Kindesbeziehung zum Zug – durchaus ein quantitatives Moment. Das Bundesgericht geht heute von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung aus. Der Aufenthalt des Kindes in der KITA gereichte deshalb dem Vater nicht zum Nachteil. Ohne Sie stigmatisieren zu wollen muss die Kesb aber gleichwohl Ihrer gesundheitlichen Situation bei der Zuteilung der Obhut/Betreuung des Kindes Rechnung tragen. Das Gesetz (ZGB) hat Bestimmungen zum Kindesschutz (Art. 307 ff. ZGB) und darf mit staatlicher Autorität eingreifen und bestimmen. Damit ist sich er Macht verbunden, die aber im Sinn des Kindeswohls auszuüben ist. Es ist aber so, dass der Begriff des Kindeswohls von den Eltern oder vom Umfeld sehr verschieden ausgelegt wird  - und aus ausgelegt werden kann. Sowohl vom Gesetz her als auch in der Rechtsprechung: Vater und Mutter sind gleichgestellt, die Mutter ist keineswegs weniger wert (obwohl das so subjektiv empfunden werden kann). Noch vor wenigen Jahrzehnten gab es in Kinderbelangen eine klare Bevorzugung der Mütter (vor allem bei der Kinderzuteilung). Im Zuge der Gleichberechtigung kann von dieser Bevorzugung immer weniger gesprochen werden. Väter werden zunehmend aktiv und übernehmen Verantwortung.

Guten Tag. Ich habe einen Vorsorgeauftrag gemacht. Frage: Muss die Vorsorgebeauftragte Person zwingend die Bankvollmacht haben um alle im Vorsorgeauftrag genannten Punkte, Vermögen, Rechtsverkehr usw. erledigen zu können? Oder reicht diese Vorsorgeauftrag Vollmacht?

Luca Maranta: Wie immer im Recht lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Falls Sie möchten, dass die Person schon für Sie handeln kann, wenn Sie urteilsfähig sind, müssen Sie der Person eine Vollmacht einräumen. Falls Sie aber möchten, dass diese Person erst für Sie handeln kann, wenn Sie dereinst urteilsunfähig sein sollten, braucht es neben dem Vorsorgeauftrag keine zusätzliche Vollmacht.

Ich habe einen Vorsorgeauftrag gemacht, in dem 2 Personen für «Personen- und Vermögenssorge» aufgeführt sind. Braucht es da für diese 2 Personen noch eine extra Vollmacht für die Bankgeschäfte?

Luca Maranta: Wie immer im Recht lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Falls Sie möchten, dass diese zwei Personen schon handeln können, bevor Sie selber urteilsunfähig sind, müssen Sie den Personen eine Vollmacht einräumen. Falls Sie aber möchten, dass diese Personen erst für Sie handeln können, wenn Sie dereinst urteilsunfähig sein sollten, braucht es neben dem Vorsorgeauftrag keine zusätzliche Vollmacht.

Wir haben eine Frage. Wir haben von der KESB einen superprovisorischen Beschluss im Dezember erhalten. Seither warten wir auf einen offiziellen Termin seitens der KESB um diesen superprovisorischen Beschluss zu Besprechen. Wir haben das Gefühl, dass uns hier das Recht auf eine Stellungnahme verweigert wird. Die KESB hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert. Muss wirklich der Rechtsweg beschritten werden, was mit Zusatzkosten verbunden ist, damit eine Anhörung stattfindet?

Luca Maranta: Das Gesetz sieht vor, dass die KESB nach einem superprovisorischen Beschluss möglichst bald den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (und dann einen neuen Beschluss erlässt). Ich gehe im Folgenden davon aus, dass die KESB Ihnen nicht Gelegenheit gegeben hat, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dann wäre es aussergewöhnlich, dass sich die KESB für einen Termin so lange Zeit lässt. Ob dies in «Ihrem» Fall unzulässig ist, kann ich aber nicht beurteilen: Dafür müsste ich die Akten kennen. Sie haben die Möglichkeit, eine «Rechtsverzögerungsbeschwerde» zu erheben, wenn Sie der Ansicht sind, die KESB arbeitet zu langsam. Dies gilt jedenfalls, wenn Sie vom Beschluss direkt betroffen sind. Bevor Sie eine Beschwerde erheben, dürfte sich allerdings eine anwaltliche Erstberatung lohnen. In diesem Rahmen können die Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie das sinnvolle weitere Vorgehen besprochen werden.

Grüezi miteinander – eine Frage zum Kindesschutz: Nach welchem Massstab/ab welchem Grad der Gefährdung eines Kindes a) errichtet die KESB überhaupt eine Massnahme b) verfügt die KESB eine Fremdplazierung eines Kindes? Falls möglich bitte ZGB-Artikel angeben. Vielen Dank & freundliche Grüsse,

Bruno Roelli: Die Kesb übt Kindesschutz aus, wenn das Kindeswohl gefährdet (also: noch nicht unbedingt verletzt) ist. Die Gesetzesbestimmungen sind Art. 307 ff. ZGB. Es gibt eine Kaskade der Eingriffsmöglichkeiten der Kesb. Je nach Gefährdungsgrad wird die Massnahme strenger resp. eingreifender. Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Also in einer kleinen Gefahrensituation die Erziehungsaufsicht, bei massiver Gefährdung die Fremdplatzierung. Der Massstab kann nicht allgemein gültig beschrieben werden, es kommt auf den Einzelfall drauf an. In einem solchen muss sorgfältig abgewogen werden, was dem Kindeswohl dienst. In aller Regel beginnt man mit den wenig einschneidenden Massnahmen. Diese können dann verstärkt werden. Meistens wird die Kesb tätig aufgrund einer Gefährdungsmeldung von aussen (vorab Schule) oder dann nach einer Meldung eines Gericht in einem familienrechtlichen Verfahren. Im Verfahren ist zu beachten, dass die Betroffenen (auch das Kind ab dem 6. Altersjahr) angehört werden sollten und jederzeit das rechtliche Gehör (z.B. Einsicht in die Kesb-Akten) zu gewähren ist. Kindesschiutzmassnahmen sind abänderbar. Wenn die Gefährdung abnimmt oder nicht mehr vorhanden ist, ist die Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip anzupassen oder gar aufzuheben.

