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Rente und Arbeit nach 65 «Lohnt es sich, die AHV-Rente aufzuschieben?»

Irmtraud Bräunlich Keller, Sara Neuweiler, Evelyne Marbot und Andrea Stübi haben Ihre Fragen live im Chat beantwortet.

Fachpersonen im Live-Chat

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Irmtraud Bräunlich Keller
Autorin «Arbeiten nach der Pensionierung»

Sara Neuweiler
Niederlassungsleiterin, VZ Vermögenszentrum

Evelyne Marbot

Fachexpertin, SVA Zürich

Andrea Stübi-Mülhauser
Leiterin Beratungsstelle Willisau, Pro Senectute

Das Protokoll

Guten Tag, Ich plane meine Vorsorge als kompletten Kapitalbezug, der einmalig besteuert wird. Deshab wird nach der Pensionierung nur das Einkommen besteuert, nicht noch zusätzlich die Rente. Richtig?

Andrea Stübi: Exakt. Der PK-Kapitalbezug wird einmalig beim Bezug besteuert. Somit wird dann jährlich nur noch die AHV-Rente (und wenn vorhanden allfällige andere Renten oder Löhne, z.B. Suva-Rente, Nebenerwerbseinkommen) besteuert.

Hallo Miteinander Ich arbeite nach 65 weiter. Muss ich etwas unternehmen damit die AHV später neu berechnet wird?

Irmtraud Bräunlich Keller: Sie können einmal eine Neuberechnung verlangen, sofern Sie nicht bereits jetzt die Maximalrente erhalten oder wenn Sie aufgrund von Beitragslücken nur eine Teilrente beziehen. Bei der Neuberechnung werden die nach dem Referenzalter geleisteten Beiträge bis maximal Alter 70 berücksichtigt. Das nach 65 erzielte Einkommen muss aber mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Ich habe die Frage, was geschieht denn mit der AHV ? Veränder die sich.

Evelyne Marbot: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann sich neu die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Beitragslücken aufzufüllen und die Altersrente zu erhöhen (bis zur Maximalrente). Deshalb können Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben, selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten. Wer auf den Freibetrag verzichten möchte, muss die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters darüber informieren. Ist die Lohn-zahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich. Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin.

Guten Tag miteinander, ich bin jetzt 74, habe in der staatlichen Schule weitergeartbeitet bis zu diesem Sommer.Als es die Möglichkeit gab habe ich versucht eine AHV Anpassung zu erhalten für die 5 ersten Jahre nach der Pensionierung bis 2020 wo ich 70 wurde.Natürlich wurde ich abgewimmelt, aber erst jetzt besteht ja die Möglichkeit so einen Antrag zu stellen, ! In den ersten 5 Jahren nach ddem effektiven Pensionnierungsalter erarbeitete ich in der Schule 603000 Fr....Natürlich hätte ich dieser Antrag auch schon früher gestellt, wenn es die Möglichkeit gegeben hätte!!!Ich wurde abgewimmelt, weil ich den Antrag nicht zeitgemäss stellte, aber zu dieser Zeit gab es diese Möglichkeit noch gar nicht auf Rentenanpassung bei weiterarbeiten, sonst hätte ich das wohl gemacht. Wie korrekt ist diese Regel????

Evelyne Marbot: Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Personen, die am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, diesen Antrag stellen können.

Wenn man weiterarbeiten möchte nach der Pensionierung, müssen dann weiterhin AHV Beiträge bezahlt werden? Kann man seine AHV dann trotzdem beziehen? Sprich AHV plus Lohn..?

Andrea Stübi: Ja, man kann seine AHV-Rente beziehen und weiterarbeiten und einen Lohn erwerben. AHV-Beiträge auf dem Lohn sind weiterhin zu entrichten. Es besteht aber ein Freibetrag von CHF 1'400 / Mt., bzw. CHF 16'800 / Jahr. Das heisst bis zu diesen Grenzen sind keine Beiträge zu leisten. Von der Beitragspflicht in die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist man befreit.

Guten Tag. Was muss aus Sicht des Sozialversicherungsrecht beachtet werden, wenn man über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbsarbeit nachgeht?

Sara Neuweiler: Sie können sich überlegen, ob Sie die AHV und/oder die Pensionskasse bereits beziehen möchten, oder ob Sie den Bezug der Vorsorgeleistungen aufschieben möchten. Der Bezug, wie auch der Aufschub, muss der AHV explizit angemeldet werden. Bei der Pensionskasse ist eine Weiterversicherung bis Alter 70 möglich. Ob dies möglich ist, hängt allerdings auch vom Arbeitgeber und der Pensionskasse abhängig. Sie bleiben auch nach der ordentlichen Pensionierung AHV-pflichtig.

Guten Tag Muss ich für einen Verdienst nach der Pensionierung AHV bezahlen? Wenn ja, gibt es einen Freibetrag? Und wie wird der Verdienst berechnet, mit der Steuererklärung? Besten Dank

Irmtraud Bräunlich Keller: Personen, die nach 65 weiterarbeiten, müssen weiter AHV-Beiträge leisten. Sie können aber von einem Freibetrag von 16'800 Franken pro Jahr profitieren. Das heisst, es werden nur vom übersteigenden Einkommen Beiträge fällig. Wenn Sie wollen, können Sie auch auf den Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen. Damit können Sie Ihre AHV-Rente für die Zukunft verbessern. Dies gilt aber nur, wenn Sie nicht jetzt schon Anspruch auf die Maximalrente haben. Auf der Steuererklärung müssen Sie die Renten angeben, die Sie beziehen, sowie auch das Erwerbseinkommen. Solange man weiterarbeitet, wäre zu prüfen, ob aus steuerlichen Gründen ein Aufschub des Rentenbezugs sinnvoll ist, wenn man genug verdient. Ev. lohnt sich eine Steuerberatung.

Ich werde Ende Februar 2026 Pensioniert, bin der erste Jg. Die 3 Monate länger Arbeiten müssen. Wenn ich noch 1 Jahr mit 70% weiterarbeite, kann ich weiterhin in die Pension einzahlen. Oder auch Arbeiten ohne Abzug von der Pensionskasse. ??? Und AHV wieviel bekäme ich mehr wenn ich die Rente aufschiebe?

Sara Neuweiler: Ja, wenn Sie weiterhin zu 70% erwerbstätig bleiben und Ihr Einkommen die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 übersteigt, können Sie mit Absprache Ihres Arbeitgebers weiterhin in die PK einzahlen. Damit können Sie zusätzliches Altersguthaben ansparen. Nach erreichen Ihres ordentlichen Pensionierungsalter ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, Sie weiterhin in der PK zu versichern. Gleichzeitig können Sie wählen, ob Sie Ihre PK bereits beziehen möchten oder aufschieben bis zur definitiven Erwerbsaufgabe. Der Zuschlag in der AHV ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen Einkommen und liegt zwischen 160.- bis 50 CHF pro Monat. Mit Jahrgang 1961 haben Sie Anspruch auf 25% des Zuschlags.

Ich bin pensioniert und möchte als Kursleiter Deutsch weiter arbeiten. Wie geht das?

Evelyne Marbot: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fallen hingegen weg. Es gibt allerdings für jedes Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von 16'800.00 Franken pro Jahr, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind. Beitragspflichtig ist nur der Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt. Dies gilt auch im Privathaushalt. Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbstätig ist, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat verzichten. Wer auf den Freibetrag verzichten möchte, muss die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters darüber informieren. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.

Guten Tag Was hat es für einen Einfluss auf die AHV und PK fpr jedes Jahr, dass ich noch zu 80% arbeite? Danke für die Info.

Andrea Stübi: Sie sind weiterhin verpflichtet auf dem Lohn AHV-Beiträge zu entrichten, sofern der Lohn höher als CHF 1'400/Mt. bzw. 16'800/Jahr ist. Bis zu diesen Grenzen sind keine Beiträge zu leisten. Bei einem 80%-Pensum werden Sie diese Grenzen wohl überschreiten, so nehme ich an. Bezüglich PK empfehle ich Ihnen mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen. Je nach Pensionskassenreglement ist eine Weiterführung nach dem ordentlichen Rentenalter möglich. Insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung kann dies attraktiv sein, da ansonsten das Erwerbseinkommen und die PK-Rente zeitgleich vollständig als Einkommen zu versteuern sind.

Wenn ich mich Frühpensioniere, muss ich ja weiterhin AHV-Beiträge bezahlen. Wie wird diese bemessen? Gibt es Möglichkeiten, diese möglichst gering zu halten? Besten Dank für Ihre Antwort

Evelyne Marbot: Die Höhe der Beiträge hängt von der finanziellen Situation ab. Die Basis für die Berechnung bilden Ihr Vermögen (z.B. Sparkonten oder Liegenschaften) und Ihr Renten- oder Ersatzeinkommen (z.B, AHV- oder Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge). Wenn Sie während des Jahres noch Lohn erhalten, von dem AHV-Beiträge abgezogen wurden, werden diese angerechnet und Sie zahlen weniger Nichterwerbstätigen-Beiträge.

