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Swissness-Verordnung Ab 1. Januar gibt es weniger Schweizer Kreuze in den Läden

Die Swissness-Verordnung tritt Anfang Jahr in Kraft. Sie soll dafür sorgen, dass das Schweizer Kreuz nur noch auf Produkten Verwendung findet, die einen starken Bezug zur Schweiz haben. Auf die Sortimente der Grossverteiler hat die Verordnung keinen grossen Einfluss.

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Ab 1. Januar gibt es weniger Schweizer Kreuze in den Läden
aus Espresso vom 30.12.2016. Bild: SRF
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Die Swissness-Verordnung besagt grundsätzlich, dass nur noch ein Schweizer Kreuz auf einem Produkt angebracht werden darf, wenn ein grosser Teil davon aus der Schweiz stammt - und es in der Schweiz hergestellt worden ist. Bei verarbeiteten Lebensmitteln zum Beispiel sind es 80 Prozent der Rohstoffe, die aus der Schweiz stammen müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Einzelne Produkte verlieren das Schweizer Kreuz

Bei Migros und Coop sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht auf den ersten Blick sichtbar. Jürg Maurer hat die Umsetzung der Swissness-Verordnung bei der Migros eng begleitet. Er sagt gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso», man sei das ganze Sortiment noch einmal durchgegangen. Grosse Änderungen gebe es aber nicht. Einzelne Produkte würden jedoch nicht mehr mit einem Schweizer Kreuz gekennzeichnet. Die Migros habe jedoch schon zuvor strenge Richtlinien gehabt.

Ähnlich tönt es bei Coop. Sprecher Ramon Gander erklärt, bei einzelnen Produkten, habe man das Schweizer Kreuz bei der Kennzeichnung von Inhaltsstoffen entfernt und durch ein «CH» ersetzt. Dies sei unproblematisch, argumentiert Ramon Gander. Bei der Verpackung von Ravioli wurde zum Beispiel bisher beim Fleisch ein Schweizer Kreuz gesetzt, neu wird die Schweizer Herkunft mit einem «CH» hervorgehoben.

Thomy und Emmi entfernen Schweizer Kreuze – andere dürfen es behalten

Ein prominentes Beispiel von Produkten, die neu ohne Schweizer Kreuz auskommen müssen, ist Thomy Mayonnaise. Der Bedarf an Freiland-Eiern kann in der Schweiz laut Hersteller Thomy nicht gedeckt werden. Auch Emmi hat das Schweizer Kreuz von einigen Produkten, insbesondere Fertig-Kaffees, entfernt.

Es gibt jedoch auch Produkte, die die Vorgaben der Verordnung eigentlich nicht erfüllen, jedoch weiter das Schweizer Kreuz tragen dürfen. Fertig-Fondue zum Beispiel, bei dem der zugefügte Wein nicht aus der Schweiz stammt. Für sogenannten «Industriewein» wurde eine entsprechende Ausnahme bewilligt – eine von dutzenden.

Konsumentenschutz hofft auf Bereinigung in zwei Jahren

Nicht ganz glücklich mit den Ausnahmen ist Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz. Sie hofft im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» darauf, dass in zwei Jahren – wenn viele der befristeten Ausnahmebewilligungen auslaufen – eine weitere Bereinigung stattfinden wird. Die Lebensmittelindustrie habe eigentlich jetzt schon genug Zeit gehabt, um sich der neuen Gesetzgebung anzupassen.

Weitere Änderungen, die Anfang 2017 in Kraft treten:

  • Das schweizweite Hundekurs-Obligatorium wird nach 10 Jahren wieder abgeschafft. Entsprechende Vorschriften gibt es jedoch weiterhin auf kantonaler Ebene.
  • Vorsorgeguthaben, die während der Ehe erworben wurden, werden weiterhin bei einer Scheidung aufgeteilt. Berechnet wird dies jedoch neu bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, und nicht mehr bis zur Scheidung. Neu gilt die Aufteilung auch, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert ist oder eine IV-Rente erhält.
  • Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, verjähren am 1.Januar. Dies, falls der Gläubiger in der Zwischenzeit keine Betreibung o.ä. eingeleitet hat. Betroffene Verlustscheine tauchen im neuen Betreibungsregisterauszug nicht mehr auf.
  • Wer bei der freiwilligen Feuerwehr ist, muss auch in der Freizeit nicht mehr total auf Alkohol verzichten, um ein Feuerwehrauto fahren zu können. Neu gilt auch hier die Alkoholgrenze von 0.5 Promille.
  • Per 1.Februar 2017 gibt es längere Prüfintervalle für Autos. Wer einen Neuwagen besitzt, muss die erste Motorfahrzeugprüfung erst nach fünf Jahren absolvieren. Bisher waren es vier Jahre.

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