Kann ich der KESB melden, wenn ich vermuten muss, dass der Gatte einer dezenten Ehefrau deren Liegenschaft verkauft, ohne dass jemand anders mit redet? Kann die Meldung anonym sein? Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus

Yvo Biderbost: Eine Meldung an die KESB können alle machen. Jedermann ist meldeberechtigt, wenn er/sie eine Unterstützungsbedürftigkeit einer Person oder einen Missbrauch oder eine Ausnützung von jemandem bemerkt. Eine Meldung kann auch anonym gemacht werden, was aber nicht unbedingt ratsam ist, weil man dann keine Rückfragen stellen kann. Zu beachten ist aber, dass eine Meldung meist nicht anonym gehalten werden kann, wenn sie nicht anonym ist. Die gemeldete Person hat im Verfahren vor der KESB die rechtsstaatlichen Rechte, namentlich Einsicht in ihre Akten und sieht somit in aller Regel, wer gemeldet hat. In inhaltlicher Hinsicht kann ich zu Ihrer Frage folgendes antworten: Wenn die demente Ehefrau urteilsunfähig sein sollte, kann der Ehemann deren Liegenschaft nicht ohne Zustimmung der KESB verkaufen, weil seine Vertretungsmacht nur für alltägliche Geschäfte ausreicht. Der Verkauf einer Liegenschaft gehört nicht zu alltäglichen Geschäften, dazu bräuchte er also eine spezielle Vollmacht oder eben die Zustimmung der KESB.

Meine Schwiegermutter hat auf mein Anraten hin einen handgeschriebenen Vorsorgeauftrag, mit mir als Verantwortlichen, gemacht und ihn, soviel ich weiss, bei der Pro senectute in Thun abgegeben. Nun ist sie im Altersheim in Krattigen BE und ihr Zustand ist sehr labil und schwach. Noch ist sie bei klarem Verstand, aber zunehmend vergesslich. Bin ich nun von der KESB anerkannt, ich habe nie etwas gehört? Bei meiner Mutter, wo wir den Vorsorgeauftrag per Notar gemacht hatten, bekam ich einen Anerkennungsbescheid. Mit was muss ich rechnen? Auch dann, wenn sie stirbt? Ich bin ja nur angeheiratet und sie hat sonst keine näheren Verwandten, ausser meinen erwachsenen Kindern, die von ihrem verstorbenen Sohn abstammen.

Luca Maranta: Damit der Vorsorgeauftrag gilt, muss Ihre Schwiegermutter urteilsunfähig sein. Zusätzlich ist für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages nötig, dass die KESB durch einen Entscheid «grünes Licht» gibt. Sie sollten aus diesem Grund an die KESB gelangen, sobald Sie den Eindruck haben, Ihre Schwiegermutter könnte urteilsunfähig sein. Im Schreiben an die KESB sollten Sie auch mitteilen, wo sich das Original des Vorsorgeauftrages befindet. Die KESB wird dann abklären, ob der Vorsorgeauftrag wirksam werden kann.

Ich bin alleinstehend und habe einen Bruder (verheiratet mit Kindern) mit dem ich seit 20 Jahren keinen kontakt pflege. Mein Bruder ist bildungsfern und gibt das Geld lieber vorher aus bevor es in seiner Tasche ist. Also genau das Gegenteil von mir. Wie kann ich sicherstellen dass er auf keinen Fall meine Beistandschaft übernehmen kann. Wie kann ich festlegen, dass ich ihn von einer Beistandschaft in meinem Fall ausschliesse. Erbrechtlich habe ich das schon erledigt.

Bruno Roelli: Nach dem Gesetz braucht es bestimmte Qualifikationen für das Amt des Beistands: er sollte genügend Zeit für die Ausübung des Amts haben und fachlich dafür in der Lage sein. Sicher sollte er auch einen guten Leumund haben. Als bildungsferner Mensch mit eigenen Problemen in der Verwaltung des Geldes wird er kaum in die Lage kommen, Ihr Beistand zu sein. Es gibt aber vor allem eines zu beachten: Gemäss Gesetz haben Sie die Möglichkeit, im Fall Ihrer Verbeiständung einen eigenen Vorschlag für den Beistand zu machen; gleichzeitig können Sie Ihren Bruder auch ablehnen. Gegen Ihren Widerstand wird er nicht Beistand werden. Es kommt dazu, dass es keinen Vorrang von Verwandten gibt, das Amt des Beistands zu übernehmen.

Wie ist es möglich dass ein behindertes nonverbalen Kind einer unbescholtenen Familie weggenommen wird, ohne vorher die Notwendigkeit nachzuprüfen? Ohne Vorwarnung wurde das Kind für 6 Wochen in ein Heim gesteckt, mit nur 2 Std. Besuchszeit in der Woche. Das Kind war vorher noch nie von der Mutter getrennt. Bei der KESB entschied eine einzige Person über diese harte Massnahme. Der herbeigezogene Beistand hat das Kind nicht ein einziges Mal besucht. Die Anklage folgte nur durch Vermutungen von fälschlichen Annahmen, ohne vorher die Umstände abzuklären. Die Familie lebte in geordneten Verhältnissen, und sie pflegten einen fürsorglichen Umgang zu ihrem Kind. Viele Therapeuten und Ärzte bestätigten das in Briefen an die KESB. Doch all diese Briefe wurden von der KESB ignoriert, was auch vom Obergericht angekreidet wurde. Das Familienumfeld wurde nicht geprüft, obwohl rundum intakte Familien hinter der angeklagten Familie standen. Die Familie wurde vollumfänglich von dem Obergericht freigesprochen. Das ganze Umfeld war entrüstet und empört über diese Massnahme. Wo bleibt da die Gerechtigkeit?