Guten Tag, ich werde in 3,5 Jahren regulär pensioniert. Da ich in der Beratungsbranche arbeite und ich diese Arbeit sehr gerne mache, beabsichtige ich nach 65 weiterzuarbeiten. Dazu meine Frage: Hat ein 20-40%Pensum Einfluss auf meine Rentenleistungen? Besten Dank

Evelyne Marbot:Hierzu können Sie den Antrag für eine Rentenvorausberechnung bei Weiterarbeit nach Referenzalter (Formular 318.382) bei dieser Ausgleichskasse stellen, welche Ihre bisherige Altersrente ausbezahlt. Da wir auf Ihre Berechnungsgrundlagen angewiesen sind, bitten wir Sie, den Antrag erst zustellen, sobald Ihre Altersrente zum Referenzalter definitiv festgesetzt wurde.

Wir sind ein kleines Team und haben einen Kollegen, der nächstes Jahr das Pensionsalter erreicht, jedoch angegeben hat, weiter arbeiten zu wollen. Er erbringt aber schon länger nicht mehr die volle Leistung. Unser Vorgesetzter lässt das schleifen denn er geht selbst fast gleichzeitig in Pension. Bleibt der Kollege einfach automatisch über das Pensionsalter angestellt wenn die Führungsebene ihn nicht aktiv zum gehen auffordert?

Irmtraud Bräunlich Keller: Nach Gesetz endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch, wenn man das Pensionsalter erreicht. Es muss also entweder von einer Seite gekündigt werden, oder man einigt sich im gegenseitigen Einvernehmen auf eine Auflösung des Vertrages infolge Pensionierung. Es gibt allerdings auch viele Firmen, die vertraglich regeln, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet. Ob im vorliegenden Fall eine solche Klausel existiert, wäre zu prüfen. Wenn nicht, dann läuft das Arbeitsverhältnis tatsächlich weiter, wenn niemand kündigt.

Guten Morgen, Seit meiner Pensionierung 2022 arbeite ich weiter, erst als Dozent an einer Pflegeschule in Bern und seit August 2023 in Basel-Landschaft als Angestellte Lehrperson mit geringen Stellen % in befristetem Arbeitsverhältnis, wie oft darf dieses verlängert werden?

Irmtraud Bräunlich Keller: In der Privatwirtschaft, gemäss Obligatiornenrecht, gibt es keine Obergrenze, wie lange jemand arbeiten darf. Sie sind jedoch beim Kanton angestellt. Ev. gibt es dort eine Altersgrenze oder auch Regeln, wie oft ein befristeter Vertrag verlängert werden darf. Prüfen Sie, ob es im Personalgesetz eine Regelung gibt. Ansonsten gibt Ihnen das kantonale Personalamt sicher Auskunft. Fragen Sie nach, auf welche Rechtsgrundlage man sich abstützt.

Ich erreiche Ende September 2025 mein Referenzalter. (22.6.61). Ich werde jedoch bis Ende Juni 2026 weiterarbeiten. Erhalte ich nun den Zuschlag der AHV oder müsste ich über mein 65 Altersjahr (bis Ende September 2026) weiterarbeiten? Und müsste mir der Arbeitgeber diese zusätzlichen Monate gewähren, obwohl er relativ strikt meint mit 65 ist Schluss.

Sara Neuweiler: Ich gehe davon aus, dass Sie eine Frau sind, und über den Rentenzuschlag der AHV für Übergangsjahrgänge sprechen. Falls dem so ist, erreichen Sie Ihr Referenzalter mit 64 + 3 Monate also per 30.09.2025. Wenn Sie auf dieses Datum hin Ihre AHV anmelden, erhalten Sie automatisch den Zuschlag (abhängig von Ihrem durchschnittlichen Einkommen). Sie müssen nicht bis Alter 65 weiterarbeiten um den Zuschlag zu erhalten.

Wir stehen gerade vor der Entscheidung sollen wir noch weiter arbeiten mein Mann ist 72 und ich 68 alt!Wir haben beide gesundheitliche Probleme! Wir haben ein kleines Geschäft das wir bis jetzt immer noch geführt haben!Wir haben nur die AHV plus der verdienst was übrig bleibt!Wir haben noch eine alte Liegenschaft die fast abbezahlt ist und wir mit der Bank vereinbart den Rest noch stehen zu lassen!Ich habe mir meine Pension anders vorgestellt und mein Mann kommt an seine Grenzen! Ich weiss wirklich nicht was wir machen sollen! Nachfolger haben wir keinen!Es kann doch nicht sein das wir arbeiten bis wir tot umfallen!

Andrea Stübi: Sie haben die Möglichkeit einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu lassen. Melden Sie sich hierzu gerne bei der für Ihre Gemeinde zuständigen Beratungsstelle von Pro Senectute. Dort hilft man Ihnen beim Ausfüllen des Antrages, kann Sie beraten und die zuständige Ausgleichskasse prüft anschliessend Ihren Anspruch und stellt eine Verfügung aus. Liegenschaften werden ebenfalls als Vermögensbestandteil bei der Berechnung berücksichtigt, allerdings sind hier ganz viele andere Faktoren noch massgebend und es ist nicht korrekt, dass man mit einer Liegenschaft per se keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Daher empfehle ich Ihnen diese Möglichkeit prüfen zu lassen.

Guten Tag Gilt die Freibetrag für Pensionierte von CHF 16.800.-- für das Jahr oder gelten CHF 1.400.--/Monat? Wenn ich z.B. März, April und August unter CHF 1.000.-- veridene und dann im Oktober CHF 4.500.-- , habe ich dann den Freigbetrag von 16.800.-- oder gilt der Betrag pro Monat und ich müsste für Oktober auf die CHF 3.100.-- (4.500.-- ./. 1.400.--) AHV bezahlen?

Evelyne Marbot: Es gibt nur noch den jährlichen Freibetrag von CHF 16’800 (Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO). Massgebend ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, nicht die effektive Lohnzahlung. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so ist der Freibetrag pro rata temporis anzurechnen.

Ich bin Jahrgang 1961, weiblich, bin demzufolge im ersten Übergangsjahrgang und arbeite bis 64 1/4 Jahre. Wenn ich nun bis 65 arbeiten möchte, kann/muss ich die AHV-Rente aufschieben, ich würde bis dahin keine Maximalrente erhalten. Besten Dank für Ihre Antwort.

Sara Neuweiler: Wenn Sie bis Alter 65 weiterarbeiten, können Sie die AHV-Rente aufschieben. Dies ist allerdings keine Pflicht sondern eine freiwillige Möglichkeit. Die zusätzlichen 9 Monate (von 64 + 3 Monate bis 65) sind weiterhin rentenbildend. Das bedeutet, dass Sie Ihre künftige AHV-Rente noch etwas aufbessern können, wenn Sie noch nicht auf dem Maximum sind.

Ich bin 66 Jahre alt und habe die Rente aufgeschoben, denn ich arbeite weiter. Kann ich die Rente und Kinderrente (Tochter 15 Jahre) beziehen und weiterarbeiten?

Sara Neuweiler: Ja, Sie können den Bezug der AHV anmelden und dennoch weiterarbeiten. Als Pensionär/In gilt ein Freibetrag von aktuell 16'800 auf welchem Sie keine AHV-Beiträge bezahlen müssen. Einkommen, dass diese Freigrenze übersteigt, bleibt AHV-pflichtig.

Vermutlich hat man kein Anrecht auf Weiterbeschäftigung nach dem offiziellen Pensionsalter. Ist das so? Wie kann man sich wehren, wenn der Arbeitgeber auf stur schaltet und auf dem Austritt durch Pension beharrt, obwohl man weiterarbeiten möchte und gleichzeitig andauernd von Slogans wie Fachkräfte- und Personalmangel beschallt wird.

Irmtraud Bräunlich Keller: Es bleibt nichts anderes übrig, als zu verhandeln. Zeigen Sie dem Arbeitgeber auf, was es ihm nützt, wenn er weiter auf Ihr Wissen und Ihre Erfahrung zählen kann. In der Regel sind Angestellte im Rentenalter günstigere Arbeitskräfte, weil weniger Sozialleistungen anfallen (z.B. Freibetrag bei der AHV). Vielleicht könnten Sie auch reduzieren oder nur noch gewisse Geschäfte betreuen . Viel mehr können Sie nicht machen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es nicht missbräuchlich oder diskriminierend ist, wenn ein Arbeitgeber einer Person kündigt, die das ordentliche Rentenalter erreicht hat.

Wie lange nach der Pensionierung ist das möglich?

Evelyne Marbot: Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und ggf. Beitragszeiten, beantragen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Wenn ich mot 61 mein Arbeitspensum reduziere, kann ich trotzdem mein BVG auf 100 % belassen und höhere Beiträge bezahlen?

Sara Neuweiler: Wenn das von Seiten der Pensionskasse wie auch des Arbeitgebers möglich ist, können Sie die Sparbeiträge freiwillig auf dem Niveau vom 100%-Pensum belassen. Diese müssen in der Regel jedoch vollumfänglich von Ihnen als Arbeitnehmer getragen werden. Steuerlich ist diese Option sehr spannend, da die PK-Beiträge Ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden und somit Ihr Nettoeinkommen (welches steuerbar ist) reduziert.

