Flugreisen sind längst ein Massengeschäft. Allein am Airport in Zürich werden an Spitzentagen bis zu 87'000 Passagiere zum Gate geschleust. Nicht alle werden ihr Ziel planmässig erreichen.
Viele Flüge sind überbucht, werden verschoben oder gar annulliert. Wer nicht plangemäss reisen kann, kann von der Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Geregelt sind diese Ansprüche der Passagiere in der EU-Verordnung EG 261 aus dem Jahr 2006:
Die EU-Verordnung ist verbindlich für alle Fluggesellschaften, die von einem Schweizer oder EU-Flughafen starten und sie kommt zur Anwendung auf Flüge einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft in die Schweiz oder in ein EU-Land.
Was gestrandeten Passagieren zusteht
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Reisestrecke respektive nach der Verspätung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Airline dem Passagier die Buchung bestätigt hat und dass er pünktlich am Check-in war. Ist in den Buchungsunterlagen keine genaue Zeit für den Check-in angegeben, müssen Passagiere mindestens 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein.
- Kann der Passagier nicht mitfliegen, weil der Flug überbucht war, hat er Anspruch auf einen Ersatzflug oder er kann verzichten und sein Geld zurück verlangen. Will er mitfliegen, muss ihm die Airline für die daraus entstehende Verspätung folgende Entschädigung bezahlen: Bei Distanzen bis zu 1500 Kilometern 250 Euro, bis 3500 Kilometern 400 Euro und ab 3500 Kilometern 600 Euro. Verursacht der Ersatzflug auf einer Strecke von 1500 Kilometern eine Verzögerung von weniger als zwei Stunden, gibt es 125 Euro Entschädigung, auf Flügen bis 3500 Kilometern und einer Verspätung bis zu drei Stunden 200 Euro und 300 Euro auf Flügen ab 3500 Kilometern bei einer Verspätung von nicht mehr als vier Stunden.
- Wird ein Flug annulliert, muss die Airline den betroffenen Passagieren einen Ersatzflug anbieten und sie für die Wartezeit entschädigen. Auch hier kommt es bei der Höhe der Entschädigung auf Reisestrecke und Verspätung an (sie erster Punkt).
- Bei grossen Verspätungen sieht die EU-Verordnung keine Entschädigungen vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass grosse Verspätungen wie Überbuchungen oder Anullierungen zu handhaben sind: Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden und einer Distanz von 1500 Kilometern schuldet die Airline eine Entschädigung von 250 Euro, bei drei Stunden auf Strecken bis 3500 Kilometern 400 und bei vier Stunden auf Strecken ab 3500 Kilometern 600 Euro. Verspätet sich der Abflug um mehr als 5 Stunden, hat der Kunde das Recht, auf den Flug zu verzichten und sein Geld zurück zu verlangen.
Neben der finanziellen Entschädigung haben Flugpassagiere Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen: Auf Verpflegung, Telefongespräche oder E-Mails oder bei grösseren Verzögerungen auf eine Hotelübernachtung. Entsteht einem Passagier durch eine grosse Verspätung ein Schaden, so kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen von der Airline zurückfordern. Allerdings ist die maximale Haftung der Fluggesellschaft auf rund 6700 Franken begrenzt und die Airline muss nicht zahlen, wenn das Wetter schlecht oder der Luftraum überlastet war, sie die Verspätung also nicht verschuldet hat.
Bei schlechtem Wetter gibt es kein Geld
Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Ist eine Verspätung auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückzuführen, muss die Airline nichts bezahlen.
Das ist bei schlechtem Wetter etwa der Fall, bei höherer Gewalt oder technischen Problemen, sofern diese auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, auf Sabotage oder einen Terrorakt.
Beschädigtes Gepäck sofort melden
Eine umständliche, verzögerte Anreise drückt gewaltig auf die Ferienlaune. Ebenso, wenn das Gepäck beschädigt oder verspätet ankommt, oder verloren geht.
Auch hier können Passagiere Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Die Entschädigungen sind aber sehr begrenzt. Dennoch sollten Passagiere ihre Ansprüche unverzüglich einem Vertreter der Fluggesellschaft anmelden und auf eine schriftliche Bestätigung bestehen.
Informationen und Beschwerdeformular
Wer bei seiner Privathaftpflichtversicherung über den Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» verfügt, kann den ungedeckten Schaden dort anmelden.
Streit mit der Airline – wer hilft?
Nicht immer zeigen sich Fluggesellschaften kundenfreundlich, wenn Passagiere Ansprüche anmelden. Erste Ansprechperson bei Reklamationen ist immer die jeweilige Gesellschaft.
Lässt einem die Airline im Regen stehen, kann man sich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL beschweren. Das BAZL ist die Aufsichtsbehörde und kann Fluggesellschaften büssen, wenn sie sich nicht an die
Weitere Anlaufstellen
EU-Verordnung halten (Meldeformular siehe Linkbox). Wer seine Reise über ein Reisebüro gebucht hat, kann sich zudem an den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche wenden.
Eine weitere Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit einem Flugunternehmen ist niederländische Firma Euclaim (Adresse siehe Linkbox). Für ein Honorar von zirka 25 Prozent der Streitsumme treibt sie Ansprüche von Fluggästen bei den Gesellschaften ein.