Bruno Roelli: Als ich Ihre Sachverhaltsbeschreibung las, war ich auch sehr erstaunt über das Vorgehen der Kesb. Offensichtlich gab es eine externe Gefährdungsmeldung, welche die Kesb veranlasst hat, superprovisorisch – das heisst ohne nähere Prüfung des Sachverhalts – einzugreifen und das Kind fremzuplatzieren. Damit war noch keine Möglichkeit der Beschwerde verbunden. Diese Möglichkeit ergab sich erst mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid, der allerdings auf der Anhörung mit dem Recht zur Stellungnahme beruhte. Warum die Kesb an ihrer ersten Verfügung festhielt, kann ich nicht beurteilen. Dies liesse sich der Begründung des Massnahmeentscheids entnehmen. Wichtig ist aber für Sie – und damit beantworte ich auch die Frage nach der Gerechtigkeit -, dass das Gericht die Fremdplatzierung auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben hat. Das bezweckt unser Rechtsstaat. Es sollen fehlerhafte Entscheid einer unteren Instanz (Kesb, Bezirksgericht) durch die nächst höhere Instanz korrigiert und damit aufgehoben werden können.

Vor drei Wochen wurde mir das Kind von der KESP weggenommen durch eine Aussage von einer Person. Die Person hatte eine Situation Inszeniert um eine Panikattacke bei mir auszulösen, in dem sie mich an einen Ort überredete mitzugehen wo ich aus Ärztlicher siecht nicht konfrontiert werden darf dort wo die Vergewaltigung stattgefunden hat, dazu lies sie mich an diesem Ort fast eine Std. warten. Darauf hin ist mir immer mehr die Luft weggeblieben und ich musste vom Ort weg. In dem Moment wahr ich schon mitten in der Panikattacke wo ich dann auch Sachen gesagt hatte die einmal in der Ausnahmesituation wahr. Zwei Wochen danach ging sie mit der Sache zur KESP wo darauf hin noch einmal fast zwei Wochen später mir das Kind weggenommen wurde und dem Vergewaltiger übergaben. Darauf wurde mir gesagt das ich einen Psychiater suchen muss für ein Gutachten ob ich in der Lage sei das Kind zu erziehen. Nach einem schwierigem suchen wurden meine Anwältin und ich Fündig bei der Klinik in der ich zu einer Psychologin gehe. Die KESP wo der Auftrag hatte Fragen zusammenzustellen, hatte eine Woche gewartet bie sie die dann an die Anwälte weiter gegeben hatten und danach wurde es von der Gegenpartei noch einmal bis zum letzten Moment rausgezögert und dann alles abgelehnt. Darf die KESP das verfahren so verzögern in dem Sie die Fragen so lange nich rausgeben? Darf die Gegenpartei der Psychiater für das gutachten Ablehnen? In der Zeit brachten wir hin das ich mit dem Kind maximal 15`Video-Tel darf. Für weitere Kontakte verweigert die Gegenpartei.

Luca Maranta: Bei einem Gutachten entscheidet die KESB, wer Gutachterin oder Gutachter sein soll. Es hat also keine Partei das letzte Wort darüber, wer das Gutachten verfassen soll. Wenn aber eine Partei der Meinung ist, eine Person sei nicht als Gutachterin oder Gutachter tauglich, kann sie die KESB darüber informieren. Die KESB muss dann entscheiden, ob dennoch die vorgesehene Person das Gutachten verfassen soll. Die KESB muss immer speditiv arbeiten. Weil die Behörde aber viele Fälle behandeln muss, kann es eine Zeit gehen, bis Sie zum Beispiel den Betroffenen Gutachtensfragen mitteilt.

Meine Frau ist seit 13 gelehmt,(hirn schlag) und seit januar 2016 in KESB über Sozial dienste Münsingen gemelldet ohne meine wisen,meine frau bei Bank konto hat viel gelld,cca 55-60 Tauzen Fr.Meine frage ist.-Dar Beistand(sozial amt) so viel geld blokieren. Freundloche Grüssen.

Bruno Roelli: Es überrascht zuerst, dass Ihre Frau ohne Ihr Wissen bei der Kesb einen Beistand bekommen hat. Dies könnte möglich sein, wenn sie getrennt leben. Nun ist Ihre Frau verbeiständet. Dies wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sein. Im Entscheid, mit welchem die Kesb die Beistandschaft errichtet, werden dem Beistand die Aufgaben und Kompetenz für sein Amt genau umschrieben. So wird er sehr wahrscheinlich die Aufgabe, aber auch die Kompetenz haben, das Vermögen Ihrer Frau zu verwalten. Verwalten heisst hier, einen sorgfältigen Umgang mit dem Vermögen pflegen. Das kann dann auch bedeuten, Gelder zu blockieren, um diese für grössere Auslagen/Anschaffungen zur Verfügung zu haben oder evtl. auch etwas für die Altersvorsorge zu tun. Auf jeden Fall sollte aber Ihr Frau ein gutes Leben ermöglicht werden. Beim Vermögen, das Sie erwähnen, dürfen mehr Auslagen getätigt werden, als dies der Fall bei einer Person ist, die vom Sozialamt lebt. Zu beachten ist aber auch die Einkommenssituation. Wenn genug Rentengelder fliessen, ist die wirtschaftliche Situation besser, weshalb dann auch mehr vom Vermögen gebraucht werden kann.