Mein Mann und ich möchten uns gerne mit 62 Jahren frühpensionieren und nach Spanien ziehen. Würden wir weniger Einbussen haben, wenn wir bis 65 die AHV oder die Pensionskasse nicht antasten und vom 3.Säule Guthaben Leben würden?

Andrea Stübi: Wenn Sie mit 62 in Rente gehen, werden Sie Einbussen haben. Um die genauen Beiträge zu erfahren, können Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse und an Ihre Pensionskassen wenden. Bei den Ausgleichskassen kann man Rentenvorausberechnungen verlangen, die dann Auskunft über die voraussichtlich zu erwartenden Leistungen geben. Mit den Berechnungen können Sie Vergleiche ziehen und anschliessend entscheiden. Ein zu berücksichtigender Aspekt beim Entscheid, wann welche Leistungen bezogen werden sollen, kann auch die Besteuerung sein.

Mein Mann, geboren im Jahr 1958, arbeitet über das Pensionsalter hinaus. Er wird 2024 und 2025 weiterhin mit einem unbefristeten Vertrag in die AHV und PK einzahlen. Nun habe ich eine Frage: Ich habe gehört, dass wenn jemand im Mai Geburtstag hat und im Juni in Pension geht, die Einzahlungen in die AHV für dieses Jahr (Januar bis Mai) nicht mehr zählen. In unserem Fall hat mein Mann am 11. Dezember 1958 Geburtstag und wird somit Ende Dezember 2025 in Rente gehen. Ist es richtig, dass er in diesem Fall zwar 12 Monate in die AHV einzahlt, diese Einzahlungen aber nicht mehr berücksichtigt werden? Dies ist besonders wichtig, da er erst seit 2008 in die AHV einzahlt und somit auf 15/16 bzw. 17 Beitragsjahre kommen würde, was nicht einmal für die AHV-Mindestrente ausreicht. Wäre es möglich, dass er die AHV nochmals um drei Monate aufschiebt? Würde das Sinn machen? Das heisst, wenn er die AHV aufschiebt und erst im März 2026 beantragt, würde dann das Beitragsjahr 2025 doch noch berücksichtigt werden?

Evelyne Marbot: Da Ihr Mann am 11. Dezember 2023 das Referenzalter erreicht, besteht der Anspruch auf eine Altersrente ab Januar 2024. Wenn er beabsichtigt, die Altersrente aufzuschieben, muss er den Antrag für den Aufschub bis zum 31. Dezember 2024 einreichen. Hierzu bitten wir Sie das Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug» zu sichten (Erhöhungssätze gemäss Seite 10). Mit dem späteren Abruf der Altersrente besteht die Möglichkeit, den Antrag für die einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter zu stellen. Damit können unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken geschlossen werden. Sofern Ihr Mann ab Folgemonat der Erreichung des Referenzalter ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt (ab Januar 2024), können ihm diese Einkommen angerechnet werden. Wir bitten Sie, mit der zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.

guten Tag ich bin selbstständig erwerbend. Was muss ich tun, wenn ich länger als 65 arbeiten möchte. Variante 1 -AHV ja aber weiter arbeiten evt Teilzeit, geht das? Variante 2 -keine AHV Auszahlung und weiter arbeiten. Freundliche Grüsse

Sara Neuweiler: Sie können mit 65 die AHV beziehen und weiterhin Ihrer Tätigkeit nachgehen. Sie bleiben allerdings weiterhin AHV-pflichtig. Nach 65 haben Sie allerdings einen Freibetrag von aktuell 16'800 pro Jahr, welcher nicht AHV-pflichtig ist. Wenn Sie länger als Alter 65 arbeiten möchten, können Sie bis spätestens 1 Jahr nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters Ihre AHV-Rente aufschieben (maximal um 5 Jahre). Dadurch erhöht sich Ihre Altersrente prozentual um jeden Monat den Sie aufschieben bis maximal um 31.5% bei 5 Jahren Aufschub. Der Aufschub muss mittels Formular bei der AHV angemeldet werden.

Sehr geehrte Damen 1. Kann man den Bezug der Pensionskassen-Rente wie die AHV-Rente auch aufschieben? Und ich denke, es wäre dann das gleiche wie bei der AHV-Rente: Ich müsste dann auch genug lang leben, damit es sich lohnt. 2. Muss man das Geld in einem Säule-3a-Konto bis zum 65. Altersjahr auszahlen lassen? (Meine Situation ist folgende: Ich bin 60 Jahre alt, habe bis 52 im künstlerischen Bereich gearbeitet, bin aber seit 10 jahren in einem Teilpensum fest angestellt. Ich habe keine AHV-Beitragslücken, aber oft nur Mindestbeiträge eingezahlt. Seit 2008 zahle ich und meine Arbeitgeber im künstlerischen Bereich in die Charles Apothéloz-Stiftung ein. Ich habe seit 2020 3a-Konten.)

Irmtraud Bräunlich Keller: Auch Pensionskassen müssen einen Aufschub der Altersleistungen bis Alter 70 ermöglichen, was dann mit finanziellen Vorteilen verbunden ist. Da bei Pensionskassen auch das jeweilige Reglement massgebend ist, erkundigen Sie sich am besten direkt bei der PK nach dem Modalitäten. Säule 3a: Wenn Sie nach 65 weiterarbeiten, können Sie auch hier den Bezug maximal 5 Jahre aufschieben und weiter einzahlen. Sobald man die Erwerbstätigkeit aufgibt, muss man sich die Säule 3a Gelder aber auszahlen lassen. Wenn Sie mehrere 3a-Konten haben, sollten Sie diese aus steuerlichen Gründen gestaffelt beziehen

Guten Tag. Kann man AHV und Pensionskasse unabhängig voneinander aufschieben? Also bspw. die Rente der Pensionskasse ab ordentlichem Pensionsalter beziehen und die AHV-Rente um 5 Jahre aufschieben?

Andrea Stübi: Ja, genau. Die Leistungen kann man unabhängig voneinander beziehen. Bei einigen Pensionskassen kann man sogenannte Überbrückungsrenten bis zum ordentlichen Pensionsalter beantragen, damit der Vorbezug der AHV-Rente umgangen werden kann. Oftmals müssen aber auch diese Überbrückungsrenten zu einem grossen Teil von der versicherten Person finanziert werden. Treten Sie hierzu mit Ihrer Pensionskasse in Kontakt, um die Möglichkeiten zu klären.

Guten Tag Ich bin selbständig erwerbend und 6,5J älter als meine EF. Wenn ich mit 65J aufhöre (oder wenige J danach): wieviel muss meine EF in ihrem Teilzeitberuf mindestens pro Jahr verdienen, damit ihr AHV-Beitrag nicht aufgrund meines vorher üblichen Einkommens oder aktuellen Vermögens berechnet wird? Danke

Evelyne Marbot: Ist eine erwerbstätige Person nicht dauernd (weniger als neun Monate) oder nicht voll (weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit) erwerbstätig, muss eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden. Die Ausgleichskasse ermittelt, ob die Beiträge aus dieser Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die Sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen. Kontaktieren Sie Ihre zuständige Ausgleichskasse, damit Ihr Fall individuell geprüft werden kann.

Wieviel darf ich steuerfrei dazuverdienen. Gehe mit 60 in Rente. Meine Firma mòchte mir einen Stundenvertrag anbieten.

Sara Neuweiler: In der Schweiz gilt für erwerbstätige Personen, die das Referenzalter (65 Jahre) erreicht haben, ein Freibetrag von 16’800 Franken pro Kalenderjahr. Das bedeutet, dass auf Einkommen bis zu diesem Betrag keine AHV-Beiträge entrichtet werden müssen. Dieser Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis. Wenn Sie bereits mit 60ig in Rente gehen, ist somit Ihr gesamtes Einkommen AHV-pflichtig. Die Steuerpflicht gilt für sämtliches Einkommen, dort gibt es keine Freibeträge.

Guten Tag Ich habe Jahrgang 1965 und arbeite im Stundenlohn als Stromableserin bei EKZ. Mein Pensum beträgt ca. 20%, wird aber durch die Umstellung auf Fernauslesung immer weniger. EKZ kann mir keinen weiterführenden Job anbieten. So läuft meine Arbeit einfach aus: was muss ich in diesem Fall speziell beachten? Ich habe auch schon ab und an Bewerbungen verschickt, jedoch immer Absagen erhalten.

Irmtraud Bräunlich Keller: Prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, ob Ihnen ein Pensum von 20% zugesichert wurde. Wenn ja, müssen Sie nicht akzeptieren, dass es immer weniger wird. Sie können protestieren, Ihre Arbeit anbieten und den 20%-Lohn verlangen, solange das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt wurde. Das gilt auch, wenn sich ein bestimmtes Pensum über längere Zeit eingespielt hat. Anders sieht es auch, wenn Arbeit auf Abruf vereinbart wurde, oder vertraglich festgehalten wurde, dass kein Mindestpensum garantiert werden kann. Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtlich beraten.

