Wie hoch darf ein Mietzinsdepot sein?
Bei Wohnungen darf eine Kaution maximal drei Monatszinsen beinhalten. Bei Geschäftsräumen ist der Betrag per Gesetz nicht begrenzt, allerdings darf das Depot im Verhältnis zum Mietzins und zum möglichen Schaden nicht übermässig sein. Die Mieterverbände empfehlen als Berechnungsgrundlage den Netto-Mietzins. Das ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Wie muss das Mietzinsdepot angelegt werden?
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Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter das Geld unverzüglich nach Erhalt auf den Namen der Mieterschaft bei einer Bank auf einem Mietkautions-Sperrkonto oder -Sparheft hinterlegen muss. Ausserdem muss der Vermieter den Namen der Bank und die genaue Bezeichnung des Kontos weitergeben.
Felicitas Huggenberger, Geschäftsleiterin des Mieterinnen- und Mieterverbandes Zürich, weist darauf hin, dass diese Vorschrift oft nicht eingehalten wird. «Es passiert sehr häufig, dass der Vermieter die Kaution nicht auf einem speziellen Banksperrkonto anlegt, sondern irgendwo bei sich. Geht der Vermieter Konkurs, ist das Geld verloren.» Sie empfiehlt daher, nach der Kontoeröffnung die Unterlagen genau zu prüfen. Hat der Vermieter das Geld nicht auf ein separates Konto weitergeleitet, sollte der Mieter das Geld sofort zurückfordern.
Wer bestimmt die Bank?
Grundsätzlich ist es der Vermieter, der bestimmen kann, bei welcher Bank die Mieterkaution hinterlegt werden soll. Für die Mieterinnen- und Mieterverbände ist aber klar, dass aufgrund des Gesetzes die Wahl der Mieterschaft zusteht. Zudem hat der Mieter auch die Möglichkeit, das Depot auf der Bank seiner Wahl direkt zu deponieren und dem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung zukommen zu lassen.
Muss die Mieterin oder der Mieter Kontogebühren bezahlen?
Manche Vermieter versuchen, vom Mieter Kontogebühren zu verlangen. Das ist zwar nicht verboten, doch ein kritisches Nachfragen ist angebracht. Das Bundesgericht hat Gebühren über 50 Franken für unzulässig erklärt.
Kann der Mieter verlangen, dass das Depot auf eine andere Bank verschoben wird?
Entstehen für den Mieter Nachteile – zum Beispiel weil die Bank plötzlich Gebühren erhebt oder den Zinssatz senkt – kann der Mieter dem Vermieter anmelden, dass er die Bank wechseln will. Geht dieser nicht darauf ein, kann der Mieter bei ihm Schadenersatz verlangen, zum Beispiel für die Gebühren, die bei einer anderen Bank nicht anfallen würden.
Wem gehören die Zinsen?
Die Mieterinnen- und Mieterverbände sind der Ansicht, dass die Mieterin oder der Mieter frei über die Zinsen verfügen darf. Allerdings fassen einige Banken das Mietkautions-Konto einschliesslich der Zinsen als gesperrt auf. Eine Überprüfung der Kautionsbedingungen der Bank kann sich daher lohnen.
Zahlt die Bank die Zinsen nicht aus, kann der Mieter laut Felicitas Huggenberger mit dem Vermieter über den Wechsel der Bank verhandeln. Möchte dieser die Bank nicht wechseln, kann die Mieterschaft verlangen, dass der Vermieter die Zinsen Ende Jahr überweist.
Quelle: Mieterinnen- und Mieterveband Zürich