Ich begleite einen jungen Mann mit Alkoholsucht und weiteren problematischen Herausforderung bezüglich Lebensführung. In seinen «guten» Phasen wäre er bereit, sich von jemandem darin helfen zu lassen, der seine finanzielle Administration an die Hand nimmt (was er bräuchte wäre einen Beistand). Für die KESB ist der Fall aber nicht gravierend genug, um eine Beistandschaft zu verfügen, da dies immer ein grosser Einschnitt in die Selbständigkeit der Klienten bedeutet. Den Modus einer freiwilligen Beistandschaft oder rein administrativ verwalteter Finanzen kennt der Kanton Zürich nicht. Ich selber kann diese Aufgabe nicht übernehmen. Wie kann ich dem jungen Mann noch weiterhelfen?

Yvo Biderbost: Es gibt im Kanton Zürich in jeder Region und auch beim Kanton Suchtberatungsstellen. Dort kann man Sie nicht nur bezüglich Therapie beraten, sondern auch bezüglich anderweitiger Unterstützungsmöglichkeiten. Soweit eine Beistandschaft in Frage kommt, ist sie vielleicht bislang daran gescheitert, dass der junge Mann nicht mitmachen will und auf einer sehr niederschwelligen Stufe gegen den Willen häufig nichts erreicht werden kann. Wenn Sie oder eine Beratungsstelle ihn aber zur Kooperation motivieren können, wäre durchaus auch eine Beistandschaft denkbar, wenn er nicht bspw. jemanden hat, den er bevollmächtigen kann.

Ich bin der Beistand von meinem Sohn (54j) und beabsichtige einen Beistandswechsel von mir (81j) zu meiner Tochter 52j. Die kann ohne Probleme. Abgeklärt mit KESB. Ich besitze 2 MFH, ca. 10 Mill., und möchte folgende testamentarische Verfügung. Bei meinem Ableben erfolgt eine Gütergemeinschaft meinem Sohn und meiner Tochter mit Nutzniessung und Wohnrecht für meinen Sohn als Vorerbe und eingesetzter Nacherbe von meiner Tochter und ihrer Tochter. Frage: 1. Habe ich da KESB zu informieren? 2. Ist es notwendig, dass mein Sohn einen Vorsorgeauftrag macht?

Luca Maranta: 1. Über erbrechtliche Anordnungen über Ihren künftigen Nachlass müssen Sie die KESB nicht informieren. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Erbvertrag abschliessen. Zudem sollten Sie die KESB vorsichtshalber immer informieren, wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Vertrag abschliessen und der Vertrag für Ihren Sohn nicht unentgeltlich ist. In Bezug auf die geplante erbrechtliche Anordnung empfehle ich Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen (eine Gütergemeinschaft im rechtlichen Sinn ist z.B. nur zwischen Ehegatten möglich). 2. Ein Vorsorgeauftrag ist nicht notwendig, da bereits eine Beistandschaft für Ihren Sohn besteht.

Mein Vater ist dement und wir mussten ihn in eine entsprechende Institution geben. Wir nehmen seine Interessen im Moment mit einer Vollmacht war. Unsere Frage: wann dürfen wir nicht mehr so weitermachen, wann müssen wir ihn für urteilsunfähig erklären lassen? Dies wäre für uns ein sehr unangenehmer Schritt (Vorsorgeauftrag wäre vorhanden). Es steht auch der Verkauf seiner Liegenschaft (natürlich zu seinen Gunsten) an. Wie dies möglich ist?

Yvo Biderbost: Wenn Ihr Vater Ihnen eine Vollmacht gegeben hat, können Sie meist sehr lange damit umgehen. Die Vollmacht sollte nach Möglichkeit ausdrücklich auch über die Urteilsunfähigkeit hinaus Gültigkeit haben. Und insbesondere bei den Banken sollten Sie die jeweils bankeigenen Formulare verwenden. So können Sie für alles Alltägliche auf dieser Basis weiterfahren. Eine Grenze ist meist dort zu sehen, wo es um besondere Geschäfte geht, wozu beispielsweise ein Liegenschaftenverkauf, eine Hypothekenerneuerung etc. gehören. Jedenfalls wenn das in der Vollmacht nicht ausdrücklich und sehr genau aufgeführt ist. Sobald Sie anstehen, müssen Sie den Vorsorgeauftrag bei der für Ihren Vater zuständigen KESB einreichen, damit dieser validiert, also für wirksam erklärt werden kann.

Ich betreue meine Frau im Rahmen eines durch die KESB validierten Vorsorgeauftrags schon seit einigen Jahren und meinte mich mit der Materie sehr gut auszukennen. Sehr gewundert habe ich mich kürzlich, als eine Bekannte behauptete, das sie ihren eidg. dipl. Treuhänder als Vorsorgeauftragen bestimmen werde, weil dieser bei Eintreten des Vorsorgefalls aufgrund seines Statuses als Treuhänder den Vorsorgeauftrag nicht durch die KESB validieren lassen müsse. Ich bin ganz klar der Meinung dass das so nicht stimmt. Wer hat Recht?

Yvo Biderbost: Ein Vorsorgeauftrag wird in der Praxis von niemandem anerkannt, wenn er nicht von der KESB validiert ist. Das gilt unabhängig davon, wer eingesetzt ist, also auch, wenn ein Treuhänder eingesetzt ist. Eventuell spricht Ihre Bekannte aber etwas anderes an. Deren Treuhänder wird neben dem Vorsorgeauftrag auch eine Vollmacht haben, die über die Urteilsunfähigkeit hinaus Geltung hat. Das ist kein Vorsorgeauftrag, kann aber für alltägliche Geschäfte, bspw. für die Steuererklärung usw., durchaus und auch ohne Validierung weiterverwendet werden. Das stösst aber an Grenzen, wenn Geschäfte anstehen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinaus gehen.