Mein Mann starb 2007, seither beziehe ich eine Witwenrente. Wird diese automatisch in die AHV Rente umgewandelt oder muss ich etwas unternehmen? Mein Geburtsdatum ist der 19.12.1961, wie lange muss ich noch arbeiten bis zu meiner Pensionierung? Und falls ich länger als bis meiner Pensionierung arbeite, müssen mein Arbeitgeber und ich weiterhin AHV Beiträge bezahlen?

Evelyne Marbot: Nein, diese wird nicht automatisch umgewandelt. Sie müssen sich drei bis vier Monate vor Erreichung des Referenzalter mit dem entsprechenden Formular anmelden und bei dieser Ausgleichskasse einreichen, von welcher Sie die Witwenrente beziehen. Da Sie der Übergangsgeneration angehören, wird Ihr Referenzalter um drei Monate erhöht, sprich Sie bleiben bis zum 31. März 2026 beitragspflichtig und erhalten Ihre Altersrente ab April 2026. Wenn Sie nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig bleiben, zahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge auf Ihr Erwerbseinkommen. Für Arbeitnehmende im Referenzalter gilt ein Freibetrag von monatlich CHF 1'400.00. Es besteht zudem die Möglichkeit, auf diesen Freibetrag zu verzichten.

Wie viel Einkommen darf man nach der Pensionierung haben, ohne eine Kürzung bei der AHV zu haben.

Evelyne Marbot: Bei der AHV gibt es keine Kürzungen aufgrund von zusätzlichem Einkommen. Allfällige Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter können bei einer Neuberechnung nach dem Referenzalter berücksichtigt werden.

Ich bin Jahrgang 1942 und habe nach 65 noch 8 Jahre weiter gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt. Kann ich heute nach dieser Zeit noch eine Neuberechmung meiner AHV-Rente beamtragen? Ich habe keine Maximalrente.

Irmtraud Bräunlich Keller: Leider nein. Die Neuberechnung einer Rente, die noch nach altem Recht berechnet wurde, kann nur verlangt werden, wenn die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Guten Tag, Ich bin 63 Jahre alt und werde offizielle nächstes Jahr Ende Mai offiziell Pensioniert. Ich habe eine 50% Anstellung und eine recht gute Pensionskasse im aktuellen Betrieb. Gerne möchte ich noch 1 Jahr über meine Pensionierung weiter arbeiten. Wenn unsere Firma verkauft würde ( was in der Absprache ist) die neue Firma mich weiter anstellen würde, aber deren Pensionskasse weniger attraktiv sein würde: Ist es besser für mich dass ich in die offizielle Pension gehe und nicht noch die Kasse wechslen werde? Ich Danke Ihnen für Ihre Professionelle Antwort

Sara Neuweiler: Es ist schwer Ihre Frage abschliessend zu beantworten ohne weitere Fakten zu kennen. Aber falls die neue Pensionskasse tatsächlich deutlich schlechtere Leistungen hat (z.B. tiefere Umwandlungssätze), könnte es interessant sein, die Rente bei offizieller Pensionierung zu beziehen und sich anschliessend bei der neuen Firma wieder anstellen zu lassen. Ich empfehle Ihnen jedoch, dies mit einem Spezialisten zu besprechen, sobald Sie die Fakten kennen. Ausserdem ist entscheidend ob Sie tendenziell eine Rente oder das Kapital beziehen möchten. Bei Kapitalbezug ist der Umwandlungssatz nicht relevant.

Welche Abzüge gibt es als Rentnerin? Bei einer Rente von Fr. 3500.-- und einen Verdienst von 1600.-- im Monat. Wieviel Steuern muss bezahlt werden wenn der Ehemann ein Einkommen Brutto Fr 7000.- im Monat verdient?

Evelyne Marbot: In der Schweiz gilt für erwerbstätige Personen, die das Referenzalter erreicht haben, ein Freibetrag von 16’800 Franken pro Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass auf Einkommen bis zu diesem Betrag keine AHV-Beiträge entrichtet werden müssen. Die Steuerpflicht gilt für sämtliche Einkommen, dort gibt es keine Freibeträge.

Wenn ich 60% weiterarbeite nach der Pensionierung, bringt das hinausschieben der AHV-Rente auch eine Erhöhung der Maximalrente? Gibt es auch eine Zusatzrente, wenn ein Kind nach meiner regulären Pensionierung noch eine Lehre beginnt, nachdem die erste nicht beendet wurde? Gäbe es bei meiner Weiterarbeit eine normale Ausbildungszulage?

Sara Neuweiler: Ja, das Hinausschieben der AHV-Rente kann tatsächlich zu einer Erhöhung der Maximalrente führen. Wenn Sie den Bezug der AHV-Rente aufschieben, bekommen Sie einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag hängt von der Dauer des Aufschubs ab und kann bis zu 31.5% betragen (bei 5 J. Aufschub). Es gibt eine Zusatzrente für Kinder, die sich in Erstausbildung befinden, auch wenn diese erst nach Ihrer regulären Pensionierung beginnt.

Ich zahle Nichterwerbstätigen Beiträge in die AHV. Wie wird die Lohnsumme, die meinem Konto gutgeschrieben wird, berechnet? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.

Evelyne Marbot: Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Die Gutschrift auf Ihrem individuellen Konto berechnet sich wie folgt: Geleistete Beiträge x 100 / Beitragssatz (10.6%).

Liebes Espresso-Team Ich bin pensioniert und erhalte eine volle AHV-Rente, arbeite aber noch weiter. Meine Frau ist noch nicht pensioniert, hat aber Beitragslücken bei der AHV. Ich habe gehört, dass, wenn ich auf meinen Freibetrag (1400.00/Monat) verzichte und auf diesen Betrag auch AHV-Beiträge zahle, diese meiner Frau gutgeschrieben werden. Stimmt das, bzw. muss ich das der AHV melden? Besten Dank für Ihre Antwort.

Sara Neuweiler: Ja, Ihre Beiträge werden bei der Berechnung der AHV-Ehepaarrente berücksichtigt. Es erhöht Ihr durchschnittliches versichertes Einkommen in der AHV und kann zu einer höheren Rente führen, falls Ihre Frau noch nicht das Maximum erreicht hat. Was Sie allerdings damit nicht erreichen, ist, die Beitragslücken Ihrer Frau «aufzufüllen». Die Beitragslücken bleiben bestehen, ausser Ihre Frau arbeitet nach Erreichen des Referenzalters weiter. Ich empfehle Ihnen eine Abklärung bei der AHV, ob sich der Verzicht des Freibetrags in dieser Konstellation lohnt.

Guten Tag mein Mann und ich (Jahrgang1957 und 1958) arbeiten immer noch, weil wir beide an unseren Jobs Spass haben. Nun habe ich eben gehört , wenn man die maximale Rente bekommen wird, ein längeres Arbeiten den Betrag nicht verändert. Mein Mann hat einen Minibetrieb in der IT- Branche und ich bin freiberuflich tätig als Hebamme. Mein Mann zahlt wie vor 65 Beiträge an die AHV. Ich deutlich weniger. Wie sieht das nun aus, haben diese Beiträge keinen Einfluss auf unsere AHV -Rente?

Evelyne Marbot: Wenn Sie über das Referenzalter hinaus arbeiten, können Sie die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Dies kann zu einer höheren Altersrente führen. Jedoch nur bis zum Maximalbetrag der entsprechenden Rentenskala (Vollrente gemäss Skala 44 oder Teilrente gemäss Skala 1-43).

Welche zusätzlichen Aufwände hat ein Arbeitgeber für Angestellte zwischen 60 und 70? Ferientage, zusätzliche Pflichten gegen Arbeitnehmer und Behörden, etc. Ich bin 61 und bemerke ein stark nachlassendes Interesse, ich würde deshalb gerne wissen, wie ich derartige Nachteile ausgleichen kann,

Irmtraud Bräunlich Keller: Solange Sie bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, gelten für Sie arbeitsrechlich die üblichen Rechte und Pflichten, wie für jüngere Angestellte auch. Mehr Ferien für ältere Angestellte schreibt das Gesetz nicht vor. Viele Gesamtarbeitsverträge oder auch Personalreglemente sehen jedoch vor, dass ältere Mitarbeitende Anspruch auf mehr Ferien haben. Prüfen Sie, ob Sie sich auf etwas Derartiges berufen können. Wehren können Sie sich, wenn Ihr Arbeitsvertrag verletzt wird, wenn Ihnen nur noch untergeordnete, vertragsfremde Arbeit zugewiesen wird, oder wenn unfreiwillig Minusstunden entstehen. Im Übrigen suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber, wenn Sie das Gefühl haben, wegen Ihres Alters ausgegrenzt oder vernachlässigt zu werden. Sprechen Sie Ihre Beobachtungen sachlich an und schildern Sie, was das bei Ihnen auslöst. Erklären Sie, dass Sie weiterhin motiviert und voll leistungsfähig sind und Herausforderungen schätzen. Machen Sie wenn möglich konkrete Vorschläge. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Danke für die Antworten ich habe noch eine Frage: können sie bitte ein Rechen-Beispiel für das «massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens» und die notwendigen 40% erstellen welches zur Neuberechnung herangezogen werden? Und wenn nur 1malig eine Neuberechnung gemacht werden kann, dann muss ich auf jeden Fall warten bis ich 70 bin und erst dann den Antrag stellen ist das richtig ?

