Wenn Sie eine Hausangestellte oder Putzfrau beschäftigten, gelten Sie rechtlich als ihr Arbeitgeber. Lesen Sie hier, mit welchen Pflichten das verbunden ist.
Bei der Anstellung einer Haushalthilfe oder Putzfrau schreibt das Gesetz zwar nicht vor, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss. Dennoch ist es empfehlenswert, einen solchen Vertrag abzuschliessen und darin die folgenden Punkte festzuhalten:
Arbeitsort und Arbeitszeit: Halten Sie im Vertrag fest, an welchem Ort die Arbeit erledigt werden muss und zu welchen Zeiten.
Lohn: In den Vertrag gehört der vereinbarte Bruttolohn pro Stunde. In der Schweiz beträgt der gesetzliche Mindeststundenlohn für eine Putzfrau mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung 20 Franken. Da viele Putzfrauen nur wenige Stunden in einem Haushalt arbeiten und lange Anfahrtswege haben, ist laut Gewerkschaft Unia ein Stundenlohn von 25 bis 35 angemessen. Hinzu kommt ein Ferienzuschlag von 8,33% für vier Wochen Ferien (oder 10,64% bei 5 Wochen).
Abzüge: Als Arbeitgeber ziehen Sie Ihrer Putzfrau 5,125% für die AHV/IV/EO ab, zuzüglich 1,1% für die Arbeitslosenversicherung. Wenn Ihre Putzfrau mehr als acht Stunden pro Woche in Ihrem Haushalt arbeitet zusätzlich noch der Beitrag für die Nichtberufsunfallversicherung. Die Höhe dieses Abzuges bemisst sich nach den konkreten Versicherungsbedingungen. Die Anmeldung bei der AHV ist übrigens ab dem ersten bezahlten Lohnfranken obligatorisch. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse.
Ferien: Halten Sie im Vertrag fest, wie viele Wochen Ferien Ihre Putzfrau hat und wie Sie ihr diese Ferien vergüten. Mit Lohnzuschlag oder in Form von bezahlten Wochen.
Kündigungsfrist: Laut Gesetz beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr einen Monat, vom zweiten bis und mit neuntem Anstellungsjahr zwei Monate, danach drei Monate.
Lohnfortzahlung bei Krankheit: Wie alle anderen Angestellten haben auch Putzfrauen und Hausangestellte eine Lohfortzahlung bei Krankheit. Laut Obligationenrecht bemisst sich die Dauern der Lohnfortzahlung nach der Dauer des Anstellungsverhältnisses. Im ersten Jahr beträgt sie drei Wochen. Allerdings gibt es kantonale Regelungen, so genannte Normalarbeitsverträge für Hausangestellte. In den meisten Kantonen schreiben diese Bestimmungen vor, dass ein Arbeitgeber für seine Putzfrau eine Krankentaggeldversicherung abschliessen muss. Es ist jedoch zulässig, die Anwendbarkeit eines Normalarbeitsvertrages in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auszuliessen. Schliesst ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag diese Bestimmungen aus, so gilt bei der Lohnzahlung bei Krankheit das Obligationenrecht.
Lohnfortzahlung bei Unfall: Jeder Arbeitgeber muss seine Putzfrau oder Hausangestellte gegen Unfälle versichern. Die Prämie beträgt um die 100 Franken im Jahr und muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Nach einem Unfall übernimmt die Unfallversicherung den Lohnausfall.
Tätigkeitsbeschrieb, Pflichtenheft: Halten Sie im Vertrag neben dem Lohn, dem Arbeitsort und den Sozialversicheruhngen auch stichwortartig fest, welche Arbeiten Ihre Putzfrau regelmässig in welchen Intervallen ausführen soll.
Quellensteuer: Wenn Sie eine Putzfrau oder Hausangestellte beschäftigen, so müssen Sie ihr vom Lohn fünf Prozent Quellensteuer abziehen und diesen Betrag zusammen mit den Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung) bei der Ausgleichskasse abrechnen. Diesen Abzug müssen Sie immer machen, wenn Sie eine Putzfrau im vereinfachten Abrechnungsverfahren anstellen, selbst wenn die Frau Schweizerin ist oder eine Niederlassung C hat. Die Angestellte bekommt dann von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die bezahlte Steuer und kann diese dann in ihrer Steuererklärung angeben.
Haftung: Angestellte haften für Schäden, die sie ihrem Arbeitgeber absichtlich oder infolge grober Sorgfaltspflichtverletzung verursachen. Bei leichtem Verschulden haften Angestellte in der Regel nicht. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Angestellte seriös einzuarbeiten und zu überwachen.
Schlüsselquittung: Wenn die Putzfrau oder die Hausangestellte beim Stellenantritt einen Schlüssel zur Wohnung bekommt, kann der Arbeitgeber dies im Vertrag quittieren lassen.
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