Unser Kind war schon als Kleinkind psychisch auffällig und war in Behandlung. Leider wurde es kurz nach Erreichen der Vollährigkeit so schwer psychisch krank, dass es nicht mehr arbeiten und nach der Matura auch keine Ausbildung machen konnte. Die Behandler fanden es nicht für notwendig, es bei der IV anzumelden. Es bahnte sich Verwahrlosung an, Betreibungen etc. entstanden, wie auch strafrechtliche Handlungen. Wir machten eine KESB-Gefährdungsmeldung. Die zuständige Person war Jurist und machte schlussendlich gar nichts, keine wie von uns beantragte Beistandschaft und auch sonst keine Massnahme. Wir fühlten uns völlig hängengelassen. Hätte da nicht eine medizinisch/pychiatrisch geschulte Fachperson den Fall mitführen sollen?? Unser Kind ist nun 28+, noch einiges kränker, vereinsamt, ohne Ausbildung, ohne ärztliche Behandlung oder Betreuung. Ohne IV, weil es keine Kraft hat, das alleine zu beantragen, und doch immer wieder alles selber machen will und sich von mir nicht helfen lassen möchte. Ich werde älter, werde allmählich depressiv und fühle mich völlig im Stich gelassen resp. in grösster Sorge um die Zukunft meines Kindes, in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht. Lief das richtig bei der KESB? Was kann ich noch tun? Alle Türen sind mir überall verschlossen, überall heisst, es, ich erhalte keine Auskunft, weil mein Kind volljährig ist.

Luca Maranta: Eine neue Gefährdungsmeldung an die KESB lohnt sich, falls sich die Situation seit der letzten Gefährdungsmeldung weiter verschlechtert hat. Wichtig wäre, dass Sie in der neuen Gefährdungsmeldung darlegen, was sich bei Ihrem Sohn seit der letzten Meldung konkret verschlechtert hat. Dabei kann es auch darum gehen, dass er keine Unterstützung durch Sie annimmt. Ob die KESB bei der ersten Meldung alles richtig gemacht hat, kann ich nicht beurteilen. Dafür müsste ich auch die Haltung der KESB kennen.

Ich bin Hausärztin und wurde von einer KESB vor ein paar Jahren bei einer schizophrenen Patientin beauftragt monatlich die Medikation zu applizieren- Die Patientin ist inzwischen Mutter eines 1 3/4 jährigen Kindes. Die KESB hat weil sie Mutter als nicht kooperativ erlebt nicht schnell genug einem KITA Platz zustimmte (weil sie als Mutter mitbestimmen wollte und einen anderen wollte und inzwischen gefunden hat), zum Teil im Stress undiplomatisch ist, Wahninhalte hat, (welche chronisch , aber kompensiert sind) der Mutter das Kind ohne Vorwarnung platziert und die Mutter als gefährdend auf Notfall und dort via äFU in einer Psychiatrie platziert – ich konnte mit Hilfe der Psychiatrie und KESB Gericht die absolut kooperative und compliante Patientin aus Psychiatrie frei bekommen – Ein Anwalt argumentiert nun für das Kind, dass mit der Entlassung der Mutter aus der Psychiatrie objektiv Gefährdung für das Kind wegfällt – Trotzdem darf die Mutter seit dem 6.6.24 ihr Kind nur noch 2x2 h pro Woche sehen. Weder ihre noch meine Bitte an die KESB die ohnehin vom Heim begleiteten Besuche zu erhöhen werden gehört. Das Kind entwickelt sich aus kinderärztlicher Sicht und gemäss Heimbegleitung gut, ist neugierig, es gab nie Spuren von Misshandlung . Trotzdem hat KESB Angst, „wie bei andern Schizophrenen Eltern“, sie könnte dem Kind was antun. Ich als Fachperson teile diese Einschätzung nicht, werde aber nicht gehört – Beobachtungen von Familienbegleitung (wie nicht Hand geben beim Treppen laufen) werden prospektiv negativ interpretiert ohne , dass faktisch je was passiert wäre. Wie und bei welcher Stelle kann eine neutrale Einschätzung vom Entwicklungsstand des Kindes und Interaktion mit Mutter eingefordert werden? Wie die Besuche parallel zu einer Abklärung und rechtlichen Verfahren schneller gelockert werden? Ich danke für eine kurze Mail, muss nicht zwingend im Chat beantwortet werden, da es ein laufendes Verfahren ist. Ich möchte mich aber für diese strukturelle Ungerechtigkeit und Vorverurteilung von psychisch kranken Eltern einsetzten. Wir haben uns als Gesellschaft entschieden psychisch kranke Menschen weder in Psychiatrien wegzusperren noch ihre Kinder prophylaktisch in Heimen zu platzieren. Ich wünsche für meine Patientin eine Reevaluation und Chance im ambulanten Setting.

Bruno Roelli: Aufgrund der Schilderung gehe ich davon aus, dass derzeit ein Verfahren (vor Kesb oder Gericht) läuft. In diesem Zusammenhang wird die Gefährdung des Kindeswohls abgeklärt. Die Behörde hat dazu verschiedene Möglichkeiten. Es ist sehr wertvoll, dass Sie sich für die Mutter einsetzen und Ihre fachliche Sicht einbringen. Die Behörde ist zu strikter Neutralität verpflichtet. Deshalb haben die behandelnden/therapierenden Fachleute (Ärzte, Therapeuten etc.) einen «schwächeren Stand». Es kann aber jederzeit im Verfahren ein neutrales Gutachten verlangen werden. Dieses hat den vollen Beweiswert, auch wenn es der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt. Der Gutachter erhält die Akten und wird auch Ihre Berichte zu Gesicht bekommen und diese würdigen können. Er hat auch die Freiheit, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Parallel zur Abklärung der Behörde kann das Besuchsrecht von ihr durchaus modifiziert – in Ihrem Fall – ausgeweitet werden. Dafür braucht es ein begründetes Gesuch. Massgebend ist immer die Sicht des Kindes und dessen Wohl. Die Behörde wird das Besuchsrecht nur sehr zögernd lockern, wenn es dem Kind jetzt gut geht und ein Kontaktaufbau vorab im Interesse der Mutter liegt. Insofern darf das Kind nicht therapeutischen Zwecken der Mutter dienen.