Evelyne Marbot: Guten Tag Damit Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden können, muss unter anderem die folgende Bedingung erfüllt sein: Das nach dem Referenzalter jährlich erzielte Einkommen muss mindestens 40% des durchschnittlichen, ungeteilten und unaufgewerteten Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Referenzalter betragen. Hierzu ein Berechnungsbeispiel: Im Referenzalter beträgt das Durchschnittseinkommen einer Person CHF 60'000.00. Nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielt sie ein jährliches Einkommen von CHF 24'000.00. Die Bedingung ist somit erfüllt. Bitte beachten Sie, dass bei diesem Einkommensvergleich der Freibetrag nicht berücksichtigt wird, sprich im obigen Beispiel handelt es sich bei diesen 24'000 um das Gesamteinkommen ohne den Abzug des Freibetrags. Den Antrag können Sie nach Erreichung des Referenzalter zu einem belieben Zeitpunkt stellen. Es werden dann nur die Einkommen sowie Beitragszeiten bis zum Vormonat der Neuberechnung berücksichtigt. Die neu berechnete Rente kann frühestens ab Folgemonat der Antragstellung ausbezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass Beitragszeiten sowie Einkommen bis zu fünf Jahre nach Erreichung des Referenzaltes angerechnet werden können.

Ich bin 70 und meine Frau 62. Sie arbeitet selbstständig und möchte mit 65 das Geschäft nicht aufgeben. Was ist sinnvoll betreffend der AHV, beziehen oder aufschieben. Sie hat keine PK. Merci für Ihre Antwort.

Andrea Stübi: Diese Frage kann nicht einfach und kurz beantwortet werden, da viele Aspekte in die Entscheidung mit einbezogen werden sollten bzw. Einfluss haben, z.B.: Ist Vermögen vorhanden? Flüssig oder in Form einer Liegenschaft? Welche Einkommen haben Sie (Ehemann)? Bestünde allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Sicher ist, dass ein Aufschub die Altersrente erhöht. Ich rate Ihnen, eine umfassende Beratung bei einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, damit alle Details ausführlich besprochen werden können.

Guten Tag Ich habe die Beiträge durchgelesen. Eine Verständnisfrage. Die Person mit GB 19.12.1961 wird das Referenzalter im 2026 erreichen und nicht im 2025, wie Sie geschrieben haben. Ist es korrekt? Danke für die Antwort und Freundliche Grüsse

Sara Neuweiler: Ja, mit 64 und 3 Monaten also per Ende März 2026

Guten Tag, Ich plane einen kompletten Kapitalbezug. Dieses wird das einmalig besteuert und gilt nachher als Vermögen. Im Falle der Arbeit nach der Pensionierung wird deshalb nur dieses Einkommen als Einkommen versteuert. Richtig?

Andrea Stübi: Korrekt. Der Kapitalbezug wird einmalig beim Bezug als Einkommen besteuert und gilt anschliessend als Vermögen. AHV-Rente und allfälliger Lohn werden als Einkommen jährlich versteuert.

Guten Morgen Ich habe bis zur Pensionierung teilzeit gearbeitet. Einerseits fest angestellt (20-30%) und andererseits als selbständig Erwerbende (Abrechnung AHV direkt mit SVA, ca. 20%). Mit der Pensionierung endete die Festanstellung. Wenn ich als selbständig Erwerbende weiterarbeite, kann ich dann das 3. Säule-Konto 1. stehen lassen und 2. weiter einzahlen?

Sara Neuweiler: 1) Sie können das Säule 3a-Konto stehen lassen, solange Sie noch erwerbstätig sind, spätestens bis Alter 70 2) Ja, Sie können nach dem Alter von 65 Jahren weiterhin in die Säule 3a einzahlen, solange Sie erwerbstätig sind, resp. ein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Diese Möglichkeit besteht maximal fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus, also bis zum Alter von 70 Jahren.

Guten Tag Ich (Jahrgang 1956) habe mich mit 65 pensionieren lassen und so den AHV Beitrag bis 65 einbezahlt. Anschliessend in Teilzeit weitergearbeitet und den Freibetrag geltend gemacht. Ist es möglich rückwirkend bis ins Jahr 2021 (Jahr meiner Pensionierung) einen Antrag zu machen oder nur auf den Verdienst ab 1.01.24? Wie und bei wen kann ich den Antrag stellen? Beim Arbeitgeber und oder der lokalen AHV Stelle? Mit freundlichen Gruss

Evelyne Marbot: Wenn Sie am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Möglichkeit, die einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter zu beantragen. Falls dies zutrifft, können Sie ab Folgemonat der Antragstellung diese Neuberechnung mittels Formular 318.383 geltend machen. Es werden Ihnen die Beitragszeiten (unter gewissen Voraussetzungen) sowie Einkommen ab Folgemonat der Erreichung des Referenzalters bis zum Vormonat der gewünschten Neuberechnung angerechnet. Den Antrag können Sie bei dieser Ausgleichskasse stellen, von welcher Sie aktuell die Altersrente beziehen.

Da ich dieses Jahr 64 werde und selbständig weiterarbeite möchte ich gerne wisse, bis zu welchem Alter werden mir die ahv Beiträge angerechnet und wie lange kann ich noch weiter in die dritte Säule einzahlen. Muss ich im Voraus etwas unternehmen um die Beiträge neu berechnet zu bekommen und wann kann ich die neue Berechnung am besten beantragen.

Irmtraud Bräunlich Keller: Wenn Sie nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können Sie wählen, ob der Freibetrag von 16'800 Franken angewendet werden soll oder ob Sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen wollen (macht nur Sinn, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Maximalrente haben). Als Selbständigerwerbender teilen Sie Ihre Wahl Ihrer Ausgleichskasse mit. Sie können dann einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente verlangen, wobei die Einkommen berücksichtigt werden, die Sie längstens bis zum 70. Altersjahr erzielt haben. Das nach 65 erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen. Es macht Sinn, die Neuberechnung zu beantragen, wenn man aufhört zu arbeiten oder wenn man nur noch wenig arbeitet und den Freibetrag in Anspruch nimmt. Solange Sie weiter erwerbstätig bleiben, können Sie noch maximal 5 Jahre in die Säule 3a einzahlen. Geben Sie die Erwerbstätigkeit auf, müssen die 3a Gelder ausbezahlt werden.

Ich hatte nach meiner Pensionierung noch für ein Jahr teilzeit weiter gearbeitet im Verkauf. Meine Frage: lohnt es sich für mich eine Neuberechnung der Altersrente zu machen. Ich bekomme nicht die volle Altersrente. Und wenn ich eine mache und nicht mehr bekomme bleibt meine Altersrente so wie bis her? Vielen Dank

Sara Neuweiler: Wenn Sie nach dem Referenzalter (64/65 Jahre, je nach Jahrgang) weiterhin erwerbstätig waren und AHV-Beiträge gezahlt haben, können diese zusätzlichen Einkommen und Beitragszeiten bei einer Neuberechnung der AHV berücksichtigt werden. Dies könnte zu einer Erhöhung der Altersrente führen. Die Rente wird Ihnen durch eine Neuberechnung nicht gekürzt. Die Neuberechnung wirkt sich allerdings nur auf zukünftige Rentenzahlungen aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Guten Tag – folgende Frage: als pensionierter Architekt habe ich immer mal wieder Anfragen bezüglich Beurteilungen von «Bauwünschen». Wenn ich für diese Leistungen honoriert werde, sind dann sämtliche Beträge AHV-pflichtig oder gibt es eine Grenze unterhalb dieser die Beträge nicht AHV-pflichtig sind? Danke für Ihre Rückmeldung – ich wünsche Ihnen noch einen guten Tag!

Sara Neuweiler: Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und -rentner gibt es einen Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr. Das bedeutet, dass nur der Teil des Erwerbseinkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, AHV-pflichtig ist.

Ich, geb. 08.01.1963, 100% Anstellung bis zur Frühpensionierung, gehe am 01.08.2025 in die Frührente. Muss ich für die restlichen Monate im Jahr 2025 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen oder erst ab dem 01.01.2026? Wie werden die Beiträge im Jahr meiner ordentlichen AHV-Pensionierung im Jahr 2027 berechnet?

Sara Neuweiler: Wenn Sie am 01.08.2025 in die Frührente gehen, müssen Sie für die restlichen Monate des Jahres 2025 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Die Beitragspflicht endet nicht automatisch mit der Frühpensionierung, sondern erst mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Allerdings werden Ihnen die Beiträge, die Sie im Jahr 2025 bereits geleistet haben angerechnet, sodass der Beitrag fürs 2025 erfahrungsgemäss deutlich geringer ausfällt als in den kommenden Jahren.

Danke für die Antworten. Aber ist es richtig das der Antrag zur Nachberechnung nur 1 mal gestellt werden kann? D.h. ich müsste wirklich warten bis 70 damit die Nachberechnung die 5 weiteren Einzahlungsjahre berücksichtig? Und muss ich den Verzicht auf den Freibetragabzug anmelden?

Evelyne Marbot: Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und ggf. Beitragszeiten, beantragen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen. Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich. Dies kann jedoch im Folgejahr angepasst werden.

Hab ich das richtig verstanden? Die maximale Ehepaarrente, die man bei Erreichen des Pensionsalters erhalten würde wird durchs Aufschieben der Rente NICHT höher? Vielen Dank.

Sara Neuweiler: Die maximale Ehepaarrente, die bei Erreichen des Pensionsalters gezahlt wird, kann durch das Aufschieben der Rente nicht über die gesetzlich festgelegte Grenze hinaus erhöht werden. Diese Grenze liegt bei 150% der maximalen Einzelrente. Das bedeutet, dass auch wenn Sie Ihre Rente aufschieben und dadurch einen Zuschlag bekommen, dieser Zuschlag nur auf die tatsächlich aufgeschobene Rente angewendet wird und die Gesamtleistung die Plafonierung nicht überschreiten kann. Der Aufschub berechnet sich also auf die plafonierte Rente und nicht die Einzelrente. Rechnungsbeispiele finden Sie auf der Intranetseite der AHV unter «Flexibler Rentenbezug».

Ich beziehe seit Oktober 2024 regulär AHV. Nun habe ich am 1.7.24 einen Teilzeitjob angenommen mit einem Bruttoeinkommen von ca. CHF 22'000.00 pro Jahr. Ich weiss, dass ich für mein Einkommen über CHF 16'800.00 weiterhin AHV bezahlen muss. Für 2024 erreiche ich jedoch diesen Betrag pro rata nicht. Muss ich nun für 2024 trotzdem AHV-Beiträge leisten, da annualisiert die Schwelle des Freibetrages von CHF 16'800.00 erreicht wird?

Evelyne Marbot: Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie per 30.09.2024 pensioniert wurden. Sie haben somit seit 01.10.2024 Anspruch auf den Rentenfreibetrag. Für die Zeit vom 01.07.2024 bis 30.09.2024 zahlen Sie AHV-Beiträge auf das ganze in dieser Zeit erzielte Einkommen. Ab dem 01.10.2024 können Sie sich den Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat anrechnen lassen.

Ich gehöre mit Jahrgang 1961 dem ersten Übergangsjahrgang an, der 3 Monate länger arbeiten wird. Welchen Einfluss hätte der Aufschub der AHV-Rente bis Ende 2025 (reguläre Pensionierung (inkl. 3 Zusatzmonate) : 1. Oktober 25), bzw. bis Juni 2026 (= 65. Geburtstag) auf die Rentenhöhe? Gilt der Mindestaufschub von 1 Jahr ab 2024 noch und sofern dieser gilt, ist er geschlechterspezifisch ausgestaltet?

Evelyne Marbot: Damit Sie den Erhöhungsbetrag geltend machen können, müssen Sie Ihre Altersrente mindestens um Jahr aufschieben. Diese Regelung bleibt auch mit Reform AHV21 bestehen und ist nicht geschlechterspezifisch. Aus Ihrer Frage kann ich leider nicht das genaue Geburtsdatum entnehmen. Wenn wir davon ausgehen, dass Sie ab dem 1. Oktober 2025 Anspruch auf die Altersrente haben (64 Jahre + 3 Monate, Beispiel Geburtsdatum: 01.06.1961), müssen Sie Ihre Altersrente bis September 2026 aufschieben.

Ich habe bis 68 100% gearbeitet. Da ich während vielen Jahren im Ausland tätig war, habe eine Lücke in meiner AHV, die ich ab Juni 2014 bezog (Geb. 02.06.1947). Ich habe deshalb, aufgrund einer ihrer Espresso Sendung, eine neue Berechnung meiner Rente bei SVA Zürich schriftlich beantragt. Mein Antrag wurde von der SVAZH abgelehnt. Grund: Mein Alter. Ich sei nun 77 und eine Nachberechnung werde nur bis zum Alter von 70 Jahren durchgeführt. Ich habe mich nochmals via Telefon bei AHVZH über den Grund zur altersbedingten Absage erkundigt und erhielt die Antwort „dies sei eine gesetzliche Bestimmung“. Warum es diese Bestimmung gibt, blieb unbeantwortet.

Irmtraud Bräunlich Keller: Im September 2022 haben wir über die Reform AHV21 abgestimmt und diese angenommen. Die Reform ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Dass man die AHV-Rente durch Weiterarbeit nun aufbessern und neu berechnen lassen kann, ist Teil dieser Reform. Das gab es bisher nicht. Im Rahmen dieser Reform wurde auch geregelt, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen können, sofern sie am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr nicht nicht vollendet haben. Das ist eine Übergangsbestimmung. Auch in Zukunft werden nur Einkommen, die man bis Alter 70 erzielt hat, für eine Neuberechnung berücksichtigt.

Guten Tag Ich bin seit mehreren Jahren pensioniert und erhalte gelegentlich Aufträge, die auch vergütet und in der Steuererklärung deklariert werden. Es gibt immer wieder Diskussionen, wozu Pensionäre verpflichtet sind. Deshalb hier meine Fragen: – Muss ich mich als Selbständigerwerbender anmelden? – Wie hoch darf der jährliche Verdienst sein, damit diese Anmeldung ggf. hinfällig ist? – Muss ich (bzw. der Auftraggeber) AHV-Beiträge zahlen? – Was muss der Auftraggeber und seine Revisionsstelle wissen? – Ist eine zusätzliche Versicherung (neben KK mit Unfalldeckung) erforderlich? Danke für Ihre Antworten.

Andrea Stübi: Dies sind sehr viele und komplexe Fragestellungen, die in diesem Rahmen leider nicht umfassend beantwortet werden können. Die Ausgleichskasse hat hilfreiche Merkblätter, die etliche Ihrer Fragen aufnehmen und detailliert beantworten (z.B. wann man sich als selbständigerwerbende Person anmelden muss). Wenn Sie selbständigerwerbend sind müssen Sie Beiträge an AHV, IV, EO leisten. Bezüglich Versicherungen ist zu erwähnen, dass je nach Rechtsform, die Sie für Ihre Firma wählen, unterschiedliche Versicherungen angezeigt sind. Zu Bedenken sind auch Themen wie Rechtsschutzversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung.

Guten Morgen, Im Februar 2026 werde ich offiziell in Rente gehen und dann 64+3 Monate alt sein (Jahrgang 1961). Meine Idee wäre, bis November 2026 (dann bin ich 65 Jahre alt) weiterzuarbeiten. Möglicherweise in einem Teilzeitpensum von ca. 50%. Würde dies einen echten Mehrwert für die Rente bedeuten oder macht dies wenig Sinn? Vielen Dank für Ihr Feedback.

Sara Neuweiler: Ihre Idee, bis November 2026 weiterzuarbeiten, könnte durchaus einen Mehrwert für Ihre Rente bedeuten. Hier sind einige Punkte, die Sie berücksichtigen sollten: Erhöhung der Rente: Durch das Weiterarbeiten nach dem ordentlichen Rentenalter können Sie zusätzliche AHV-Beiträge leisten, die Ihre Rente erhöhen können. Für jeden Monat, den Sie den Rentenbeginn hinauszögerst, bekommen Sie einen Zuschlag von 0.5% auf Ihre Rente. Freibetrag: Als erwerbstätige Person im Rentenalter haben Sie einen Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr. Nur das Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, ist AHV-pflichtig. Zusätzliche Beitragsjahre: Die zusätzlichen Beitragsjahre können helfen, eventuelle Beitragslücken zu schliessen, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann. Maximalrente: Beachten Sie jedoch, dass die Rente nicht über die gesetzlich festgelegte Maximalrente hinaus erhöht werden kann.

Guten Tag was muss ich für die Neuberechnung alles einreichen, nebst dem Antrag? Ein Auszug aus der Kontenklärung?

Irmtraud Bräunlich Keller: Es existiert ein Formular 318.383 – Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter. Dieses können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse beziehen oder Sie finden es auf www.ahv-iv.ch (Formulare). Unter diesem Link gibt es auch weitere Erläuterungen.

Wie berechnet sich das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommens» und wie erfahre ich wie hoch es ist? damit ich die 40% davon berechnen kann?

Evelyne Marbot: Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen besteht aus den folgenden Berechnungselementen: Beitragsdauer, Durchschnitt Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Für die Anrechnung von zusätzlichen Beitragszeiten nach dem Referenzalter müssen Sie insbesondere die folgende Bedingung erfüllen: Das nach dem Referenzalter jährlich erzielte Gesamteinkommen muss mindestens 40% des durchschnittlichen ungeteilten unaufgewerteten Erwerbseinkommen (ohne Einbezug von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) im Zeitpunkt des Referenzalters betragen. Um die 40%-Schwelle zu berechnen können Sie zum Beispiel ein Kontoauszug aus dem individuellen Konto bestellen. Auf diesem Kontoauszug können Sie dann die total erzielte Erwerbssumme vom 21. Altersjahr bis zum Vorjahr Ihres Rentenanspruchs entnehmen. Bitte beachten Sie hierzu, dass Einkommen aus einem allfälligen Splitting nicht berücksichtigt werden. Diese Summe können Sie dann durch Ihre Beitragsdauer teilen. Davon entnehmen Sie 40%. Falls Sie Unterstützung benötigen, steht Ihnen die zuständige Ausgleichskasse zur Verfügung.