Muss ein Vorsorgeauftrag zwingend von der KESB bewilligt oder für rechtens erklärt werden?

Yvo Biderbost: Vorab ist festzuhalten, dass für die Erstellung eines Vorsorgeauftrags keine Mitwirkung der KESB nötig ist. Ein Vorsorgeauftrag kann von Hand oder beim Notariat errichtet werden. Die KESB kommt erst ins Spiel, wenn der Vorsorgefall, also die Urteilsunfähigkeit, eingetreten ist. Dann muss die zuständige KESB den Vorsorgeauftrag validieren, das heisst für wirksam erklären. In der Praxis wird ein Vorsorgeauftrag von Banken und anderen Stellen nur nach Validierung der KESB akzeptiert.

Wir haben unser Grosskind, seit er 3 Monate alt ist, nicht mehr gesehen. Er wird im September 5 Jahre alt. Bei der Scheidung wurde ihm ein Beistand zugewiesen. Kesb sollte dafür sorgen, dass der Vater das Kind regelmässig sieht. Leider fand dies NIE statt, ständig ausreden, Versprechungen oder Termin absagen. Ein Mitarbeiter der Kesb sagte zum Beispiel: Er hat ja eine männliche Bezugsperson. Eine andere, es gab ja mehrfach Wechsel, versprach meinem Sohn, dass sie ihm Fotos schicken würde und Berichte. Bis heute ist nichts geschehen. Der Vater und wir Grosseltern und besonders seine Geschwister vermissen ihn. Warum macht die Kesb ihren Job nicht? Die Kesb sollte doch auch nicht parteiisch sein, ist sie aber, gemäss aussage von einer Mitarbeiterin.

Bruno Roelli: Hier geht es wohl nicht um Parteilichkeit, sondern eher um Machtlosigkeit und Überforderung der Kesb. In Ihrem Fall liegt eine Entfremdungssituation vor: Die Kindsmutter verhindert den Kontakt des gemeinsamen Kindes zum Vater. Das ist tragisch und traurig zugleich. Dem ist aber sehr schwierig entgegenzuwirken. Im Rechtsstaat werden Urteil normalerweise vollstreckt. Beim Besuchsrecht ist die Vollstreckung nahezu aussichtslos, da die Polizei eingreifen müsste um das Kind bei der Mutter abzuholen. Das wird in der Schweiz nicht gemacht. Allerdings hat die Kesb die Pflicht, alles Mögliche zu unternehmen, um die Kontakt des Kindes zum Vater zu ermöglichen: Begleitete Besuche, Mediation, Einladungen des Beistands zu Elterngesprächen. Hier braucht es sowohl Biss als auch Geduld. Leider handeln die Kesb hier unterschiedlich engagiert. Wichtig ist, dass Ihr Sohn dem Beistand Brief oder Mails hinterlässt, aus denen sich zeigt, dass er um das Kind bemüht ist und den Kontakt zu ihm sucht. Das Kind soll erfahren, dass es vom Vater nicht verlassen worden ist, sondern dieser sich um es bemüht hat.

Die Mutter meiner Lebenspartnerin wurde unter KESB gestellt als ihre Lebenspartnerin starb. Nun wurden Ihre Immobilien veräussert. Es macht den Anschein das diese zu Schleuderpreise verkauft wurden um an Geld zukommen für das Altersheim. Ihre drei Kinder wurden jedoch nicht bei allen Verkäufe gefragt, ob Sie die Immobilie mit den Hypotheken übernehmen wollen. So wurde nun schon ein Haus (Eltern-Haus) und eine Wohnung verkauft. Nun bleibt noch ein Haus übrig. Ist dieses Vorgehen rechtens? Ist es normal dass die Kinder nicht informiert bzw. keine Verfügung zusehen bekommen was mit der Mutter geschieht und welcher Schutz sie bekommt?

Luca Maranta: Ich gehe davon aus, dass für die Mutter Ihrer Lebenspartnerin eine Beistandschaft besteht. Damit eine Beiständin Immobilien verkaufen darf, benötigt sie die Zustimmung der KESB (jedenfalls wenn die verbeiständete Person urteilsunfähig ist). Die KESB überprüft unter anderem dabei, dass Immobilien nicht zu Schleuderpreisen verkauft werden (indem die KESB in aller Regel ein Gutachten über den Wert des Grundstückes verlangt). Weshalb die KESB nicht die Kinder gefragt hat, ob sie die Häuser übernehmen wollen, kann ich nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen, bei Unstimmigkeiten mit der KESB zunächst den Kontakt mit der Behörde zu suchen. Falls der Austausch nicht zufriedenstellend verläuft kann sich eine rechtliche Beratung empfehlen.

Warum kann KESB-Bülach nicht vorgehen gegen die Stiftung Alterszentrum Region Bülach bei meiner Meldung als Vorsorgebeauftragte/Ehefrau an die KESB wegen sehr schlechter Behandlung meines Mannes im Pflegeheim SARB-Baumgarten Bachenbülach ?

Ruth Aregger: Ich kann Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an die UBA (unabhängige Beschwerdestelle für das Alter) zu wenden. Die UBA vermittelt, schlichtet unparteiisch und arbeitet interdisziplinär. Die Tel.-Nr. lautet: 058 450 60 60.