Am 31.Aug. 2023wurde ich pensioniert. Von diesem Zeitpunkt an habe ich AHV bezogen. Ich habe aber noch 1 Jahr 40% weitergearbeitet. Die AHV- beiträge wurden weiterhin von meinem Lohn abgezogen. Hätte ich den Freibetrag anteilsmässig zu gut gehabt? Könnte ich diesen nachträglich noch einfordern beim ehemaligen Arbeitgeber? Ist es sinnvoll, meine Rente noch eimal neu berechnen zu lassen? Freundliche Grüsse

Evelyne Marbot: Sofern Sie im August 2023 das Referenzalter (ordentliches Rentenalter) erreicht haben, muss der entsprechende Freibetrag geltend gemacht werden. Es ist empfehlenswert auf Ihren ehemaligen Arbeitgeber zuzugehen, damit eine Korrektur erfolgen kann. Die Korrektur muss vom Arbeitgeber gemeldet werden. Da der Antrag auf Neuberechnung der Altersrente nur einmal möglich ist – auch wenn später nochmals AHV-Beiträge bezahlt werden, kann im Zweifelsfall, zunächst nur eine Rentenvorausberechnung beantragt werden. Sollten Sie jedoch keine weitere Erwerbstätigkeit in Betracht ziehen, können Sie gleich eine einmalige Neuberechnung beantragen.

Sehr geehrte Damen und Herren Ein paar Informationen – Ich wurde am 30.9.2024 64 Jahre alt und bin selbständig – die Firma läuft momentan gut – Ich habe gut verdient und seit ich 20 jährig bin in die AHV einbezahlt – dadurch habe ich Anrecht auf eine maximale Rente Plan – solange ich kann und interessante Arbeit habe, möchte ich weiterarbeiten -mein Traumszenario wäre 3 Tage pro Woche zu weiter zu arbeiten Was ist Ihre Empfehlung? – Soll ich die AHV regulär beziehen? – Würde bei Aufschub die maximale Rente dadurch erhöht? – was sind die steuerlichen Einflüsse? – Wann muss ich den Entscheid fällen?

Sara Neuweiler: Ein Aufschub der AHV-Rente kann steuerlich vorteilhaft sein, da Sie in den Jahren des Aufschubs keine Rente versteuern müssen. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Sie weiterhin ein hohes Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit haben und dadurch in eine höhere Steuerprogression fallen. Es ist ratsam, eine detaillierte Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die genauen Auswirkungen auf die individuelle Situation zu klären. Ja. bei einem Aufschub wird Ihre AHV-Rente erhöht. Die Höhe des monatlichen Erhöhungsbetrages hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Altersrente festgesetzt (1 Jahr = +5.2%, 5 Jahre = +31.5%). Spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs müssen Sie den Aufschub geltend machen.

Guten Tag. Angenommen ich lasse mich frühzeitig mit 63 Jahren pensionieren. Dabei wähle ich 50% Kapitalbezug und 50% Rente. Zwei drei Monate nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses fragt mich eine andere Firma für ein Teilzeitpensum an, dass lohnmässig über dem Koordinationsabzug liegt. Was geschieht genau in Bezug auf die Pensionskasse (Start mit neuer Kasse wieder bei Null?) und auf die AHV (bisher keine fehlenden Beitragsjahre)? Hat das Einfluss auf die ursprüngliche PK die seit wenigen Monaten bereits eine Rente auszahlt? Danke für den Feedback.

Sara Neuweiler: Bei der Pensionskasse starten Sie wieder bei Null, sofern Sie die Eintrittsschwelle von CHF 22'680 (ab 2025) überschreiten. Sie bleiben AHV-pflichtig sofern Sie weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielen. Ab Alter 65 wird Ihnen jedoch ein Freibetrag von CHF 16'800 abgezogen, der nicht beitragspflichtig ist. Auf die bestehende PK-Rente hat das keinen Einfluss.

Meine Frau ist Jahrgang 09.06.1964 und ich 23.05.1963. Wir sind seit über 35 Jahren verheiratet. Meine Frau geht seit mehr als 30 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach. Ich arbeite in einem Pensum als Lehrer (mit Lohnausweis) und bin Selbständig. Ich bezahle somit für uns die AHV. Wenn ich mit 65 mit arbeiten aufhöre und die AHV-Rente beantrage, müsste meine Frau, bis zu ihrer Pension, noch 1 Jahr arbeiten? Meine Idee ist: Ich arbeite ein Jahr länger, bis 66 und schiebe die AHV-Rente um ein Jahr auf. Meine Frau und ich beantragen die Ehepaarrente ab 2029. Ist diese Überlegung richtig?

Sara Neuweiler: Ihre Frau müsste nicht zwingend 1 Jahr arbeiten, aber Ihre Frau bleibt AHV-beitragspflichtig. Das heisst, Ihre Frau muss AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige leisten für dieses letzte Jahr. Wenn Sie weiterarbeiten, decken Sie die Beitragspflicht für Sie gemeinsam ab und müssen somit keine Beiträge für Nichterwerbstätige leisten.

Guten Tag, mit Jahrgang 60 werde ich ordentlich per Ende Okt 25 pensioniert. Lebe in Trennung, bald geschieden. Möchte in Teilpensum weiterarbeiten. Erhalte voraussichtlich nur halbe PK, je nach Situation der Scheidung verbunden mit einer Liegenschaft..Was empfehlen Sie für Pensum damit ich AHV Bezug aufschieben kann?

Andrea Stübi: Grundsätzlich ist wichtig zu bedenken, welche monatlichen Einnahmen Sie benötigen, um Ihre Kosten decken zu können. Daraus ergibt sich, wie hoch der Lohn sein sollte, darauf basierend können Sie das Pensum ermitteln. Weiter können Sie sich Gedanken dazu machen, ob Sie nebst dem Lohn monatlich einen Beitrag aus dem Vermögen entwenden können bzw. wollen. Entsprechend könnte das Pensum dann tiefer ausfallen. Interessant zu berechnen bzw. prüfen zu lassen wäre auch, ob und wenn ja, unter welchen Umständen, Sie allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten. Ich rate Ihnen eine umfassende Budgetberatung in Anspruch zu nehmen.

Wie werden die Jahre der allen ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Jahr der Pensionierung bei der Berechnung der Beitragsjahre für die Höhe der AHV-Rente behandelt, wenn sie keine «volle» Jahre mit 12 Beitragsmonaten sind ?

Evelyne Marbot: Wenn Sie im ganzen Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit versichert sind (z.B. durch den Wohnsitz in CH) können in diesem Jahr auch 12 Monate angerechnet werden, sofern Sie den Mindestbeitrag in diesem Jahr entrichtet haben. Die Beitragszeiten sowie Einkommen vom 21. Altersjahr bis zum Vorjahr der Erreichung des Referenzalters sind massgebend für die Rentenberechnung. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Rentenberechnung Beitragslücken aufweisen, können Sie die Monate aus diesem Jahr verwenden, um diese zu schliessen.

Wenn ich meinen Arbeitsvertrag nach der Pension um ein Jahr verlängere und das Pensum reduziere, mir keine Rente auszahlen lasse,aber während dieser Zeit sterbe, sind dann die Pensionskassengelder verloren oder bekommen die meine Erben?

Sara Neuweiler: Wenn Sie nach der Pensionierung weiterhin arbeiten und während dieser Zeit sterben, sind die Pensionskassengelder in der Regel nicht verloren. Ihre Erben haben Anspruch auf bestimmte Leistungen aus der Pensionskasse. Hier sind einige wichtige Punkte: Hinterlassenenleistungen: Die Pensionskasse zahlt in der Regel Hinterlassenenleistungen an die berechtigten Personen, wie Ehepartner, eingetragene Partner oder Kinder. Diese Leistungen können Witwen- oder Witwerrenten sowie Waisenrenten umfassen. Kapitalauszahlung: In einigen Fällen kann auch eine Kapitalauszahlung an die Erben erfolgen, wenn keine Hinterlassenenleistungen vorgesehen sind oder wenn dies in den Pensionskassenreglementen so festgelegt ist. Reglement der Pensionskasse: Die genauen Bedingungen und Ansprüche hängen vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Es ist daher wichtig, die spezifischen Bestimmungen Ihrer Pensionskasse zu prüfen oder direkt bei der Pensionskasse nachzufragen.

Liebes Espresso Team Vielen Dank für Eure Sendung. Ich habe es glaube ich nicht richtig verstanden daher: Ich arbeite selbständig und bin 63 Jahre alt. werden werden nach 65 nur die AHV Rente beziehen und von unserem Vermögen leben. In der AHV habe ich eine Beitragslücke von 1 Jahr. Kann ich nun wenn ich bis 70 Jahre arbeite und ein Einkommen von ca. 30'000/Jahr erziele auch wenn ich ab 65 die AHV beziehe die Rente aufbessern? Funktioniert alles automatisch oder muss ich etwas bei der AHV melden?

Sara Neuweiler: Ja, Sie können Ihre AHV-Rente aufbessern, auch wenn Sie nach dem ordentlichen Rentenalter weiterarbeitest und bereits die AHV-Rente beziehen. Hier sind die wichtigsten Punkte: Weiterarbeit nach 65: Wenn Sie nach dem ordentlichen Rentenalter (65 Jahre) weiterarbeiten und ein Einkommen erzielen, werden die AHV-Beiträge, die Sie weiterhin zahlen, Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Dies kann dazu beitragen, Beitragslücken zu schliessen und Ihre Rente zu erhöhen. Freibetrag: Es gibt einen Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr, auf den keine AHV-Beiträge erhoben werden. Nur das Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, ist AHV-pflichtig. Neuberechnung der Rente: Um die zusätzlichen Beiträge und Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, müssen Sie eine Neuberechnung der Rente bei der Ausgleichskasse beantragen. Dies erfolgt nicht automatisch. Antragstellung: Sie können die Neuberechnung einmalig beantragen, und dabei werden die erzielten Einkommen und Beitragszeiten bis maximal zum 70. Altersjahr berücksichtigt. Es wäre ratsam, sich direkt bei deiner Ausgleichskasse zu informieren und den Antrag auf Neuberechnung zu stellen, um sicherzustellen, dass alle zusätzlichen Beiträge korrekt berücksichtigt werden.

Ich habe lange im Ausland gearbeitet und komme daher in der Schweiz bei meiner Pensionierung nächstes Jahr nur auf wenige Beitragsjahre. Wie viele Jahre bräuchte ich, um überhaupt AHV-Leistungen zu erhalten und könnte ich fehlende Jahre «nachzahlen»? Freundliche Grüsse

Irmtraud Bräunlich Keller: Beitragslücken, die in den letzten 5 Jahren entstanden sind, können Sie nachzahlen. Wenn die Beitragslücken länger als 5 Jahre zurückliegen, ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich. Die Rente wird lebenslänglich gekürzt. Haben Sie im Alter zwischen 18 und 20 AHV-Beiträge eingezahlt, können Ihnen diese sog. Jugendjahre für die Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden. Damit Sie überhaupt Anspruch auf eine Altersrente haben, braucht es mindestens ein volles Beitragsjahr. Oder Ihr erwerbstätiger Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.

Guten Tag Ich bin Jahrgang 1956 und meine Frau 1959 und sind aktuell beide in Teilzeit noch berufstätig. Meine Frau wird Ende April 2025 definitiv pensioniert, ich werde sicher bis 70 (wahrscheinlich darüber hinaus) weiterarbeiten. Wir haben beide die AHV aufgeschoben. Mit Erreichen des 70. Altersjahres muss ich dann ja spätestens meine AHV beziehen. Bekomme ich dann eine Einzelrente und die Ehepaarrente wird erst ausbezahlt, wenn meine Frau auch ihre aufgeschobene Rente mit ihrem Erreichen des 70. Altersjahres bezieht? Oder soll meine Ehefrau ihre Rente mit Erreichen meines 70. Altersjahres ebenfalls (also mit 67) beziehen oder diese bis 70 weiter aufschieben? Was ist eine sinnvolle Vorgehensweise? Solange ich arbeite, sind wir noch nicht auf die AHV angewiesen.

Evelyne Marbot: Ihre Frau hat den Jahrgang 1959 und hat somit Anspruch auf die Altersrente im Jahr 2023. Ab diesem Zeitpunkt schieben Sie die plafonierte Altersrente auf (sofern die beiden Einzelrenten zusammen 150% von der Maximalrente der entsprechenden Skala übersteigen). Wenn Sie Ihren Abruf geltend machen, wird Ihnen die plafonierte Altersrente mit dem entsprechenden Erhöhungsbetrag ausbezahlt (dies unabhängig, ob Ihre Ehefrau weiterhin die Altersrente aufschiebt oder nicht).

Guten Morgen miteinander, Ich bin 72 Jahre alt und beziehe die AHV-Rente (Fr. 1.639.--) seid ich 64 bin. Ich arbeite immer noch zwei Tage in der Woche und bezahle weiterhin jährlich meine AHV-Beiträge ein. Frage: Darf ich eine neue Berechnung einverlangen damit meine AHV-Rente eventuel erhöht würde.

Evelyne Marbot: Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass Sie am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Hallo Gemäss heutiger Information im Espresso kann ein Rentenaufschub um 1 bis 5 Jahre mit entsprechendem Rentenaufschlag von 5,2 bis 31,5% nur geltend gemacht werden, wenn man nicht den AHV Maximalbetrag (mit 65 Jahren) beziehen würde. Die Plafonierung mag stimmen für verheiratete Paare (Plafonieriung). Ich bin Single, 63 Jahre, bin Frühpensioniert aber arbeite noch Teilzeit mit Einkommen von ca. 12'000.-/Jahr (und zahle auch noch in die AHV ein bzw. bezahle auch Akontobeiträge für Nichterwerbstätige). Ich weiss, dass ich mit erreichen des Alters 65 den Maximalbetrag bei der AHV beziehen kann. Ich möchte dann aber mit 65 einen Rentenaufschub von ca 1 Jahr beantragen (ohne weitere Einzahlung in die AHV – da Freibetrag gegeben). Aus meiner Sicht sollte ich dann den Maximalbetrag plus 5.2% ab Alter 66 beziehen können. Ist das nun möglich oder nicht? Ich sehe dazu keinen Hinweis auf der AHV Webpage das dies nicht möglich sein soll.

Sara Neuweiler: Ja, das ist möglich. Sie können den AHV-Aufschub immer geltend machen, unabhängig davon ob Sie die Maximalrente bekommen oder nicht. Die Höhe des monatlichen Erhöhungsbetrages hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Altersrente festgesetzt.

Bei Rentenbezug (seit Jan 23, keine Vollrente wegen Einzahlungslücke von 3 Jahren) und Weiterarbeit mit kleinem Pensum ( nach Freibetrag bezahle ich auf ca 10’000 Fr AHV Beiträge) kann ich bis 70 eine Neuberechnung der Rente verlangen. Gibt es ein Risiko, dass meine Rente gekürzt wird? Oder bleibt meine heutige Rente garantiert?

Sara Neuweiler: Es gibt kein Risiko, dass Ihre Rente durch eine Neuberechnung gekürzt wird. Ihre heutige Rente bleibt garantiert. Wenn Sie nach dem ordentlichen Rentenalter weiterarbeiten und AHV-Beiträge zahlen, können Sie eine Neuberechnung der Rente beantragen, um die zusätzlichen Beiträge zu berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung der Rente führen, aber nicht zu einer Kürzung.

Ich bin Jahrgang 1963, geschieden und seit vielen Jahren selbstständig, mit unregelmässigen Einkommen. Etliche Betragslücken, weil ich viele Jahre im Ausland tätig war und es mir damals nicht vorstellten konnte wieder in die Schweiz zurück zu kommen. Allerdings lebe ich nun wieder seit 8 Jahren in der Schweiz.... Ich möchte nicht die AHV aufschieben, sondern beziehen, dies weil ich gar keine BVG-Pensionskasse habe (habe mir dies für Eigentum auszahlen lassen). Wieviel dürfte ich noch Teilzeit arbeiten/verdienen, wenn ich bereits AHV beziehe? Danke für Ihre Antwort in diesem AHV Wirr-Warr.

Andrea Stübi: Sie können so viel arbeiten wie Sie möchten. Die Höhe des Lohnes hat allerdings Auswirkungen auf einen allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs. Sie können diesbezüglich eine Beratung bei der für Ihre Gemeinde zuständigen Pro Senectute Beratungsstelle in Anspruch nehmen. AHV-Beiträge sind auf dem Lohn über CHF 1400/Monat bzw. CHF 16'800 / Jahr zu entrichten.

Guten Tag der Freibetrag von 1400 Franken gilt pro Anstellung, also pro Arbeiitgeber sind es 1400 Franken? Heisst dass auch, dass bei mehreren Arbeitgeber, weiterhin steuertechnisch der Abzug nebenberuflich gemacht werden kann? und eine Einzahlung 3.Säule gemacht werden kann?

Sara Neuweiler: Ja, der Freibetrag von 1’400 Franken pro Monat (oder 16’800 Franken pro Jahr) gilt pro Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Sie diesen Freibetrag bei jedem Ihrer Arbeitgeber separat in Anspruch nehmen können. Solange Sie erwerbstätig sind, können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen, auch wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben. Ohne PK-Anschluss können Sie bis zu 20% Ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal jedoch 35’280 Franken pro Jahr, in die Säule 3a einzahlen. Die Beiträge zur Säule 3a sind steuerlich abzugsfähig, was Ihre Steuerlast weiter reduzieren kann.

 

Espresso, 16.10.24, 8:10 Uhr

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