Unsere Nachbarin besitzt einen Hof. Letztes Jahr ist ihr Bruder gestorben, mit dem sie den Hof bewohnt hatte, seither lebt sie im Altersheim. Die Liegenschaft wird jetzt von der KESB verkauft, dazu wurde der Hausteil abparzelliert und aus der Landwirtschaftszone herausgenommen. Nun ist der Hof nicht mehr ein Objekt, sondern zwei und der Preis massiv höher und für die Landwirtschaft nicht mehr bezahlbar. Wir hatten als Interessenten bereits mehrmals den Kontakt gesucht, erhielten jedoch nie die Gelegenheit für ein gemeinsames Gespräch. Ich denke es könnte durchaus im Interesse der Besitzer sein, dass der Hof als ganzes von ihr bekannten Personen weiterbewirtschaftet wird. Im Gespräch mit ihr wurde uns aber klar, dass sie nicht gewohnt ist, eine eigene Meinung zu haben, da sie wohl das ganze Leben nie über etwas bestimmen konnte. Da wir so selbst nicht wussten, was in ihrem Interesse ist, haben wir nicht weiter „gestürmt“. Was mich aber interessiert ist, wer genau welche Aufgabe im Verkauf hat. Es ist auch eine Immobilienfirma beauftragt.

Bruno Roelli: Anscheinend hatten Sie als Nachbarn ein nachvollziehbares Interesse am Erwerb des Hofs und zwar als Ganzes. Weiter gehe ich davon aus, dass die Nachbarin verbeiständet ist, ansonsten nicht die Kesb im Spiel wäre. Das Altersheim der Nachbarin ist teuer und wird allenfalls auf Jahre hinaus hohe Kosten verursachen. In unserem Staat ist es so, dass zuerst die Privaten für ihre Kosten aufkommen, bevor der Staat (Sozialamt) einschreitet und die Auslagen (insbesondere Altersheim) übernimmt. Die Kesb ist verantwortlich für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens. Diesen Auftrag wird der Beistand erhalten haben, als er mit der Beistandschaft beauftragt worden ist. Wenn nun eine Abparzellierung eines Hausteils und dessen Herausnahme aus der Landwirtschaftszone zu einem erheblichen Mehrwert führt, ist dies vom Beistand zu berücksichtigen. Er hat die Aufgabe, das Vermögen der Nachbarin nicht nur zu verwalten, sondern er soll nach Möglichkeit auch zu dessen Vermehrung beitragen. Das geschieht nun in Ihrem Fall. Die Kesb muss die Veräusserung des Hausteils genehmigen und die Genehmigung nur erteilen, wenn ein marktgerechter Preis erzielt werden kann. Normalerweise wird in diesem Zusammenhang ein sog. Verkehrswertgutachten erstellt. Dieses bietet die Grundlage für die Verkaufsverhandlungen.

Guten Tag Inwieweit verändert sich die Arbeit / Zuständigkeit / «Macht» der KESB im Kontext mit SEBE?

Yvo Biderbost: Nach SEBE sollen Menschen mit Behinderung möglichst selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie leben und betreut werden. Geregelt ist auch, wie vom Kanton Zürich dabei gewisse Leistungen finanziert werden. Ein Ausbau oder eine Betonung der Selbstbestimmung ist zu begrüssen. Das Prinzip der Selbstbestimmung gilt aber selbstverständlich auch für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, unabhängig und auch schon vor SEBE. Sowohl bei der Anordnung einer Massnahme als selbstverständlich auch bei der Führung einer Massnahme ist die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu beachten. Insofern ändert SEBE an der Stellung der KESB nichts, aber es kann gerade in Bezug auf Finanzierungsfragen Koordinationsbedarf geben.

Guten Tag Meine Mutter ist kürzlich hochbetsagt in einem Pflegeheim in Zürich verstorben. Ich wurde durch meinen Bruder darüber informiert. Er lebt im Ausland. Ich musste danach feststellen, dass weder das Pflegeheim noch ihre Beiständin von meiner Existenz wussten. Mein Bruder hat mich weder über den Eintritt in ein Pflegeheim noch über die Beistandschaft informiert. Nun hat mir das Zürcher Amt für Zusatzleistungen schriftlich mitgeteilt, dass die Bezüger meiner Mutter von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen über rund CHF 154'000 zur Rückzahlung zurückgefordert würden. Fragen: – Müssen Kesb und Beständin nicht die Angehörigen (1. Stamm) informieren? – Ist es möglich, dass nur ich die Rückzahlung leisten muss, wenn mein Bruder nicht in der Lage ist? Wenn mein Teil des Erbe noch nicht verteilt wurde – meiner Mutter hatte nach Vaters Tod das Nutzungsrecht – und mein Bruder seinen Teil schon bezogen hat und nun auf den offiziellen Erbgang verzichtet: – Werde nur ich EL-rückzahlungspflichtig?

Yvo Biderbost: Es kann leider vorkommen, dass die KESB von der Existenz von Angehörigen nichts weiss. Sei es, dass die verbeiständete Person schon stark dement ist oder dass sie das bewusst verschweigt. Und manchmal weiss man zwar von der Existenz, kennt aber keinen Aufenthaltsort. Und es gibt auch Fälle, in denen die verbeiständete Person nicht will, dass man Kontakt aufnimmt. Was den Nachlass Ihrer Mutter angeht, können Sie diesen innert 3 Monaten beim Bezirksgericht ausschlagen, falls er überschuldet sein sollte. Aus den Rückforderungen des Amtes für Zusetzleistungen sollten im Normalfall keine Schulden entstehen, weil diese Rückforderungen nur an den Nettonachlass gestellt werden. Die Rückforderungen werden also nicht nur an Sie oder nur an Ihren Bruder gestellt, sondern an den nach Bezahlung allfälliger Schulden übrigbleibenden Nachlass. Heisst: Sie erben dann einfach nichts, weil der Nachlass null ist, wenn die Rückforderungen höher sind als dieser. Das ist der Normalfall. Ohne Ihren Fall genauer zu kennen, lässt sich das aber nicht ganz abschliessend beantworten. Erkundigen Sie sich über die genauen Verhältnisse bei Ihrem Bruder oder bei der zuständigen KESB/Beiständin.

Ich bin Privatbeiständin (PriMa) für Wohnen und Gesundheit, Massnahme nach Art.393 ZGB, einer 46-jährigen Frau. Für die Finanzen hat sie zusätzlich eine Amtsbeiständin, Massnahme nach Art. 394 und 395. Seit zwei Jahren versucht die Frau, Informationen über Ihre Vermögenswerte, leicht verständliche Kontoauszüge und Kontostände zu erhalten. Sie bekam nur einmal einen Klientenvermögensbericht, der wenig aussagte über die Sachlage und viele Fragen offenlegte. Die Frau richtete einige Auskunftsbegehren an die verantwortliche Person und an die kant. KESB. Sie verlangte eine Rechtsmittelbelehrung. Sie bekam nie eine und stattdessen lud man sie zu einem pers. Gespräch ein. Aufgrund ihres Schwächezustandes wünschte die Frau von Anfang an schriftlich Auskunft und nicht, ein für sie mühsames, Gespräch. Ende Febr. 24 kam dann die Schocknachricht von der Amtsbeiständin, an mich adressiert und nicht an die Frau !, dass die Frau sämtliche Dienstleistungen einstellen muss, die nicht von der KK bezahlt werden, sie sei bald zahlungsunfähig. Das hiess, alle für sie lebensnotwendigen und ärztl. verordneten Betreuungsdienste, wurden nicht mehr bezahlt und kamen nicht mehr. Ich begann selber mit pers. Recherchen und fand via AKSO und einem 2. Klientenvermögensbericht heraus, dass ihr Vermögen von knapp 50 000.-CHF innerhalb zweier Jahre verschwunden ist, obwohl sämtliche Auslagen entweder durch die EL, die IV, die KK oder die HE vollumfänglich übernommen wurden. Und nun will die Amtsbeiständin aufhören und die KESB will alle drei Massnahmen (Beistandschaften) aufheben. Die Frau und ich können eine Stellungmahme abgeben. Was muss diese beinhalten? Die Frau möchte unbedingt alles aufgeklärt bekommen und auch ich möchte, dass die Amtsbeiständin die Verantwortung wahrnehmen muss und nachträglich alle versäumten Rückforderungen noch tätigen muss. Sämtliche Fehler in den zwei Jahren ihrer Tätigkeit muss die Amtsbeiständin wieder gutmachen. Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihren geschätzten Service!

Ruth Aregger: Die Berufsbeiständin muss alle 2 Jahre Bericht und Abrechnung z.Hd. der Behörde erstellen. Der Rechnungsprüfer bei der KESB kontrolliert jeden Beleg und stellt der Berufsbeiständin Fragen und fordert sie auf, Versäumtes nachzuholen, wenn solche Ausstände bestehen. Erst, wenn alles bereinigt ist, wird der Bericht und die Abrechnung von der Behörde abgenommen. Die Berufsbeiständin kann ihr Amt nicht einfach abgeben. Zur Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme muss sie einen begründeten Antrag stellen. Bei Ihrer Stellungnahme würde ich Ihnen empfehlen, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen. Sollte die Antwort der KEBS nicht ihren Erwartungen entsprechen, können Sie die Beschwerde weiterziehen.

Im Ehe- und Erbvertrag der Eltern sind diverse Punkte geregelt, sowie die Pflichtteile der Kinder. Zudem besteht ein Vorkaufsrecht der Tochter für die mit den Eltern gemeinsam bewohnte Liegenschaft. Für den Verkauf der Immobilie (Bankschätzung) an die Tochter wurde ein Vertrag beim Notar erstellt, welcher ein ärztliches Attest für den Vater verlangte (Attest wurde erbracht). Alles verzögerte sich und Monate später erhielt der Vater die Diagnose Demenz (kein Vorsorgeauftrag vorhanden) und konnte den Vertrag nicht mehr unterzeichnen. Die Zuständige Kesb des Vaters stimmt dem Vertrag mit dem durch die Eltern dazumal bestimmten Verkaufspreis zu, wenn alle Kinder mit dem Vertrag einverstanden sind und diesen unterschreiben (alle Kinder sind mit dem Verkauf einverstanden, da die Eltern das Wohnrecht haben und auf die Unterstützung angewiesen sind). Ein Bruder steht auch unter einer Beistandschaft, jedoch in einem anderen Kanton. Die zuständige Kesb des Bruders stimmt dem Verkauf nicht zu, da sie den dazumal durch die Eltern bestimmten Verkaufspreis nicht akzeptieren. Darf sich die zuständige Kesb des Bruders über den Willen der Eltern hinwegsetzen?

Luca Maranta: Beim Verkauf einer Liegenschaft muss die KESB darauf achtgeben, dass diese nicht zu einem zu tiefen Preis verkauft wird. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der höchstmögliche Betrag erzielt werden muss (gerade wenn eine verbeiständete Person den Willen hatte, die Liegenschaft innerhalb der Familie zu verkaufen). Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit der KESB zu suchen, welche dem Verkauf nicht zustimmen will und dort zu diskutieren, unter welchen Bedingungen (u.a. Verkaufspreis) die KESB dem Verkauf zustimmen würde. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, kann die verbeiständete Person oder eine «nahestehende Person» des Verbeiständeten eine Verfügung der KESB verlangen und diese anfechten. Bevor aber eine Verfügung verlangt wird, dürfte sich eine Rechtsberatung lohnen.

Espresso, 03.07.24, 08:10 Uhr

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